Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 06.07.1951 – 2 StR 205/51
2. Strafsenat
2 StR 205/51 | 2305 054
In Namen des Volkes
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In der Strefsache gezen
den Tischler Basilius S WB , zer. erı ED 1915 in WB (calizien)
wegen gefährlicher Körperverletzung und anderer Strafaten j
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung von 6. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. lloericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Eenneka, Bundesrichter Dr. Sauer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt Dr. a
als Vertreter der Bundesenwaltschaft, Justizangestellter > .
als Urkundsbeemter der Geschüftsstelle,
Zür Recht erkannt:
Die Revision der Staetsamwaltschaft gegen das Urteil des Landgerici:ts in BKemburg vom 30. Jenuer 1951 wird verworfen.
Die Steatskasse hat die Kosten des Rechtsmitteols
zu tragen.
Von Rechts wegen
gründe§
Der Angeklarte ist Ukrainer und ist 1939 nach Abschluss des Polenfeldzuges von Polen nach Deutschlend gekommen. 1941 verhaftete ihn die Gestapo, weil er in einer Versammlung von Ukrainern den Führer der ukrainischen Nationalisten, zu. verherrlicht hatte. Nach sechsmonatiger Eeft wurde er entlassen, nechden er sich bereit erklärt hatte, bei der Gestapo als Kilfsdolmetscher tätig zu sein. 1943 wurde er Hauptdolmetscher, 1944 schloss die estepo mit ihm einen schriftlichen Vertrag ab, woneck er in das Angestelltenverhältnis übernommen wurde. Eine ausdrliekliche Berufung in das Beamtenverhältnis ist nicht ausgesprochen worden. Die Strafkemner stellt fest, dass er mehrfech Gestapohäftlinge (Ukrainer), bei deren Vernchnung er &els Dolmetscher beteiligt wer, körperlich missherdelt hat. Sie hat ihn deskalb aus §§ 223 a, 240 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, eine Verurteilung aus § 340 StGB hat sie abgelehnt. Dabei at sie die Frage, ob der Angeklagte Besmter geniesen sei, dahingestellt gelassen; sein Verhalten gegenüber den Eäftlingen "spreche zwar ‚dafür,
dass ihm mindestens stillschweigend in den letzten Honaten seiner Tätigkeit bei der Gestapo Befugnisse eingeräunt seien, die über die Dolmetschertätiskeit hinaus gingen und zu den öffentlichrechtlicken Aufgaben der Gestapo gehörten" ‘ (Urteilsabschrift S 14). Es sei ihm aber nicht nachzwieisen, "dass er gich über die tatsächlichen Verhiiltnisse, die seine Bearmteneigenschaft begründeten,klare Vorstellungen gemacht habe" (S 14); demgemäse fehle es am Vorsatz. “
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Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Anwendung des § 340 StGB, sie ist jedoch unbegründet.
Beamter wäre der Angeklagte nach enerkanntem Recht gewesen, wenn eine zuständige Stelle ihn ausdrücklich oder stillschweigend zu Dienstverrichtungen berufen hätte, die aus der Staatszewnalt abgeleitet sind und steatlichen Zwecken dienen (vgl RGSt 70, 235; 75, 3965 OClSt 2, 104). Nach den Urteilsfeststellungen, die ersichtlich erschönfend und keiner Ergänzung gegen den Angeklagten fähig gewuesen sind, hat es hieran gefehlt. Als blosser Dolmetscher übte er solche Verrichtungen ebensowenig aus wie ein Sachverständiger; in jener Eigenschaft ver er vielmehr nur Gehilfe des Vernehmungsbeemten. Es ist nicht ersichtlich, welche Beanmtenverrichtung ihm "stillschw eigend" übertregen worden sein sollte. Im Fall 1 der Gründe '(Urteilsabschrift 3 4) wurde der Häftling TE "von don deneligen (bei der Gestapo beschäftigten) Zriminalsekretir Tg 0) und dem Angeklagten als Dolmetscher vernommen" und im Laufe dieser Vernehmung hat der Angeklagte den > mehrmals mit einem Gummiknüppel geschlagen, ohne dass ra» ee) es verhindert hätte. Äbenso ist es im Falle 3 (S 8) gewesen. Im Falle 2 (S 7) hat sich die Vernehmung ähnlich abgeepielt; auch hier war der "Vernehmungsbesmte" zugegen und hat bei der Vernehmung erkennbar auch mitgewirkt. Im Falle 4 (DEE) Het der Angeklagte wiederun in Gegenvart Tip «> den Häftling "mit einem länglichen Gegenstande" geschlagen (S 9 kbs 1). Im Falle 5 (OEM) beruht äie Darstellung des Urteils nur auf der Aussage eines Zeugen, dem
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der ilisshendelte den Vorgang erzählt hat (S 9/10). Da- i nach nat sich nur feststellen lassen, dass der Angelilagte ' des Opfer "bei der Vernehmung geschlagen" hat. In keinem dieser Fälle ist demnach erwiesen, dess der Angeklagte etna selbstöndig und ohne lHitwirkung eines Gestapobcemten die Vernehmung durchreführt hat; vielmehr ist er immer
nur als Dolmetscher tätig gewesen. Diese Tätigkeit bringt es mit sich,dass der Betreffende nach Art eines Vernehmungsbeanten fragt, oft auch fragen muss, um eine sachgemisse Aussage zu ervwirken, und dedurch eine gewisse Selbständigkeit erlangt. Der Gestapobeamte wird sich als Sprachunkundiger und, als mit den ukrainischen Verhältnissen nicht vertraut, möglicherweise vielfach auf die Entgegennahme der Übersetzung beschränkt haben. Dadurch ist aber der Anseklagte nicht zum Vernehmunrsbeanten geworden, sondern er ist reiner Dolmetscher geblieben. Die etvaige selbständige Abhaltung von Vernekmungen hätte ihn - nur.denn zum Beamten im strafrechtlichen Sinne gemecht, wenn die zuständige Stelle ihn demit beauftragt hötte, mindestens seine so geartete ihr bekennt gewordene T£Etigkeit irgendvnie, sei es auch nur stillschweigend, geduldet hätte. Nach den Urteilsegründen ist auch eine solche stillschweigende Berufung nicht ausgesprochen worden. Es hat ‘ sich höchstens um eine eigenmächtige Duldung durch untere Gestapobeamte gehendelt, — ein Verfahren, das bei den bekannten Willkürgebräuchen der Gestapo nicht aussergewöhnlich wäre, Diese Beamten waren aber nicht befugt, den Angeklasten zu Verrichtungen zu bestellen, die ihn zum Beemten gemacht hätten.
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Bei dieser Sachlage kenn dahingestellt bleiben, ob die Bedenken, die das Lendgericht zum inneren Tatbestende geltend macht (fehlende Kenntnis des Anzeklagten von den Netsachen, die das Beamtenverhältnis hätten begründen können) durchgreifen Yürden.
Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung beantragt.
Dr. loericke Dr. Kirchner Dr.Dottervieich Henneka Dr.Sauer