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BGH Entscheidung vom 27.07.1951 – 4 StR 276/51

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Hans

Heinz 8 aus Ei, dort geboren am 1926,

. wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Ferien-Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

‚Senatspräsident Richter als. Vorsitzender, Bundesrichter Mantel "Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat a, bei der Vekünäung Oberstaatsanwalt >. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt. o

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom l. Februar 1951 wird verworfen.“Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der: Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Wr 3.StGB in Tateinheit mit versuchten Ver-

brechen nach § 175 a Nr 3 und § 174 Hr 1 StGB zu "6 ionaten Gefüngnis verurteilt. worden. Seine Revi- .,

sion rügt die Verletzung sachlichen Rechtes,

Der Angeklagte, war Führer einer Jugendgruppe,

-der der 12-jährige Dierk (di angehörte. Als Ber gie Gruppe zu Anfang November 1950 auf einer Wander- nn

fehrt in der Jugendherberge REED übernechtete, schlief der Angeklagte wegen der im Schlafsaal.

herrschenden Külte mit Dierk vg zusammen in einem Bett. In der llacht geriet der Angeklagte

in geschlechtliche Erregung und fasste, um sich. geschlechtlich zu befriedigen, ‚dem schlafenden

vg durch den Cummizug seines Schlafanzugs

an den nackten Geschlechtsteil. Obwohl die ‚Berührung nur von kurzer Dauer war, wurde 7 5 ) sofort: wach und wandte dem Angeklagten den Rücken zu. Die u Frage des Ang geklagten, ob er das gerne habe, ver- “

neinte Ü . Zu der erstrebten geschlechtlichen

Befriedigung ist der Angeklagte ‚nicht gelangt.

., Die Feststellungen des Landgerichts‘ sind ins-'

besondere ZUM. inneren. Tatbestand sehr knapp, lassen

aber erkennen, dass ‚die auf sie gegründete Verur-'..

E teilung das materielle Recht nicht zu Ungunsten

‚des Angeklagten verletzt.

_ Ob die unzüchtige Berührung eines. schlafenden 1;

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Kindes, das die Berührung nicht bemerkt, den

; Susseren Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB

! erfüllen kann, darf hier unerörtert bleiben, weil der Junge die Berührung bemerkt hat und jeden-

| falls demit seine geschlechtliche. Unversehrtheit

\ (RGSt 53, 275; 57, 140) verletzt worden ist. Dem

Angekıagten kom es auch, wie die Urteilssründe

zweifelsfrei erkennen lassen, darauf an, die

| Handlung nech dem ürwachen des Knaben fortzu-

setzen. Da der Angeklagte durch Berührung des Ge-

h, schlechtsteils den Zörper des Jungen selbst ange-

\ griffen und als Littel zur Befriedigung der eige-

\W nen erregten Geschlechtslust benutzt hat, hat er

| seine das Schem- und Sittlichkeitsgefühl verletzende

Handlung mit dem Xinde vorgenommen. Die Dauer des

An;riifs ist ohne Belang. Dass der An;eklagte nach

der Überzeusung der Strafksmner das Alter des Kin-

on des gekennt kat, ergibt sich hier aus der Testge-

ı aan stellten nahen Bekanntschaft ohne weiteres; da

diese Kenntnis vom Angeklagten auch nicht in Abrede

gestellt worden ist, bedurfte sie keiner besonderen

Erörterung in den Urteilsgründen (RG üspr 4, 9).

R Damit ist der Tatbestand eines vollendeten Verbrechens

nich 5 176 Abs 1 Nr 3 StGB zur äusseren wie zur

inneren Seite hin bedenkenfrei nachgewiesen. Dass

der Anseklagte die Befriedigung seines unzüchtigen

Begehrens nicht erreicht hat, ist für die Voll-

endung des Verbrechens unerheblich (RGSt 53, 188;

58, 277). j

Den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist die aus der Betätigung und der frage des Angeklagten seschöpfte Überzeugung der Strafkammer zu

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entnehmen, dass es dem Angeklagten zur Befriedigung seiner Geschlechtslust darauf angekommen ist, den Jungen durch Einwirkung auf seinen Willen zur Unzucht geneigt zu machen (RGSt 70, 199), zumal kein Anlass für die Annahme vorlag, das Xind sei ohne weiteres zu widernatürlicher Unzucht bereit (vgl RG RR 40 Nr 1325). Die Durchführung dieser Absicht ist dem Angeklagten indessen gegen seinen Willen unmöglich gewesen, weil der Junge sich als der Verführung unzugänglich erwies. Die unzüchtige Berührung seines Körpers mit der Hand war der Beginn der Verführungshandlung (RG HRR 1941 Nr 1024). Der Angeklagte hat sich daher tateinheitlich .(RG DJ 1957, 1039; RG IRR 1941 IIr 219) eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Abs 5 &tGB schuldig gemacht.

Zutrefifend geht die Strafkammer weiterhin davon aus, dem Angeklagten als Jugendführer sei Dierk VD in Sinne des § 174 Nr 1 StGB anvertraut gewesen. In der Tat lassen die getroffenen Feststellungen nur den Schluss zu, der Junge sei seitens des Erziehungsberechtigten dem Angeklagten zur Aufsicht vertrauensvoll überlassen worden. Dass der Angeklagte während der Fehrt für das Verhalten des Junsen, vor allem auch auf sittlichem Gebiet, verantwortlich war, ergibt sich und ergab sich auch für den Angeklagten insbesondere aus dem kindlichen Alter (vgl BGH 4 St R 111/50 - 15. Kärz 1951).- Rechtsirrig ist allerdings die Auffassung der Strafsammer, zu einer Vollendung des Tatbestandes des § 174. Ir 1] StGB sei es deshalb nicht gekommen, weil

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ein l!iiscbrauch im Sinne dieser Vorschrift längere Unzuchtskandlungen voraussetze. Das Gewicht einer derartigen unzüchtigen Handlung kann nicht an ihrer Dauer gemessen werden; der Missbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 StGB bestcht vielmehr darin, dass das Unterordnungsverhältnis zu Angriffen auf die geschlechtliche Reinheit der anvertrauten Person benutzt wird (vgl BGH 1 St R 61/50 - 20. März 1951). Ob bei zutreffender rechtlicher Beurteilung ein Verbrechen nach § 174 Ür 1 StCB nicht nur versucht, sondern vollendet worden ist, kenn indessen unertschicden bleiben, da die Annahme eines blossen Versuchs den Angeklagten jedenfalls nicht beschvert.

Die Revision des Angeklagten, der unter Zubilligung mildernder Umstände mit der gerinssten gesetzlich zulässi;en Strafe belegt worden ist, wer somit, unter Nostenfol,e aus § 473 StITO, zu veruerfen.

sichter Nantel Dr. Geier Ingels Dr. Hülle

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