Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 03.07.1951 – 1 StR 266/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2303 027 Ss
Im Nanen des volkes
In der Strafsache gegen den Koch Frenz S Mp , zuletzt ohne festen Wohnsitz, ge-
boren erı EEE 1920 in Sr Tschechos1ovakei, z. Zt. in Haft,
vegen Eehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Titzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben;
senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrickter L.antel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glaenzmenn
als beisitzende Kichter,
Bundesemvalt ER
als Vertreter der Bundesamialtschaft,
Justizsekretär ER
als Urkundsbeanter der Geschiüftsstelle,
Zür Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Stuttgart vom 19. lebruar 1951, soweit es den Fall II 5 der Urteilsgründe (Hehlerei an Tabak) betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesemtstrefe aufge-
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hoben, In diesem Umfenzse wird die Sache zunX neues? Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüciiverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
| | 1.) Aus einem Ladengeschäft wsren Tabakwaren gestohlen worden. Bei dem Diebstahl hatte ein Russe Ci seine Eand im Spiel; in dessen Barackenwohnung war ein Teil der Tebalweren unter dem Fussboden versteckt. Der Anzelllagte, cer bei CB verkehrte, nahm aus dem Versteck zwei zöckchen Tabsk und überliess sie seiner demaliren Braut als untschädigung dafür, dass sie für ihn mehrere Hemden teils
zun Waschen teils zur Änderung fortgeben sollte,
Später brach“ CORE - entusder allein oder zusammen mit einem Diebesgenossen -— in ein Kerrenkonfektionsgeschäft ein und entwendete Läntel, Kostümstoffe und sonstige Textilvsren. Von den gestohlenen Stoffen gab ?r einen etwa sechs lleter langen grauen Kostümstoff dem Angeklagten mit dem Auftrag, ihn für 50 Dii zu verkaufen. Der Angeklagte bot den Stoff einen Stoffhändler an, der ihn, da er selbst j kein Geld hatte, mit Einverständnis des Anreklagten und gegen eine Provision von 10 Di um 80 Di an einen Schneidermeister verkaufte,
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För sich selbst erhielt der Angeklagte von Geuiiip einen der gestohlenen \iäntel, den er alsbald in einen Pfaendhaus versetzte.
2.) Die Revision des Angeklagten ficht das Urteil in vollem Umfange en. Sie enthält Verfehrensrügen und die Sachbeschwerde.
a) Sovueit der An-eklagte in dem Falle der zwei Pitclichen Nebak wegen kehlerei verurteilt worden ist, kann der Rovision im Ergebnis der Erfolgs nicht versagt bleiben.
In den Urteil ist nicht ausdrücklich engegeben, welche Begehungssrt der Hehlerei im Sinne des § 259 StB der Verurtoilung zugrunde gelegt ist. Doch ist ihm zu entnehnen, dass des Landgericht den Tatbestand des "Ansichbringens" als gegeben erachtet hat,
Unter "Ansichbringen" ist nach der stiindigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 64, 326), der sich der Senat anschliesst, die Inbesitznehme einer Sache zu eigener Verfügungsgevalt durch einen abzeleiteten Erwerb zu verstehef, d. h. zie muss auf einer Willensübereinstimmung
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zwischen dem Vortäter (oder einem nachfolgenden Besitzer) als Geber und dem Eehler als Kehner beruhen. Eine solche "übereinkunft zuischen dem Vorbesitzer Ci odcr cinem anderen Liitbesitzer und den Angeklagten ist im Urteil nicht festgestellt. Der wiedergegebene Scchverhalt spricht vielmehr dafür, dass der Angeklagte den Tabak eigenmächtig aus dem Versteck weggenommen hat. Er hat sich dann aber nicht der HKehlerei nach § 259 StGB schuldig gemacht, auch nicht, vienn er des Einverständnis des CB oder cincs Liitbesitzers vorausgesetzt haben sollte (u.a. RGSt 57,.204). Hingegen kenn seine HKandlungsweise den Tatbestand eines Diebstehls erfüllen. Der Sachverhelt bedarf daher einer neuen rechtlichen Prüfung. Der etwaige Glaube des Angeklegten en das Einverständnis des Gewahrsamsinhebers würde den inneren Tatbestend des Diebstahls ausschliessen.
