Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 03.07.1951 – 1 StR 630/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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nr nu

2325 017

ImNanmnen des Volkes

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Ians St aD aus se, Gort geboren an. ED m.

wegen Verleitung zum Meineid

hat der 1. S:xrfsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Lai 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter . als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr- Geier Bundesrichter Dr. Jagusch “ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannts

Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Konstenz vom 3. Juli 1951 wird verworfen. Er hat die \osten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rachts wegen

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Der Angeklagte unterhielt jahrelang geschlechtliche Bezielungen zur Frau A. Als das bekannt wurde, ” begehrte der Ehemann A. deshalb die Scheidung und benannte den Ingellagten als Thebruchszeugen. Dieser hatte der A. schon vorher erklärt, sie dürfe das Verhältnis, das zan innen ja Nicht nachweisen könne, niemals eingestehen, "es komme was wolle". Als die A. ihm nun die Klageschrift zeigte und mitteilte, ihr Rechtsanwalt halte ihre und des Angeklagten Beeidigung für möglich, antwortete dieser, er glaube nicht an eine Beeidi;,ung. Auf jeden Fall müsse die A. das Verhältnis aber weiter verschweigen; es dürfe nicht bekannt werden. Er werde jederzeit iarauf einen Eid leisten, falls sie auch einen leiste. Sie könne sich ganz auf ihn verlassen; stehe sie zu ihm, dann werde er "toventuell einen “ beiderseitigen Eid leisten", Eher werde er sich hängen, ” als das Verhältnis zuzugeben. Das Leugnen habe auch den Vorteil, dass der Ehemann A. dann mit der Scheidungsklage "nintenab rutschet. Nach gerichtlicher Überzevgun; hat der Angeklagte bei diesen nachdrücklichen Einwirkungen auf Frau A. mit der Möglichkeit der beiderseitigen eidlichen Vernehmung gerechnet und sie unter aller Umständen dazu bestimmen wollen, eidlich - wenn “es auf einen zid ankomme - die Unwahrheit zu bekunden. zür diesen Tall war er entschlossen, auch selbst falsch zu schwören. Frau A. hat aber die Wahrheit gesagt.

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Die Verurteilung wegen versüchter Verleitung zum‘ Meineid in Tateinheit mit einem Erbieten zum Heineid

(88 159, 49 a, 154, 43, 44 StGB) ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoss sachlichrechtlicher Art ist offen-

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sichtlich nicht vorhanden, ebensowenis sin Verfahrens-Zehler.

Der Ehemann A. war zur Hauptverhandlung geladen und erschienen. Geniss der Sitzungsniederschrift haben alle Prozessbeteiligten auf seine Vernehmung verzichtet. Das war nach § 247 S+PpO zulässig. Die Revision behauptet nun, der Vorsitzende habe dem Angeklagten eine Wehrunterstellun; dahin zugesagt, der Ehemann A. halte Seine Frau auf Grund seiner ehelichen Erfahrungen mit ihr für unglaubwürdig; sie habe ihn oft belogen. Eine solche jjahrunterstellung wäre bei einem gegenwärtigen Beweismittel unzulässig gewesen; sie hat gemäss der Niederschrift auch nicht stattgefunden; sie würde dem. Angeklagten auch nichts genützt haben, weil sie das Gericht nicht verpflichtet hätte, die als wahr unterstellte Aussage des Themannes A. zugunsten des Angeklagten zu würdigen. llit einer Wahrunterstellung ist noch keine Beweiswürdigung der behaupteten Tatsache im Sinne des Beweisamtrags verbunden. In der Würdi- ‚sung des Beweisergebnisses blieb das Gericht nach § 261 StPO frei.

Nach § 267 Abs 1 StPO brauchte das Landgericht

- Im Urteil nur diejenigen erwiesenen Tatsachen anzugeben, in denen die sesetzlichen Merkmale der strafbaren !ranälungen des Angeklagten liegen. lit andern Ergebrissen der Hauptverhandlung und allen Einzelheiten der Verteidigung des Angeklagten brauchte es sich nicht besonders zu befassen. Soweit die Revision im übrigen einen andern als den festgestellten Sachverhalt behauptet oder die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung unzulässig angreift, muss sie unbeachtet bleiben,

- A -

Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Unstüärde zugebilligt; dass es die Löglichkeit der Strafmilderun; nach § 44 übersehen hätte, auf die 8 49 a Abs 1 SiGB susdrücklich verweist, erscheint nach der Sachlage susgeschlossen. Dem Angeklegsten ist endlich der Streinilderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt, weil er zit sciner Deeidigung zis Zeuge Aabe rechnen müssen. Das Lendgericht weicht dabei von der Intscheidung BGlSt 1, 22, 29 ab, nach welcher den Teilnchmer keine Straferrässigung nach § 157 StGB gewährt werden kann. Da der Angeklagte, der allein ?evision eingelegt hat, durch diesen Gedankengeng des Urteils aber nicht beschwert, sondern begünstigt ist, bedarf es

keines Eingehens auf die abweichende Ansicht des Landgerichts.

tichter Dr. Peetz Kantel Dr; Geier Jagusch