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BGH Entscheidung vom 10.07.1951 – 1 StR 197/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2303 019 1. S6R 192.51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen . den Woxtilingenieur Joso? I HR aus "CHE cde. TCWMEEEEEE, zeboren am GEB 1915 in Tamm,

viegen leineids und Beihilfe zum lieineid

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen habon:

Senatspräsident Richter: als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel: Bundesrichter Dr. Geler Bundesrichter Glanzmenn als beisitzende Richter, Bundesannalt ER . als Vertreter der Bundesemieltschaft, Justizobersekretär (EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Londgerichte in Ellwangen (Jagst) vom 24. Jenuar 1951 wird verworfen. Der Angel:lagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

I. Verfohrensrüge.

. Begründung abgelehnt, dass die in das Wissen des Zeugen "gestellte Tatsache als wahr behandelt werden solle, Die Revision macht geltend, die Urteilsgründe hätten sich

Grunde§

Der Anzeklegte ist wegen lleineids und wegen RBeihilfe zum lleineid verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Sie ist nicht begründet.

1.) Die Revision führt aus, nachdem zu Beginn der Eauptverhandlung die von dem Angeklagten beschworene Zeugenaussage aus dem Protokoll über die mündliche Verhendlung vor dem Amtsgericht in Schwäb. Gmünd .(4kt.Z.III C 305,'50) vom 26. liai 1950 wörtlich verlesen worden sei, habe der Verteidiger gegen Schluss der Hauptverhandlung beentragt, den letzten Teil dieser Aussage noch einmal zu verlesen. Es wird gerügt, dass 6ieser Vorgeng nicht protokollerisch festgehalten worden sei.

Lit diesem Einwand macht die Revision keinen Verfahrensverstoss geltend, auf dem das Urteil beruhen könnte. Sie beanstandet nicht die Prozesshendlung selbst, sordern bemöngelt nur, dass sie nicht ordnungemiüssig beurkundet worden sei. In der Rechtsprechung ist enerkennt, dass eine solche Protokollrüge wirkungslos ist (RGSt Pd 58 S 143; Ed 68 S 272). :

2.) In der Eauptverhandlung viurde ein Bevieisamtrag des Verteidigers auf seine eigene Vernehmung als Zeuge mit der

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dariiber eussprechen müssen, inwiefern das Gericht dicse

Matscche zugunsten des Angeklagten ausgewertet oder eber es wnerheblich betrachtet habe. Dezu bestend keinco ge-

setzliche Pflicht. Tells das Vorbringen etwa dehin verstenden werden soll, dass sich das Gericht en die in der Boschlussbegründung enthaltene Zusicherung nicht gchalien 5 habe, fehlt der üüge die tatsächliche Grundlege. Die Ur- : teilsgründe stehen im Einklang mit der Begründung, mit

der das Landgericht den erwiihnten Deveisamtrag ebgelchnt hat,

Soweit die Revision geltend macht, des Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 S4PO) nicht nechgekommen, in den Urteilsgründen seien auch entgegen der Vorschrift des § 267 Abs 1 StPO nicht diejenigen Tatsachen angegeben,.in denen das Gericht dic lierkmale der strefbaren Handlungen gefunden habe, ist auf diese Füzcn im Zusemmenheng mit der Sachbeschwerde einzugehen.

1I. Scchbeschnerde.

1.) Die im Urteil enthaltenen Feststellungen tragen die : ;.Verurteilung des Angeklegten wegen lieineids. Die Urteils- "sründe geben - entgeren der Ansicht der Revision - in ausreichender ‘leise diejenigen Tatsachen an, in denen das Ccericht die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Tieineids findet. Die geben den Inhalt der Aussage wieder, die der Angeklagte em 26. liai 1950 vor dem Amtsgericht in Schw':b. Gmind als Zeuge gemacht hat, erörtern, in welchen ?unl:te diese Aussage nicht der ‘\ehrheit entsprach und dass sich

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der Angeklagte dessen bewusst wer, und legen dar, dass sict sein Eid auch auf diese umvahren Angaben bezog und auch der Ingeklagte sich darüber im Zeitpunkt der Zidesleistung im

