Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 03.07.1951 – 1 StR 225/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2304 017
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Im Tamen des Volkes
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In der Strefsache gegen
den Fauhilfsarbeiter Otto R EB zus Ti: dort ceboren arı ii 1905, 2.2t. im Gerichtegef”ncnis in fin Untersuchungshoft,
viegen Diebstehls i.ı. U.8,
het der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1951, en der teilgenommen haben:
Senatsvräsident Lickter als Vorsitzender,
Bundesrichter Nr. ?Peetz Bundesrichter liantel Bundesrichter Nr. Geier Eundesrichter Glanzmenn
als beisitzende Tichter, Bundesenvelt
als Vertreter der Dundesemieltischaft, Justizsekretär gb
als Urkundsbeanmter der Geschiftestelle, für Recht erkennt:
Die Revision des Angeklasten gesren das Urteil des Lendgerichts in Lendau in der Pfalz vom 20. Februcr 1951 vird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtenittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Des Landgericht hat den Anseiilasten wegen eines fort-' gesetzten Verbreckens des Diebstahls im Rückfall (Kolzdiebstehl), wezren zweier Verbrechen des Betrugs im Nückfall (Zechbetrügereien) und wegen eines Vergehens der leichtfertigen falschen Anschuldigung zu Strafe verurteilt und seine Unterbrin: ung in einer Eceil- oder Pflegeanstalt anfeoränet.
Die Eevision beantragt die Aufhebung dee Urteils, sie rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfalransrochts.
l, Soveit sie eine Verletzung des Verfehrensrechts behauntet, gibt sie keine den Mangel enthaltenden Tetsachen en, nie es § 344 Abs 2 St?O Tordert. Sie ist insosceit unzulässig
2. Die sachlichrechtliche Rüge ist unbegründet,
Die rechtliche Würdigung des vom Landzericht Zcstgestellten Sachverhalts, cie Strafzuneseurgsgrände und die Gesentstrefenbildung lassen keinen Rechtsirrtum erliennen. 'Tenn die viegen des Diebstahls erkannte Strafe von drei Lonaten Gnfäncnis en einer anderen Stelle des Urteils als eine solche von vier iionaten bezeichnet wird, so ist hier ein Schreibverseken offensichtlich, das die Gesemtistrafenicht beeinflusst haben kann.
Bei der Begründung der verminderten Zurechnunrsfühigkeit geht des Lendgericht von einer charekterlichen linderwertigkeit und von einer... Psychopathie recht schweren
- 3.
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LIT.
Grades aus. “wenn auch nicht jeder Gred von Psychopathie die Anvendung des § 51 Abe 1 oder 2 StER rechtfertigt, die eine Tevwusstseinsstörung, eine kranlkhefte Störung der Geistestitigkeit oder Geistesschnäche voraussatzt, so ercibt der Zusemnenneng der Urteilsgründe, dass des Lendgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen cine auf einer hohen Grad von Psychonathice in Verbindung mit einer Kirnschädigung beruhende krankhafte Störung der Geistestttirksit engenommen hat. Diese Störung ist nach den Teststellungen nicht der Art, dess sie die Einsichte- und Eemmungsfählgkeit eusschliosst; sio vermindert sie aber erkeblich. Das Lendgericht hat daher § 51
Abs 2 StGB zutreffend angewendet. Auch die Gründe, die es dazu bestimmt haben, die Unterbringung in einer Eeil- oder ?fleseenstalt enzuordnen, lassen keinen Rechtsirrtum erlionnen. Es hat auch renrüft, ob eine weniger eingreifende i.szenckme ausreichend sei und des ausdrücklich verneint.
Die Rovision ist somit unbegründet und deher zu verworfen.
Der Anralilegte hat nach § 473 St?0 die Kosten seinos Lechtsmittels zu tragen.
lichter Dr. Peetz lentel Nr,Geier Glonzmann