Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 15.07.1951 – 4 StR 743/51

4. Strafsenat

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& StR, 743/54

In der Strafsache

gegen

den Filnvertroter Yilhelm vB :u; ns geboren ebenda en 1921,

wegen Yahrlüssiger Tötung

hat der 4, Strafsenat dog Eüundesgerichtishofs in der Sitzung von 7. Zobrucr 1952, an der teilsenommen haben: -

Scnatspräsident Dr, Groß als Vornitzendcer, zundesrichter Lrwine Bi Dundosrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Lülle Duudcesrichter Uro Auzusiii ‚als beisitzende Richter,

Oberstactsanrolt in

als Verireter der Bundesamvaltschaft, Justizangestolltorip als Urkundsbeamter der Geschüftsstelle, für Recht erkennt; Die Revision des Angeklagten gegen den Urteil des Landzerichts in Essen vom 15. Juli 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. | Von itcchts wegen

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Der Angcklagte ist unver Freie Ssprechung in Übrigen wegen Zahrlässiger Tötung in Yateinheit nit einer Über. n !

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tretung nach 93 1, A9 StVO sowic wegen fehrlüssiger | ransportgeführdung in Tateinheit mit Übertretungen E nach 39 1, 49 StVO, 2, 71 SiVZO, 79, 82 Eisenbehn-Bau- " und Betriebsordnung zu einer Gosamtgefläiingnisstrafe von einen Jahre verurteilt worden, Scine Revision erhebt

die Sachbeschwerde, Sic kann keinen Erfolg haben.

liach den Urteilstestetellung ‚en wer der Angcilagte

zu den Zcitcen, als er die Geschlossene Schranke in der Rahnstrasse in Altenessen durchfuhr vnd auf den Üisenbahnsleisen mit seinem Ara tvogen vtehonblieb, während sich aus einer Entfernung von 200 m ein Zug niiherte, una als er srüter in der Wilhelninenstrecs se zu Golsenkirchen den ?fürtner ! BB antuhr, "eing genickt".In- . Tolge Ger durch äie Schlaftrunkenheit hervo Serulenen Dewusstseinsstörungen war er zu Giesen Zeitpunkten susserstende, das Unerlaubte seines, ‚Tuns. ci Iinzuschen - und seinen Willen: dengemäs gs zu "bestiunen; er war also 2 zurochnung ‚Ssunfühig. Schon bald nach Beginn der Tehrt Fr» in Essen gegen 5 Uhr morgens hatie er generkt, dene, : 3 . er infolge Übermücung -- cr hatte 56 Stunden ohne 2 R Schlaf verbracht - und wegen der Wirkung des kurz: zu vor genossenen Alkohiols "oinzuniciien!" ärohte;. in diesen Seitpunkt war er nach der Überz zeugung dcs Landgerichts voll murechnungs zähig. Auch nach dem Durchfahren der Ei senhehnschranke war dies wieder der Tells.

Zu diesen entscheidenden Zeiten wer es ihm nach den Urt ‚eilsfeststellungen nögi.ich vorauszuschen, dass er einschlafen bzw. wieder einschlafen und in diesem Zum

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etande Verl:chrsunfiülle herbeiführen konnte. Er liess die Sorgfalt, zu Cor er zach scinen persönlichen Konntnissen und zühickciten verpflichtet und ouch instande var, . ausser acht, wenn cr Ciese Überlegungen unterlicoss., Üg var ilm auch bekannt, dass ihn dio schlente Tahrt äurch belebte Strassen, Cie häufig von Kisenbahnstrecken gekreuzt werden, führen würde.

sfehler erken-: J„eten Tätigkeit ;zdenr aber nicht

Diese Ausführungen lassen keine Recht: nen, Ver wihrend einer nit Gefahren verimü vom Schlafe Übernannt zu werden erolht, vro geeignete Fassnahuen sesen aic Uberutdung ergreift, son-Gern seine Tiitigkeit, &lc andere in Gefahr bringt, Tort-

