Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 28.06.1951 – 4 StR 118/50
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a SIR | 4118/50
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volkes
In der Strafsache . on nn | gegen | 1° die Schneiderin. Charlotte s CE : ei 772} geboren am GER 1920 in m. 2, den Kraftfahrer Eckart s ch EB zus To; ‚geboren am GERREEEEEED 1928 in Tu; wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage und „Beihilfe dazu .
j hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, en der‘ teil. genommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß En | "als Vorsitzender, u | " Bundesrichter Krumme - ' Bundesrichter. Dr. Hörchner = Bundesrichter Dr. Hülle | Bundesrichter Dr. Augustin ur beisi tzende Richter, mtsgerichterat um kn \. ‚als. Vertreter. ‚der Bundesannal tschaft, u Justizangestellter m . u . als Urkundsbeanter der Geschä ‚Hisstelle,
‚für Recht erkannt: ‘ u u
Die Revision des Angeklagten Schgß gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen von
6. Oktober 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Angeklagten
wird das Urteil, soweit sie wegen Beihilfe
zur Abgabe einer vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage verurteilt wurde, mit den zugrunde liegenden Feststeliungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels, zU- ‚rückverwiesen.
’ . Von Rechts wegen
‚ Nach der. Feststellung :.. des Landgerichts hat der Angeklagte Sch@® an 16. Dezember 1948 und am 22. Oktober 1949 vor Gericht als Zeuge unwahre uneidliche Angaben gemacht, und hat die Mitangeklagte SE ihn dabei durch Rat unterstützt. Das Strafv rerfahren ist durch das angefochtene Urteil. auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31° Dezenber 1949 gegen beide Angeklagten insoweit
eingestellt, worden, als die Straftaten die erste uneid- . liche Aussage, dcs Angeklagten Sch vom 16. Dezember 4948 und die Beihilfe der Mitengeklagten SCnEEuEER zu dieser. Verfehlung zum ‚Gegenstande hatten. Im übrigen wurden die. ‚Angeklagten wegen Abgabe eier falschen uneidlichen Aussage vor Gericht bzw. ‚wegen Beihilfe hierzu, ferner. wegen Ehebruchs zu Gefä nenis-. und. Gel. ästrafen verurteilt. Sie greifen mit der Revision das Urteil nur an, | i soweit der. Angeklagte Sch@ wegen Abgabe einer vorsätz- . lich falschen uneidlichen Aussage, und. ‚die Angeklagte . . \. € wegen Beihilfe zu der Verfehlung: des Angekl. agten Sch verurteilt, worden ist, BE
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung der s 261, 267, 244 ‚StPO und des sachlichen Rechts. u
Er F Nach den Feststellungen des Urteils suchte: der. Ehemann 2. der Angeklagten SumEmnEED am 9. April 1948 nach der. Heimkehr in die eheliche \fohnung nach seiner Frau.. Dabei fand er die Tür zur Bodenkemmer, die zur Sch@'schen Wohnung gehörte und in der er seine Frau vermutete, von innen zugehakt. Als ihm die Angeklagte vwrotz mehrmaliger Aufforderung nicht öffnete, traf er sie, nachdem er die Tür. aufgedrückt hatte, nur mit Bluse und Unterrock be-
kleidet, in der Kammer an. Das Tackett de Angeklagten hing über der Stuhllehne, seine Haus chuhe lagen unter. en in der Kammer. stehenden Bett, Sch@f- ‚befand sich, mit- Höse und Hemd bekleidet, im. Bett und war nit der Bett-
decke "zugedeckt. Aus der geschilderten Sachlage hat das. ei dieser Gelegenheit zwi-
Landgericht entnommen, es se: schen ‚den Angeklagten zu "zärtlichen körperlichen Berührungen: gekommen; es hat. weiter festgestellt, die allgemeine Lebenserfahrung spreche dagegen, dass das Zusammen- ‚sein ein rein freundschaftliches, kameradschaftliches ge- -vesen sei. Mit seiner Würdigung hat’ das Landgericht zu- ‚gleich der Einlassung der. Angeklagten den Glauben versagt, die dahin ging. das Zusammensein habe einen harmlosen ‚An- . lass gehabt und einen freundschaftlichen Verlauf genommen. Diese, Beweiswärdigung unter Berufung auf die all Igemeine = lebenserfahrung überschreitet entgegen der Auffs 2. . Revision nicht. die Grenzen des freien richterlichen Ermessens; Die Revision kann auch. mit ihrer Auffass sung, die festgestellten“ Tatsachen reichten. nicht aus, um aus ihnen so, weitgehende "Schlüsse | zu ziehen, wie, das seitens des Landgerichts geschehen ist, keinen Erfolg haben. Die Nachprüfun, der. Beheiswürdigung ist dem Revisionsgericht ent-. 9 Die. ‚Gründe, die ‘die: Revision für das Zuhaken der Kannerlire,. das Ablegen. des Jacketts des. ‚Angeklagten und: ‚das. Aüsziehen ihres Rockes durch. die Angeklagte ins: Feld. u 6) mögen : sich vertreten ‚lassen, das Landgericht hat "> smmen , aber keinen Glauben. geschenkt. Es war auch: nicht. ‚gehindert, "den Anga aben der Hausgehilfin. Hilde Ri we die es im übrigen als unglaubwüräig bezeichnet, insoweit zu folgen, als sie bekundete, sie "habe die beiden ‚Ange- -
in Abwesenheit des Ehemannes UM in der Zeit
klagten von April bis Juni 1948 sehr häufig beieinander gesehen. In dieser Bekundung fand das Lenägericht zudem nur eine
Bestätigung, nicht die Grundlage für seine Überzeugung, dass es am 9 April 1948 zu ehewidrigen Handlungen zuischen beiden Angeklagten gekommen ist. Die Rüge einer Verletzung des § 261° StPO ist daher nicht bee gründet.