"klaren war. Es bedurfte nicht der wörtlichen Aufnahne

der beschworenen Aussage in die Urteilsgründe. Ts genligite vielmehr, dass sie den Inhalt dieser Aussage, wie er verstanden wurde und auch nach dem Willen und der Vorstellung dcs Ingeklagten zu verste::en war, so deutlich und klar engeben, dass ersichtlich ist, in welcher Beziehung diese Lussage von der “ahrheit abweicht und der Anreklagte mit ihr auch von der Wahrheit abweichen wollte. Diesem Erfordernis kommen die Urteilsgründe nach. Der Angeklagte sagte aus, mit der Kindesmutter zwei-bis dreimal geechlechtlich verkehrt zu haben, während es in mindestens echt Fällen dazu gekommen und der Angeklagte sich auch dcssen bewusst wer, öfter ale zwei- bis dreimal mit der Kin desmutter verkehrt zu haben. Er verlegte die beiden ersten

Fälle in die Faschingezeit 1947, obwohl sich der erste Tall ‘. erst ein Jahr spüter ereignete und der Angeklagte sich da-

rüber im klaren war. Er erklärte, sich nicht erinnern zu können, ob es bei der Fehrt nach HR zum Verkehr zckommen sei, obwohl das zutraf und der Angeklagte sich auch dessen erinnerte. Alle diese Tatsachen gehen als festgestellt aus den Urteilsgründen mit hinreichender Bestimmtheit hervor. Soweit die Revision diese Feststellungen mit der Bemerkung bemängelt, des Landgericht habe die Ürscbniss der Beveiscufnahme "unrichtig und unvollständig ausgewertet bekämpft sie nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der einzelnen Beweisanzeichen. Die

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Revision behauptet zwar weiter, das Urteil enthalte TVenkfchler und Widersprüche und veretosse gegen die Lebenserfehrung. Das trifft jedoch nicht zu.

So findet sich zwar bei der Darlegung des Sachverhalts die Feststellung, der Angeklagte habe cusgesagt, dass er sich en einen Geschlechtsverkehr bei Gelegenheit der FTehrt nach Hei nicht erinnern könne, wihrend an späteren Stellen des Urteils sich die Bemerkung findet, er habe einen Geschlechtsverkehr bei dieser Gelegenheit in Abredo gc-

.. stellt. Diese späteren Bemerkungen sind aber, wie der Ur-

:. tgilszusammenheng ergibt, im Sinne der zuerst angeführten Peststellung zu verstehen. Ebensovenig liegt ein Denkfehler in der Bemerkung, so wie der Angeklagte im Ag Tell (:iörz 1949) zunächst bewusst gelogen und erst auf ceindringlichen Vorhalt die Wahrheit gesagt habe, sei auch anzunchnen, dass er im Hm Fall die Unvahrheit gesagt habe. Dieser Schluss ist - wie der Zusammenhang zweifelsfrei orkennen lisst - nicht im Sinne einer Denknotwendigkeit gemeint (die, vie der Revision zuzugeben ist, nicht besteht); das Lendgericht verwertet vielmehr die erwiesene Lürenhaftigkeit in sinen Falle in zulässiger ‘leise als Bevieisenzeichen für die Würdigung eines enderen Falles und hat aus ihr in Verbindung mit anderen Beweisanzeichen die Überzeugung Gcwonnen, dass der Angeklagte auch in diesem anderen Talle bewusst und vorsätzlich falsch ausgesagt hat.

Soweit die Revision rügt, die Erwägungen des Lendgerichts verstiessen gegen die Lebenserfahrung, macht sie in keinem Falle geltend, dass die’ Strafkammer verbindliche.

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keine Ausnahmen zulassende Gesetze der Erfahrung nicht beachtet habe. Auch hier hendelt es eich also nur um unzulässige tatsächliche Angriffe gegen die Beveiswürdigung: Soweit das Lendgericht bei dieser berücksichtigt hat, dass für die eine von mehreren en sich gegebenen liöglichlieiten nach der Arfahrung des Lebens die grössere Wahrscheinlichkeit spreche, hielt sich das im Rahmen seiner tatrichterlichen hufgaben. Erwägungen und Überlegungen solcher Art lassen sich nicht mit dem Einwand bekiimpfen, dass des Gegentoil nicht undenkbar, der vom Tatrichter gezogene Schluss also nicht zuingeng sel.

