Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Beschluss vom 03.08.1951 – 3 StR 582/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
or
o oO on 5: 2
J 5_StR 582/51
Beschluss§
In der Strafsache gegen
Br
Br BR “ro Y
den Venizeter Hens-Joachim .S erert aus BP
1913 in u. | | u 4
wegen Meineids und Urkundenfälschung
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs . nach Anhörung des Oberbundesamtalts in der Sitzung E vom 3. August 1951 beschlossen:
——e-
_ Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist pes üglich des Urteils des Schwurgerichts in Berlin vom 16. April 1951 u und der Antrag auf Entscheidung “es Revisionsge- u richis gemäss § 546 Abs 2 StPO werden verworfen.
‚6rünäe:
Des Urteil des Landgerichts vom 16. April 1951 war in Anwesenheit des Angeklagten verkündet, die Revision rechtzeitig eingelegt worden. Die Ausfertigung des Urteils wurde dem Angeklagten am 22. Mai 1951 oränungsmässig durch Niederlegung pei der Postanstalt zugestellt; am 23. Kai 1951 wurde der niedergelegte ' Brief abgeholt. An 6. Juni. 1951 ging die Rechtfertisungsschrift des Verteidigers bei Gericht ein. Durch
Beschluss vom 11. Juni 1951 hat die Strafkammer die Revision als unzulässig verworfen, da die I Revisionsamträge verspätet angebracht seien.
Der Ange: tlagte. hat die Entscheidung des n muotenee gerichts genäss § 546, Abs 2 StPO, hilfsweise WLederein- “
setzung in den vorigen Stand gegen ale Versäumung der. Revisionsbegründungsfrist beantragt. Beide Anträge ‚sind rechtzeitig gestellt worden, jedoch unbegründet.
Der Antrag gemäss § 346 Abs 2 StPO muss erfolglos .
bleiben, weil die Frist bereits mit der Niederlegung - bei der Postanstalt und nicht erst mit der Abholung in lauf gesetzt wird. Die Frist des § 345 Abs 1 StPO: war daher am 5. Juni 1951 abgelaufen; die Revision ist mit Recht verworfen worden.
Der Angek lagte ist im übrigen an der Einhaltung der Revisionsbeg sründungsfrist nicht durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden. Die Fristversäunnis beruht auf seinem eigenen Verschulden, Er hat sei- - nem Verteiäiger unrichtigerweise erklärt, das Urteil sei ihm am 24. Mai 1951 zugestellt worden, so dass der Verteidiger davon susging; die Begründungsfrist u laufe am 7. Juni 1951 ab und die Absendung der Rechtfertigungsschri#t em 5. Juni 1951 sei recht zeitig.
Diese unricht ige: Srklärung gegenüber seinem Verteidi-
- ger kann der Angeklagte nicht mit erfolg entschuldigen. Er hatte keinen entschuldbaren Anlass zu der = Annahıne, die Frist weräe nicht schon mit der Niederle-;;
gung bei der Dost, sondern erst mit.der Abholung in Lauf gesetzi. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, obwohl der Brie? bereits am.23. liai 1951 abgeholt wurde, als Zeitpunkt des Empfangs den 24. Mai 1951 angab.
Hätte er wenigstens den 25. Mai 1951 angegeben, so hätte der Verteidiger die Nechtfertigungsschri?t wahrscheinlich einen Tag früher abgesandt und damit die Frist gewahrt. .
Dr. Kirchner Baldus