Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 05.07.1951 – 4 StR 303/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes !

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[ur

2291 020

In der Strafsache gegen

den Invaliden Hermann 5 BED eu: zum. geboren am ED 1555 in reg. r=- ?r.

zw: Ostpr.,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

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A.

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‘ hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senateprächäent\or. Groß eis Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle . Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ) als Vertreter der Bundesanvwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt. Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts in Essen vom "20. Februar 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Von Rechts wegen

-2- " Er

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens gegen § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in vier Fällen zu einer Gesamtgefüngnisstrafe verurteilt worden. Nach Überzeugung der Strafkammer hat er die 1939 geborene Brigitte Ve etwa im Jahre 1946 wiederholt und dann erneut Ende August/Anfang September 1950 in einem Stallgebäude, in dem er früher Kaninchen hielt, aus Wollust unter Entblössung des eigenen Geschlechtsteils unzüchtig berührt. Ferner hat er, wie die Strafkammer feststellt, im Sommer 1949 die 6jährige Christel a und im September 1950 die 5jährige Gisela IY in wollüstiger Absicht unzüchtig betastet.

Die Revision des Angeklagten behauptet, die Unzuchtshandlung mit Christel PB habe nicht im Sommer 1949, sondern ebenfalls schon im Juhre 1946 stattgefunden, und bestreitet, dass der Angeklagte sich an der Brigitte V@ im Jahre 1950 erneut vergangen habe. Mit diesen Ankämpfen gegen die tatrichterlichen Feststellungen kann sie indessen keinen Er-Tolg haben.

Für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", den die Revision zu Unrecht für verletzt hält, ist nur dann Raum, wenn dem Richter ein tatsächlicher Umstand zweifelhaft geblieben ist. Das aber ist hier nicht der Fall. Die Strafkammer hat sich vielmehr auf Grund der Bereisaufnahme eine feste Überzeugung gebildet.

- 3.

Dabei tritt ein Rechtsfehler nirgends zutage. Es liest, entgegen der Auffassung der Revision, kein Widerspruch darin, dass einerseits die Zeugenvernehmung der Brigitte vv. sich etwas schwierig, gestaltete, weil das Kind bei den entscheidenden Fragen nur mit Ja und kein antwortete, und dass andererseits trotzdem ein völlig eindeutiges Bild entstand. Auch entspricht es dem gesetzlichen Grundsatz freier Bevweiswürdigung, dass der Richter nach seinenm- pflichtgemässen Ermessen den Bekundungen eines Zeugen seinen Glauben zum Teil schenken und zum Teil versagen darf. Die tatrichterliche Ausübung dieses Ermessens unterliegt nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es kam auch nicht auf die von der Verteidigung beantragte, von der Strafkammer abgelehnte Bevreiserhebung darüber an, dass der Angeklaste im Ausust/Sceyatenber 1950 keine Kaninchen mehr im Stall hatte; denn die Frage, aus welchem Crunde das Kind in den Stall gekommen ist, und was es dort gesehen hat oder ansehen wollte, bezeichnet das angefochtene Urteil in denkgesetzlich möglicher Würdigung als so ncbensächlich, dass eine, richtige Beantwortung nicht zu erwarten sel. :

Da die somit einwandfrei festgestellten Tatsachen von der Strafkammer auch sachlichrechtlich zutrefiend gewertet worden sind, insbesondere die Annahme einer fortgesötzten Handlung bei Sittlichkeitcverbrechen an mehreren Kindern wegen der Ver-

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schiedenheit der vcrletzten Rechtsgüter ausgeschlossen ist, und da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Angeklagten eusschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Dr. Groß Dr. Hörchner Engels

Dr. Hülle - Bundesrichter Dr. Augustin ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Groß

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