Unzutreffend ist schliesslich auch die Ansicht der Revision, der vom Landgericht für erwiesen erachtete Sachverhalt hätte noch weiterer Aufklärung bedurft. Sie tri’gt dazu folgendes vor:

Die Strafkammer stelle selbst fest, der Angeklagte .habe, nachdem er zu Beginn seiner Vernehmung zwei bie drei Flle des Geschlechtsverkehrs zur Faschingszeit 1947 zugegeben gehabt habe, dem vernehmenden Richter erklärt, dess er die näheren Daten erst angeben könne, wenn men ihm Gelegsenheit gebe, seinen Schriftwechsel daraufhin durchzugehen. Darauf sei der Richter nicht näher eingegengen, vieil diese engeblich weit zurückliegenden Tälle des Verkehrs für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung gewesen seien. Bei dieser Sachlage hätte das Gericht näher aufklären müssen, weshalb der Anreklagte em Schlusse seiner Vernehmung "seine Bitte um eine Bedenkfrist" nicht wiederholt habe. \/enn des Lendgericht seine Ermittlungen auch darauf erstreckt hätte,

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hitte die Prüfung zu dem Ergebnis führen können, dass der vernehmende Richter auf die Klärung der Tälle des Verkehrs eusserhalb der Emrfängniszeit möglicherweise selbst keinen Wert gelegt habe, oder dass der Angeklagte des Verhalten des l!ichtergs mindestens in diesem Sinne gedeutet und angenommen habe, dass sich die Eiderleistung auf die Fille

des Verkehrs ausserhalb der Empfängniszeit nicht beziehe. Schliesslich habe auch das Lendgericht für erwiesen erachte dass der Anreklagte schon vor der Vernehmung über die Dauer der Emnf&ngniszeit im Bilde gewesen sei. Diese Kenntnis könne er nech Lage der Verhältnisse nur von der Xindeemutte erlangt haben. Da die Strefkenmer die Kindesmutter nur in den Hauptpunkten als glaubwürdig enriesehen habe, hätte ces ' näherer Terlegungen bedurft, weshalb das Landgericht ihr gerade in diesen Punkte geglaubt habe.

juch dieses Vorbringen kenn der Revision nicht zum „rfolg verhelfen.

Die leststellungen gehen nicht dahin, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe seiner Vernehmung als Zeuge "eine Bedenkfrist erbeten" hat. Er hat vielmehr nur erklärt, er könne die näheren Daten der zwei bis drei Fällo des Verkehrs, die er zunächst in die Tsschingszeit 1947 verlegte, erst nach Durchsicht seines Schriftwechsels angeben. Nach der Überzeugung des Lendgerichts sagte der Angel:lagte schon hierbei bewusst die Umvehrheit. Die Erklärung seiner Bereitwilligkeit, die näheren Daten nach Durchsicht seines Schriftwechsels anzugeben, beruhte danach von Anfang en nicht euf dem Restreben, eine unsichere Jir-

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innerung‘ aufzufrischen. Dem Angeklagten wurde, nachdem er schon den in die Empfängniszeit fallenden Verkehr im lirz 1949 zugegeben hatte, noch besonders vorgehalten, ob er nicht auch bei der Fehrt nach EB im Sommer 1943 zu einem Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter gekomnen sei. In dieser Weise war ein Tall des Geschlechtsverkehrs ausserhalb der Empfängniszeit noch zum Schlusse

der Vernehmung zum Gegenstand besonderer Vorhaltungen gemecht worden. Denn brauchte nicht eusdrücklich und ausführlich erörtert zu werden, ob der Angeklagte aus der Tatsache, dass der Richter auf sein Angebot zur Durchsicht seines Schriftwechsels nicht näher eingegangen var, etvia entnommen habe, die Fälle des Geschlechtsverlkchrs ausserhalb der Empfängniszeit würden als bedeutungslos angesehen. Auch dieses in das Gewand einer Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht gekleidete Vorbringen greift, im Grunde genommen, nur die Bewciswlirdigung des Tetrichters en und ist darum unbeachtlich.

