Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.07.1951 – 4 StR 768/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2290 073
4 SAN 768/51 96
er Strafsache
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gegen den Betriebsleiter Arno FB au: gm, schoren en. 2.3907 in Vom.
wegen Dotruses in Rückfalle
hat der 4. Strafscnat des Eundesgerichishofs in der Sitzung von 20.Dezenber 1951, en der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Groß ais Vorsitzender. Eundesrichter Krumme Dundesrichter Dr.. örckner Eundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin els beisitzende Richter, Oberziertsenvclt ED als Vertreter der Bundesamwaltischaft, Sustizangestellter > ü els Urikundsbesuier der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
4u2 die Revision dee Angeklagten wird das Urseil
Ges Landgerichts in Detmold vom 5. Juli 1951 in den Füllen MilBuna S in vollen Unfang, in den Füllen SCHE und > ir Strafousopruch, zowie in Ausspwuch Über Gic Gesamtstrafo und dic Anrechnung von Untersuchungshaft, samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgchoben und dio Sache
in älesem Umfang zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch über dio Kosven des Rechtsnittels, an das veandgericht zurückverwiesen.
In @brigen wird äle Revision des Angeklagten ver- . worfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist — unter Freisprechung von vweiteren gleichertigen Vorwürfen - wegen Rückfallbetrugss in vier Füllen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren suchthaus verurteilt worden, Scine Revision hat nur teilweise Er2olg. j
Die von der Straflamer zu den Fällen Lagdalene Suns "ierzarcte DEE getroffenen Feststellungen lassen den fusseren wie auch den inneren Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) bedenkenfrei hervortretens die Voraussetzungen des strafschär?enden Rückfalls (§ 264 StGB) sind ebenfells zutreffend nachgewiesen. Dagesen halten die Schuldsprüche in den beiden Tällen
MD un: Ser Überpriifung nicht stand.
le Der Angeklagte hat die Frau des Tischlermeisters Min Taä Salzuflen mit Erfolg gebeten. ihn 23 IM zu leihen, weil er einen Tersmin beim Arbeitsgericht in Linden habe und kein Reisegeld besitze; er versicherte, das Geld nach Grei Tagen zurückzuzahlen, hielt sein Versprechen aber nicht,
Die Einlassung des ‚Angeklagten, er habe das Geld zurückzahlen wollen, wenn er den Prozeß gegen seinen Zrtiheren Arbeitgeber in EKinden gewonnen habe, hält die Stralkammer für unbeachtlichz; denn der Angeklagte hebe nicht damit rechnen können und habe auch nicht damit gerechnet, den Prozeß zu gewinnen; vor allem „abe er aber Freu IiBnicht versprechen können, des Gelä binnen drei Tagen zurück zu zahlen, weil er völlig mittellos gewesen sei,
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Dieser Terlegung i8t richt zu entneimen, dess der Angeklagte eine Tolsche Tatsache vorsespiegßelt und einen Irrtun erregt hätte. Seino lilttollosizkelt hat er der Geldgeberin geoffenhert. Dass der Angeklagte nech LufZassung der Streafkamzer nicht denit sorechuet hat, seinen Prozeß zu gewinzen, schließt nich‘ aus, dass cr einen Deiler?olg Zür wenigstens nöglich gehalten hat; denn wenn er seinen Rochtostreit als völlig aussichtslos beurteilt kitte, so wäre es nicht zu verstehen, dass er (io an anderer Urtoilsstelle nitgetreilt wird) eigens eus Städeutschland surückgekonnen war, um dic Klage beim Arbeitsgerich in linden weiter su Sroiber, Kenn aber der Angeklagte hiernach derauf gohofrs haben, vormöge des Nechtsstreits alsbald wieder zu Geld zu kommen, so ist bislang nicht ersichtlich, worin eeine Tüuschungshandlung bestanden haben zoll, Tio Foststellungen lassen weiterhin die übglichlicit offen, dass äle Gelägeberin, die die ittellocigt scit des Angeklagten Lennte, ' "seine Zrozeßaussichten als zweifolhaft angesehen und daher mit einer Rückzahlung :nach drei Tagen nicht Gerechnet hat, In Giesen Falle wäre sie nich; durch einen Irrtum su der Eingabe ade, Gelden bewogen worden.
'2. Im Falle RR hat die Strafkenmer, und zwar, wie die Urteilsgrinde ergeben, lediglich eufgrund. . der Einlassung des als nicht ‚geständig bezeichneten
Aiscklagten Zolgendes Fontgestellte
In Oldenburg habe der Angeklagte die vermögenslöse witve Selma Sp aufgesucht, die seit vier Jahren krebskrank im Erenkenhaus liegt und monatlich zur 6 IM _ ihrer kleinen Rente als Taschengelä ausgezahlt erhält. Obvohl dem Angeklagten üle Verhältnisse der Frau sm
geneu beianı.t gewesen seien, abe er sio un Ihr Gesentes erspartos Geld im Botrage von 52.--Dii gebrasht. Ur habe ihr vorgetäuscht, dass er in aller Kürze bei Cor Tirna TEUUBn der: Mine von Osnabrück eine Stellung antreten und ihr das geliehene Geld Conn sofort zurückerstatten werde. Aus ülosem «x. Grunde habe ihn Treu EEE ihr ganzes Geld vis eu? den lotzten Pfennig herausgegeben, Der Angeklagte kabe keinen Vertrag mit der Firma ZEEEP zenaht und auch nicht mit einer Anstellung bei dieser Firma rechnen können.
Die Revision rügt mit Recht, dass die Strafkammer ihre Z2licht, von Anis wegen die Vehrheit zu er?orschen, durch die Unterlassung einer Vernehmung der vıtre SEE und des oder der Inhaber der Firma x verletit habe. Die Bemutzung dieser Beweiemittel drängte sich auf; denn es lag insbesondere auf der Iend, dass Klarlieit über die Beweggründe, äurch ie Teen SEE ur Torzave Alien lotzten Geldes . bewogen worden ist, sowie tiber die Anstellungsaussichten des Anzcklagten bei der Hiıma TEEEUB rer Curch die pezeichnete Beweisaufnalne geschaffen werden konnt3o
3. Der Umstand, dass die Strafkemuer den Angeklagten euch in den Fällen Miß und Schnabel für über-
5.
Tihrt erachtet hat, kan das Sirefmaß in den Füllen
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handen. Gro3 Krunne Eörchner
Engels Dr.Augustin
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