Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 21.08.1951 – 1 StR 746/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR _746/51
2525 055
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Alois 3 (EEE zus Sch, geboren an MB. ED ED in Ta Bezirk
ve, wegen Notzucht
hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Nantel Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Dr, Jagusch als peisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 21. August 1951 wird verworfen, j
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels za tragen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
B Die Revision des wegen Notzucht verurteilten Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Ver- .letzung des sachlichen Rechts,
Mit der Verfahrensrüge wendet sie sich dagegen, dass das Landgericht die als Zeugin vernommene Verletzte Regina K. vereidigt hat; die Zeugin habe ‘aus Voreingenommenheit und "zweckbedingtem" Hass gegen den Ange- . klagten s6 ersichtlich unglaubhafte Angaben gemacht, dass das Landgericht nach § 61 Nr 2 StBO-von ihrer Ver=i.xi; eidigung hätte absehen müssen, Die Rüge ist unbegründet. Ob der als Zeuge vernommene Verletzte der gesetzlichen Regel entsprechend zu vereidigen oder ob von der Vereidigung auf Grund der in § 61 Nr 2 zugelassenen Ausnahme abzusehen sei, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, Dafür, dass cas Landgericht hier die seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Schranken nicht beachtet hätte, sich insbesondere von rechtlich unzulässigen Erwägunzen hätte leiten lassen, fehlt es an jedem Anhalt.
Die Revision versucht mit umfangreichen Ausführungen darzutun, dass das Landgericht gegen die Denkgesetze. die allgemeine Lebenserfahrung und den Grundsatz "Im Zweifelsfalle zugunsten des Angeklagten" verstossen habe, indem es die Angaben der Zeugin für glaubhaft ansan, Die Feststellungen und Schluss?tolgerungen des Landgerichts lassen jedoch nach keiner Rich-
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tung einen derartigen Mangel oder einen sonstigen Rechtsfehler erkennen, In Wahrheit sind die Revisionsausführungen, soweit sie nicht überhaupt neuen und schon aus diesem Grunde unbeachtlichen Tatsachensteff enthalten, nur unzulässige Angrifte 'gegeli die Beweiswürdigung.
Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Regina K., um sie geschlechtlich zu gebrauchen, trotz ihres ständigen Widerstands aus seinem Lastkraftwagen gezerrt, sie in den Wald geschleppt, dort hingeworfen, mit der einen Hand ihre beiden Hände über der Brust festgehalten, mit der anderen Hand ihre Beine .auseinandergezogen und seinen Geschlechtsteil in ihre Scheide eingeführt. Damit hat das Landgericht den äusseren Tatbestand der vollendeten Unzucht nach § 177 StGB be-
genkenfrei dargetan. Dass sich Frau K. schon nach kur-
Ser Zeit durch eine Körperbewegung von dem Angeklagten freimachen konnte und dieser dann von ihr abliess, hat es mit Recht für bedeutungslos erklärt. Auch der innere Tatbestand der Notzucht ist ausreichend festgestellt. Die Wendung, der Widerstand sei für den Angeklagten . "erkennbar" gewesen (Sii UA), soll,wie sich schon aus dem nachfolgenden Satz ergibt, bedeuten, dass-der Angeklagte den Widerstand und seine Ernstlichkeit erkannt hat, Was die Revision im einzelnen gegen den Schuldspruch vorbringt, bewegt sich wiederum nur auf dem der Prüfung im Revisionsverfahren verschlossenen Gebiet des Tatsächlichen,
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Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler ersehen lässt, war die Revision als unbegründet mit
der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen,
Richter Dr.Peetz Nantel
Dr. Geier Jagusch