Auf welchen Beweisenzeichen die Feststellung beruht, dass der Angeklagte über die Deuer der Empfüngniszeit schon vor seiner Vernehmung im klaren ver, ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Darin liegt kein seinen Bestand gefährdender Fehler, weil die Urtsilsgründe nach § 267 Abs 1 StPO nur diejenigen Tatsachen angeben müssen, in denen das Gericht die gesetzlichen Ilerkmale der strefbaren Handlung findet. Auch wenn das Gericht diese Toststellung auf Grund der Aussage der Kindesmutter getroffen haben sollte, bestand keine verfahrenerechtliche Pflicht. die Glaubwürdigkeit der Aussage in diesem Punkte besondere zu erörtern.

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Die Erwägungen und Jberlegungen, aus denen das lendgericht zu seinen der Verurteilung wegen licineidszugrunde liegenden Teststellungen gekommen ist, weisen somit in keinen Punkte einen Rechtsfehler auf. '

2.) Die Feststellungen des Landgerichts Über den Verlauf und den Inhalt der Unterredung zwischen dem Ansccklerten und der Kindesmutter am 25. lei 1950 tregen auch die Verurteilung segen Beihilfe zum lieineid. Die rechtliche Würdigung zeict auch hier keinen Fehler. Die Revision wendet ein, der von Landgericht in tatsichlicher Beziehung gezogene Schluss sei nicht zwingend. Es zei auch denkbar, dass sich der Angeklagte nur habe vergewissern wollen, ob auch die Kindesmuttor zum Weineid entschlossen sei, damit er die Unwahrheit sagen könne. „it dieser liörlichkeit hätte sich des Jendgericht mindestens auscinerdersetzen müssen. Nech den Feststellungen der Struf- ‘ermer beschränkte sich der Angeklagte jedoch nicht darauf, sich zu vergewissern, wie die Kindesmutter aussagen werde, sondern sicherte ihr durch sein genzes Verhalten bei der Unterredung auch zu, dess auch er die Unwahrheit sagen

werde. Da der Angeklagte aleo mehr tat, als sich zu ertundigen, wie sich die Kindesmutter verhalten werde, schied die von der Revision engeführte Erklärungsmöglichkeit aus; mindestens leg sie so fern, dass es nicht als l!angel des Urteils angesehen werden kann, dass es sich mit ihr nicht ausdrücklich euseinandersetzt. Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, unter welchen Voraussetzungen es als Rechtsfehler angesehen werden kenn, wenn der Tatrichter es unterlässt, eine bestehende liöglichkeit nicht zu erörtern.

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3.) Zutreffend hat das Landgericht auch engenomnen, dass der vom Angelilagten geschworene lieineid und die von ihm geleistete Beihilfe zum llieineid der Kindesmutter zueinender

im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB) stehen. Tas Verhalten des Angeklagten, in dem es die kerkmale der Beihilfe zum Keineid gefunden hat, deckt sich in keinem Punkte mit seiner falschen Aussage vor Gericht und mit der Tideerleistung. Der lieineid der Kindesmutter wer in diesem Zeitpunkt schon vollendet. Nieser und der lieineid des Angeklagten sind rechtlich zwei selbstindige Taten, wenn auch beide Über desselbe Beveisthema aussagten. Im Einblick auf die vom Lendgericht getroffenen Feststellungen verbietet sich dic Annahme eines lortsetzungszusammenhangs ebenso wio die Auffassung, dass die Beihilfe zur fremden Tat in der eirenen aufgegengen sei.

