Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 10.08.1951 – 2 StR 684/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR 684/51 2329 081 Ge

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau iinna D Emm cv. CB, zus Dre GE. zeboren 2: 1592 in Sram.

vregen schwerer Kunnelei u.a.

hat der 2. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Kai 1952, an der teilgenormen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludvig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Erster Steatsanvelt mp ula Verireter ver Dumieruuvaltschalt, Justizangestellter als Urkunüsbeenter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Bremen - Grosse

Strefikammer in Bremerhaven - vom 10. August

1951 nit. den Feststellungen aufgehoben.

Die S’che wird zur neuen Verhandlung und Untecheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lansgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Kir. .. - “ Fl _.

0 Gern ®

u...

ze.

”. KREe: i. de

uni

-2_

Gründes

Die Angeklagte ist wegen Tortgesetzter schverer kunye. lei - zu Gunsten ihrer 29-jökrigen Tochter Hanna - und wegen FTortgesetzter einfacher Kupyelei — zu Gunsten einer Dirne - zu der Gesamtgefängnisstrafe ven fünf jjonaten verurteilt worden. Ihrer Revision, die Verletzung ües Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht, war der ürfolg nicht zu versagen.

Die auf Verletzung des § 258 StPO gestützte Verfahrens- f" rüge greift durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist nach den Schlussvorträgen nochmals in die Verhandlung eingetreten und die Angeklagte, der nach dem Eröffnungsbeschluss eine ‚fortgesetzte (teils schwere, teils einfache) Kupyelei zur Last liest, derauf hingewiesen worden, dsss eine Verurteilung auch wegen zweier selbständiger - Hendlungen erfolgen könne, In unmittelbaren Anschluss deren ict des Urteil ver!indet worden. Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. lach § 258 StPO müssen .nach den Schluss der Bevreisaufnahme der Stertsenvalt und sodenn ver ungelilägte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort erhalten; ferner gebührt dem Angeklagten das letzte Wort. Bei einer \lieldereröffnung; der Verhandlung nach Abhaltung der Schlussvorträge tritt, wie allgemein anerkannt ist, die Vorschrift des § 258 StPO von neuen in Kraft, und zwar auch dann, wenn in der wiedereröffineten Verhandlung kein Beweis mehr erhoben wird.

. Auf dem Verfahrensverstoss beruht das angefochtene Urteil. Bei Gewährung nochmeligen rechtlichen Gehörs hätten die Angeklagte oder ihr Verteidiger durch ihre Ausführungen möglicherweise eine andere Entscheidung in

a 3-

der neu aufgeteuciten Zweitelefrage herbeiführen können; bei dem vorliegenden Sechverhalt ist Yortsetzungszursiiuenhaus, vie La ürölinungsbeschluss angcnorıien, zwischen den Euspelhendlungen ncch 5 1§ 0 StGB und 5 181 bs 1 Mr 2

StG3 rechtlich nicht cusgeschlossen.

Hienach var das engelochtene Urteil nit den reststellungen aufzuheben, ohne dass noch eu? die -— unbegründete - weitere Verfahrensrüge und die Sechberchwerde einzugehen war.

Dr. Dotterweich Henneka _ Dr. Sauer Dr, Ludwig Dr. Ortlieb