etzt, ist sirrTrechtlich verantwortlich für das, was er an Zustende der Devusstlosizkeit anrichtet (RGSt 68; 218). Venn die Revision kierzu ausführt, nur durch das Zusanmentreffen von Übermüdung und All:oholwirkung sei die Unsurechnungsfühigkeit hervorgerufen worden, dieses Zusanmenwirken aber habe der Angeklagte nicht voraussehen könven, 80 geht dieser winvaud Vehl, Der Angeklagte uäbte, sich sagen müssen, dass überuliäung durch Alkoholgenuss nur vorübergehend behoben wird, Die Strafbarkeit seines Verhaltens setzt auch nicht, wie die Revision meint, voraus, dass Cer Angelillagto die Unfülle mindestens. bedingt in seiren Vorsats eurne hrs Der Schuldvorwurf seht vielnehr dehin, däss er sich: nicht vor Augen hiclt. dass er in seinen Zustande Unfälle hervorrufen könne, srotzden die Fahrt an-

trat und nech den orsten angerichteien Schaden weiter Zort-..

setzte,

Cesen die rechtliche Würdigung des ‚Landg erichts be-: stehen auch in übrigen keine Jedenken. Der Angeklagte hat

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fehrlössig die Sicherheit des Betrichs der Tisonbahn "- geführdet (6 315 Abs 1, 316 Abs 1 StGB) und gleichzeitig sonen 39 1. 49 StVo, 58 2, 71 StVZO, §§ 79, 82 Eisenbalhn-Bau-- und Letriebsordnung von 17. Juli. 1928 - verstossen. Letztere Bestimmung kenn auch in fehrlässiger Weise übertreten werden (Schneidewin in Stenglein. Dand 2 S 469), Der - Ingelilagte hat Zerner fahrlüssig-den Tod eines Nenschen verursacht und dabei gegen 88.1, 49 5tV9 versto=-; Ben.

Die Annahme cines sachlichen Zussmiientreffens der Straftaten (Zchrlüssige Transportgoführdung - fahrlässige Tötung) ist im Irgebnis'zu villigon,s Boide Straftaten stehen in Vatnchrheit zueinänder, weil sie sich mit keineıı Qeil ihrer Zusführungshandlungen decken, Yaveinheit könnte allerdings durch eine den Zusannenhang herstellen-Ge Eritte Straftat geschäffen werden, Als solche hat das. Tendgericht die Jhertretung dos § 2 StVZO abgelehnt, weil es die Verbincungsmöszlichkeit zweier schwerer Straftaten gu. einer Kandlung im Sinne des § 75 StGB durch eine ninder schwere Verichlung verneint; UL dic Ervigungen, US denen das Lendgericht die vorbindende Wirkung (§ 73 StGB) durch eine minder schwere Dauorstiraftat ablehnt, braucht verliezgend nicht eingegangen zu werden; denn es hendeltsırh bei der Verfehlung nach’ § 2 StVZO vorliegend nicht um eine Dauerstraftat, “cr dieser Bestimmung zuwider ingel als Kvaftfährer 'vorsützlich -oder fahrlässig an Verkehr teilnimit, begeit zwar in der Regel eine Dauerstraftat, die solange, anhält, als die Teilnalıme am Verlichr in Zustande. der Unsicherheit andauert: Bei natürlicher Betrachtung der Zur "Abürtfeilung Stehen-

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den Geschehnissen kann aber nicht angenommen werden, dass ihnen gegenüber nur cine Dauerstraftat vorliegt, die mit don Beginn der Fahrt ihren Anfang nahn und erst mit ihren Abschluss endete. Es-lassen sich vielhr vorliegend zwei zeitlich abgrenzbare. Abschnitte der ganzen Tahkrt deutlich unterscheiden: Nach seiner Unterredung nit dem Eahmwärter im Anschluss. an den, ersten Unfall hat der. Angeklagte den neuen Entschluß gefaßt, die Fehrt ungeachtet dieses Unfälles Lortzusetzengdanit beginnt eine neue, zweite Dauerstraftat im Sinne des § 2 StVZO. Dass ‘das Landgericht diesen zweiten Verstoss, begangen in .Tateinheit mit fahrlässiser Tötung, nicht abgeurteilt' hat, beschwert den ‚Angeklagten nicht.

Da auch im übrigen in dem angefochtenen Urteile

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keine Rechtsfchler zu erkiennen sind, muss die Revision

verworien werden.

Groß‘ Krunmne Engels Dr.hülle Dr. Augustin

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