4.) it zutreffender Begründung hat die Strefkammer angenommen, dass weder die Voraussetzungen des § 157 StGB noch diejenigen des § 158 StGR gegeben sind. Soweit sich der Ange-Ileagte der Beihilfe zum Leineid schuldig gemacht hat, kommt die Anwendung des § 157 StGB schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur auf den Tüter, nicht eber auf den eilnehmer anwendbar ist (BGESt Ed 1 S 22, 28). Die von der ‚cvision dageren vorgebrachten Gründe geben ‘dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsmeinung abzugehen. Soweit sich der ingeklagte selbst des lieineids schuldig gemacht hat, hat ' des Lendgericht den § 157 StGB mit Recht deshalb nicht angewendet, vieil nach seiner Feststellung der Angeklagte nicht deshalb die Unwahrheit. gesagt hat, um von einen Angehörigen oder sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Nie Revision bemängelt zwar diese Feststellung,

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kämpft aber auch hier nur in unzulässiger \lcise gegen

die dem Tatrichter vorbehaltene Beveiswürdigung en. Verfehlt ist die lieinung, das Landgericht habe bei der rege nach den Beveggründen für den lleineid nur geprüft, ob der Angeklagte die Unwahrheit gesagt habe, um die Destrafung wegen Thebruchs zu vermeiden, aber unberücksichtigt gelassen, dass er sich durch eine wahrhceitsgemässe Aussage der Beihilfe zum lieineid hätte bezichtigen müssen. Gegenstand der Vernehmung als Zeuge ver . nicht die Unterredung, die der Angeklagte am Tage vor seiner Vernehmung mit der früheren Mitangeklagten VB hatte und in der das Landgericht die }lierkmale der Boihilfe zum lieineid gefunden hat. Danach wurde er nicht gefragt; darüber sagte er nichts aus; darin hat auch des Lendgericht keinen lieineid gefunden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sich der Angeklagte durch eine wahrheitsgemässe Aussage zu dem Bevieisthema, zu

dem allein er sich zu äussern hatte, der Gefahr einer Bestrafung wegen Beihilfe zum lfeineid ausgesetzt hätte.

5.) Entgegen der Ansicht der Revision weisen dio Strefzumessungsgründe auch sonst keinen Rechtefehler auf. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe verschiedene von ihr selbst festgestellte Tatsachen bei der Strefzumessung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Insoweit macht sie keine Rechtsfehler geltend, die in diesem Rechtszuge allein die Grundlage einer Rüge bilden können, ‚„gondern verlangt die Nachprüfung des tatrichterlichen Eimensens, die dem Revisionsgericht jedoch versagt ist, “ soweit es nicht die ihm gesetzten rechtlichen Schranken

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Im Ergebnis kann auch die in den Strefzumessungsgründen enthaltene Wendung nicht beanstandet werden, es müsse verlangt werden, dass der Angeklagte soviel Ninsicht besitze, dess lieineide nicht geduldet werden könnten, weil eie das ordnunssmässige Funktionieren der Rechtspflege beeinträchtigten. Denn diese Wendung soll nach dem Zusemmenhang bedeuten, der Angeklagte habe als erfahrener ilenn, der es aus eigener Kraft und Tüchtigkeit zu einer nicht unbedeutenden Stellung innerhalb zerines Kreises gebracht habe, die Traguieite und Bedeutung seines Rechtsbruchs weit besser erkennen können und erkannt als die frühere liitengeklegte WEB, von der das Landgericht sagt, dass sie offenbar nur mit mässigen Gaben des Geistes ausgestattet sei. Die "/endung besagt elso nicht, dese der dem § 154 StGR zugrunde liegende.: rechtfertigende : Gedanke strafschärfend berücksichtigt norden wire.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die rwägung, dass der Abschreckungszweck empfindliche Strafen bei Eidesverletzungen verlenge, weil die lieineide in letzter Zeit ganz erheblich zugenommen hätten. Es ist nicht ersichtlich, ‚dess das Landgericht, das dem Angeklagten mildernde. Umstände zugebilligt hat, dabei unberücksichtigt gelassen hätt dass sich die Strafe in erster Linie nach dem lfass der vpersönlichen Schuld zu richten hat. Zur näheren Begründung seiner Auffassung brauchte das Gericht auch keine Kriminel-

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statistik zu verwerten, sondern durfte cich auf die eigene richterliche Erfahrung berufen.

Die Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden. j

Richter Dr. Peetz lientel Dr. Geier Glenzmann

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