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b) Incem Fall des Xostümstoffes geht das Landgericht, des auch hier eine ausdrückliche Feststellung über die Eegehungsart der Hdehlerei unterlassen hat, ersichtlich davon aus, Öass sich der Angeklagte der L.ehlerei in der Torm des "lÜituirkens zum Absatz" schuldig gemacht hat.
Alle Einwendungen, die die Revision gegen die Verurteilung vorbringt, bewegen sich hier cuf dem Gebiete des Tatsächlichen und sind deher unbeachtlich. Die rechtliche vwürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen,
c) In dem Fall des ilantels rügt die Revision, dass des Lendgericht zu Unrecht den hilfsreise gestellten Antrag
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der Verteidigung auf Ledung des für die Firma Feiiip erbeitenden Schneiders abgelehnt habe. Nie Rüse ist unbegründet.
Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, sollte der Eeveisamtreg zum lliachvneis defür dienen, dass der Angeklagte den ilentel in einem Konfel:tionsgesch#ft gekauft habe. Des Lendrericht nat den Eilfsentrag in den Urteilsgründen mit der Lepründung abgelehnt, "es könnte demit im günstigsten „elle nur bewiesen werden, dass dieser Schneider auch Für endere Firmen arbeitet, nicht aber, dass gerade der vorliegende lientel auch von einer enderen Firma stammen nuss”. Des Lendgerici:t hat hiernech dem Reveisamtrag keine Folge gezeben, weil die zu beunisende Tatsache für die Entscheidung ohne Tedeutung vier. liit dieser Begründung darf ein Deweisentrag abgelehnt nerden, 8 244 Abs 3 Satz 2 St?0. Des Lerdsgericht hat euch in ausführlicher, bedenkenfreier “Jeise dorgelegt, cus welchen Gründen es der zu beveisenden Yatsache keine Pedeutung für die Entscheidung beigemessen hat.
Ts hat seine Überzeugung von dem hehlerischen Erwerb der lientels durch den Angeklagten auch demit begründet, dass er im laufe des Verfehrens vielfach die Umnehrheit gesagt habe und auch im Felle des liantels nur versuche, den Sachverhalt zu beschönigen. Die Revision erblickt hier einen Verfehrensmangel darin, dass das Landgericht von einen Beweisceinzug durch Vernehmung eines medizinischen Sachverstiindigen über die Bedeutung der von dem Angeklagten erlittenen Hirnverletzung abgesehen habe. Aus der Sitzungs-
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niederschrift und den Urteilsgründen ergibt sich hierzu Polcendess Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, er habe whrend seines Aufenthalts im KZ eine Verwundung
en der rechten schläfe erhalten; scitdem leide er viel
en Konfieh und habe hin und wieder Anfälle, bei denen
er umfelle und um sich schlege; auch sei dadurch Eein Zrinnerun:sverr:ögen beeintriichtigt. uf Antrag der Verteidigung, den Angeklagten gerichtsärztlich untersuchen zu lassen, wurde der Gefängniserzt Ir. TB, der den Angeklagten vier \ochen im Xrenkenheus wegen eines Nesenleidens behandelt hatte, als sachverständiger Zeuge und Sachverständiger vernomnen. Vor der Beendigung der Bewciseufnahme stellte der Verteidiger neben sonstigen Hilfsentr''gen den /ntrag, "einen ärztlichen Sachverständigen zu beauftragen, den Angeklegten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, da verminderte Zurechnungsfähigleit seitend gemacht werde", In seinem Schlussvortrag wiederholte er den Antrag nicht.
