Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 03.07.1951 – 1 StR 564/51

1. Strafsenat

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In den Sichcrungsverfehren Gegen den landw.Arbeiter

Tuıvig CE, zehorcn ar I. En in SCHE 1:15: TED ;st2t in der !icilanstalt (ED,

wegen schwerer Unzucht zwischen läinnern

het der 1. Straisenat des Eundoszerichtshofs in der Bitzung von Deze::ber 1951, an der teilgenommen heben:

Sonatsprisident Richter

als Vorsitzender, sundcsrichter Dr. Peetz Zundesrichter Dr. Geier Dundesrichter Glenzmann Dundesrichter Dr. Jacusch

als beisitzende Richter, Oberoteatoanvalt Dr. AEEED

als Vertreter der ‚bunücsanvaltischalt,

Justizsckretär 0)

als Urkundsbeanter der Geschöftsstelle,

für Recht erkannt: B

Auf die Revicion des Beschuldigten wird Gos Ürteil des

Landgerichts in Heilbronn vom 3. Juli 1951 samt den zugrunde 13 tecenden Festetcllungen aufsehoben und die

Seche zur neuen Verhandlung und Zn tscheidung ;, „uch Über ie Kosten Cocos Rechtenittels, an deo Londseri cht zurück-

verwiesen. Von Rechts wegen

nenn.

Der üussero "eatbestand des $% 175 a StüB ist erfüllt..

Die Unterbringungsanordnung nach § 42 db StGB kann eber nicht bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen

der Vorschrift bisher nicht dargetan sind. Der Deschuldigte ist seit 1950 geisteskrank und seitden wegen dreicr Streftaten verurteilt; darunter im Jahre 1956 wegen versuchter widernatürlicher Unzucht. Welche U::stände im Jahre 1940 zur Anstaltseinweisung wegen Detrugs geführt haben, gcht eus dem Urteil nicht hervor, Unter diesen Umständen hätte es eingchenderer Terlegung bedurfi,

warun der Beschuldigteo, der wenigstens nech den Urteils-Zestsiellungen schon viele Jahre ohne die Lerliale besonderer Gefährlichl:icit geisteskranl: ist, die öfrentliche £icherheit künftig; erustlich geführden werde, und varuım dabei gercde Verstüsse gesen die Sittlichkcit

"ohne Zweifel" in Vordergrund ‚stechen werden. Frcilich

ist cs nicht ausgeschlossen, dass sich solche Gefahren schon eus den biskerisen Verhalten Ges Jeschuldigten, \ etwa, aus seiner Krenkheitsentwicklung in der letzten zeit befürchten lessen. Las Urteil gibt darüber aber keine Auskunft. Zu erwägen ist dabei euch, imiicweit Gie jahrcelenge Anstaltsunterbringung weiteren Stiraftaten des Beschuldigten im Wege gestanden haben kann.

Das Landgericht hält nach Gen Urteilsgründen die Überwachung des Beschuldigten "im Verweltungswege an sich für möglich". Auf Unterbringung scheint es mır er-

. kannt zu haben, weil von Verwaltungsseite "bisher nichts geschehen" sei, Deraus ergibt sich nicht, dess die Unterbriuguug; des Deschuldigten in eincr Ifeil- oder Pflegeenstelt des einzige Sicherungsnittel ist, wie 9 42 b StCB

x.

ag Pr yew, „une

3.

es voraussetzt. Die Unterbringung ist nicht schon dann zulöossig, wenn die Vervaltunssbehörde den Boschuldigton bisher nicht Übervacht hat, sonäorn erst, wenn cine’ solche Überwachung trotz ihrer iiöslichl:eit oder andere Vorkehrungen zur Sicherung der Allsc::icinheit Gegen weitere Streftaton äcs Beschuldigten nicht ausreichen. vVies wird in der ncuen lieuptverhandlung zu erörtern sein,

srgibt das neue Vorlehren die Unzulüssigliicit der Unterbringung, so berührt das nicht ülco Zrühere durch ein anderes Gericht getroffene Anordnung nach % 42 b btCD. Sie zu Überprüfen ist violmehr das Zür jenes Verfahren zuständige Vollstreckungssericht borufen, § 9 42 £ StGB, 462, 4653 a Abs 3 StPO,

Richter Dr. Poetz Dr. Geier Clanzuann Jagusch