Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 03.08.1951 – 1 StR 297/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2505 011

InNanen des Vonzes

In der Strafsacne gegen

den Bauernsehn Anton Si zus um: dort geboren am iD 1952;

wegen versuchten Totschlags

hat der 1. Ferienstrafsenai des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peeiz Bundesrichter „antei Bundesricäter Zrumme Zundesrichter Dr. Hörchner &ıs veisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EHEN ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekreiär ED als Urkunäsbeamter der veschäftsstelie, für Recht erkannt;

Die Revisien der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 16. März 1951 wird verworfen,

Die Staatskasse hat die Aosten des Rechtsmitteis

zu Tragen,

Von Rechts wegen

u

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Gründe§

Der Angeklagte gan am Abend des 50. Mai 1950 in HB auf die landwirtschaftliche iagd Anna MouEmuup, die Gas £Zrühere Freundschsftsverhältnis mit ihm gelöst und ihm bei einer Tanzveranstaitung am Abend zuvor einen Tanz abgeschlagen hatte, aus einer Entfernung von rund 50 m einen gezi.lten Schuss aus einem Flobertgewehr ab. Der Schuss ging etwa 2 m von der IE entfernt in den Boden.

Das Lendgericht hat den Angeklagten von dem ihm im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Verbrechen des versuchten Totschlags nach §§ 212. 43 StGB freigesprochen, s erachtet nicht als nachgewiesen, dass er die Tat mit unpedingtem oder auch nur beäingtem Tötungsvorsatz ausgeführt hat.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass das sandgericht Gen KechtspegrifZ Ges bedingten Vorsatzes verkannt habe, Sie ist unpegrünäet. j

Das Urteil stellt als Schlussergebnis fest, dass der Angeiilagte ie EB nicht hat töten, sondern nur verietzen wollen,. und dass ihm, selbst wenn er sich den Tod der SEE als mögliche Folge seiner Yat vorgestellt habe, die Billigung dieses Srfolges nicht nachzuweisen ist. Lie Begründung, mit der das Landgericht seine !eststeliung unter eingehender Würdigung der besonderen Umstänäa Gleses Binzelfalles getroffen halt, lässt weder einen Denkfehler oder Verstoss gegen die

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Levdenserfahrung noch einen jilderspruch erkennen. Zbensowenig ist ein den Bestand des Urteils gefährdender Irrtum Über den Zechtsbegri?f ües bedinsten Vorsatzes ersichtlich. Das Landgericht hat zwar die unzutreffende Rechtsansicht vertreten, Gäie Vorstel.- lung des möglichen «rfolges müsse für die Willenshpi.dung "hestimmend" geworden sein; doch hat die irrige Ansicht auf das ürgebnis der Intscheidung keinen .jinfluss gehabt, weil das Landgericht bereits äile 3illigung dieses Srfolges durch den Angeklagten verneint hat, u

Die Revision war daher als unbegründet nis der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen,

Die intscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Gross Dr. Peeiz "Nentel

Krumme Dr. Eörchner