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Nech den Urteilsgründen sprach der Angelilagte während seiner Behendlung dem Arzt gerenüber auch von einer Granatsplitterverletzung em Kopf, wobei er engab, er leide besonders bei warmem ‘/etter an Kopfweh und gelegentlich auch en [nfällen. Dr. U) konnte jedoch bei der neurolozischen Untersuchung keinerlei Ausfallserscheinungen feststellen.
Zr schloss nur in seiner gutachtlichen Äusserung die theoretische llöörlichkeit nicht aus, dess eine eingehende Spezialuntersuchung des Angeklagten, wie sie ihm damals nicht veran-' lasst erschienen cei, doch noch einen Gedfichtniscsusfall ergeben könne. Die Strafkemner hat aus den negativen ärztlichen Be-
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Zund, der Art und Weise, wie sich der Angeklagte in der Seuntverherädlung verteidigte, den dabei von ihr sevionnenen Fin-Gruck und sonsticen Feststellungen den Schluss gezoren, dess Angeklezte über seine Vergengenheit jeweils des vorbringe, es inm em richtigsten erscheine, und dess seine Behcuntung von den Lücken im Trinnerungsverrögen, womit er seine Zurechnunrsfähirkeit oder nicht volle Zurechnunssfähiskeit darsun wolle, nur ein Zweckmenöver sei. ”;s hat auf Crund des »orsönlichen Kindrucks ferner die volle üÜberzeurung Gevionnen, ass Ged’ichtnisausfille, wenn sie bei einer Spyezialuntersuchung wirklich festgestellt werden könnten, nicht von der Art scin könnten, dass Gadurch die Verentwortlichkeit des Angeklagten in irere gestellt oder herabgenindert vwäre.
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Unter den zegebenen Umstiinden lässt ns sich verfehrensrechtlich nicht beenstenden, dass das Gericht die Gleubwerdinkeit des Angelklarten ohne Inhörung eines weiteren Sechverst’ndigen beurteilt hat; defür, dass es nicht die hierzu erforderliche Sachkunde besass, liegen keinerlei /nhaltspunkt2 vor. Tas Lendrericht hat hiernach seine Pflicht zur Erforschung der “'ahrheit (§ 244 Abs 2 StPO) erfüllt.
es die Revision im übrigen gegen die Verurteilung in diesen Falle vorbringt, sind unzulässire Anrriffe reren die Scostetellungen und die Bevweiswürdigung. Der Zusemmenheng erzibt, dass das Landgerichi den Arseklagten hier der Eehlerei durch "Aneichbringen" schuldig erachtet hat. Ter Schuldspruch lässt ebensovenig wie die Strafzumessung einen Rechtsfehler erkennen .
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3.) Dass des Lendgericht die TFr>isprechung des Angeklagten nech der Urteilszründen auch auf das ihm im Zröfinungsbeschluss zur Lest eelegte Verbrechen des Sinbruchsdiebetahls
in den Gesck“?t Tu erstreckt hat, obwohl es ihn vegen desselben Vorrengs unter den Gesichtepunkt der lehlerei verurteilte und deher für eine Freisprechung wegen Finbruchsdiebstehls kein PRaun ver, boschmert den Angeklagten nicht. Tbensovwenig ist er dadurch benachteiligt, dess das Lendsericht die Kehlerei an dem Stoff und diejenige an den liantel als eine einzige und nicht als zwei selbstindige Iandlungen betrachtet hat.
A.) Des Urteil war demgemüss, soweit es die kehlerei en den zuci Päckchen Tabak betrifft, sent den zugrundcl iegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben und die Scche in diesen Unfange .an des Lendgericht zurückzuverweisen, Im übrigen wer die Revision als unbegründet zu verwerfen. ‘
Richter Jr. Peetz kantel nr. Geier Glanzmann