Die Nichtbeachtung des § 267 StPO sieht die Revision darin, dass das Landgericht bei. der Beweiswürdigung seine dahin getroffenen Feststellungen nicht. ausgewertet habe, dass die Angeklagte ihren Mann auf sein Klopfen hin zurückgerufen hat, . als er bereits wieder im Weggehen begriffen war, und dass dieser ein jähzorniger Mensch ist,. der sie vorher wiederholt körperlich misshandelt hatte. ‚Auch diese Rüge ist nicht begründet; denn diese Umstände zwangen das Landgericht nicht zu dem Schluss, die Angeklagte habe ein gütes Geuissen 'gehabt, und Sch@@® habe 5 sich nach. der bis’ zu’ den Klopfen des Ehemannes WB ;eführten freundschaftlichen Unterhaltung nur deshalb im ‚Bett versteckt, weil er den: Jähzo! n° ‚des. ’Ehemannes_ der
Angeklagten befürchtete, wenn. er sie beide zusamen
. fände. Mögliche Schlussfolgerungen, die der Tatrichter
aus. einen von ihm festgestellten Tathergang gezogen hat, durch. andere zu, ersetzen, die die Revision gezogen u... sehen erstrebt, ist dem Revisionsrichter versagt.
Wenn die Revision. schliesslich die Verletzung des
u 244 ‚St sPO. rügt, die sie darin sieht, dass ‚die: Angeklas-
ten. zu der: Bel kundung der Heusgehilfin TE nach der sie '
‚heit. des Ehenannes zusammen gewesen.
von April bis Juni. 1948 auffallend heufis in könesen-
worden seien, so geht dieser Angriff fehl. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung wurden die beiden Angeklagten nach der Vernehmung eines jeden Zeugen gefragt, ob sie etwas dazu zu erklären hätten. Den Angeklagten war demnach Gelgenheit zur Stellungna ıhme gegeben. Inwiefern Anlass zu einer weiteren Aufklärung
des Sachverhalts nach dieser Richtung bestanden haben
soll, hat die Revision nicht ausgeführt.
2, Auch die Sachrüge des Angeklagten Sch kann keinen. Erfolg haben; die Feststellungen tragen das. Urteil. Danach - hat der Angeklagte am 16. Dezember 1948 vor dem. mtsgertäht". Hann.iünden als Zeuge uneidlich ausgesagt, es sei em 3eApei 1948 ZU irgendwelchen Zärtlichkeiten nicht, gekommen, auch | „in den nächsten lonaten habe er. keine. intimen Beziehungen „zu der } Mitangeklagten gehabt, es habe sich vielmehr nur um einen rein ’kameradschaftlichen Verkehr. ‚gehandelt. Im Tröhjahr 1949 berichtigte er in einem Briefe an Rechtsanwalt : Dre r_ Oo = diese Angaben, in dem er den Beginn der ‚zärtlichen. Beziehungen zu der 3 Mitengeklagten auf Ende ‚September. 1948. verlegte. Er wurde am 22. Ok tober. 1949 auf. Grund. eines "Beschlusses des Oberlendesgerichts in Celle S ‚durch. en nochmals als Zeuge uneid-
Berührungen zwischen den Angeklagten gekommen ist. Eshält die Unrichtigkeit der zweiten gerichtlichen Zeugenaussage des Angeklagten Sch von 22. Oktober 1949, auf die es gegenüber der Einstellung des Verfahrens bezüglich der Aussage vom 18. Dezember 1948 allein noch "ankommt, deshalb für nachgewiesen, weil "der Angeklagte seine Bekundung vom 16. Dezember 1948 nicht berichtigt, vielmehr den Beginn des Austausches von Zärtlichkeiten auf Ende ‚September 1948 gelegt habe", Gegen diese \ür- ‚digung bestehen ! keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zuar nicht festgestellt, dass es zwischen den Angeklagten in der Zeit von April bis Ende September 1948 ° zu Ehewidrigkeiten gekommen ist, es spricht nur von Heiner ‚Verbundenheit, die über eine rein freundschaftliche hin-
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ausging", Es hat jedoch 2 zueifelsfrei bei den mn
geklagten am 9. April 1948 in “der der Fanilie Sch & hörigen Kammer entraf, den Beginn der Tmewidrigkeiten ‚in den Vorgä ingen. dieses Tages. gesehen und: ‚aus diesem Grunde. die Darstellung des Angekl agten Sch vondem "nachträglich auf ‚das. Ende des‘ Monats September 1948 verlegten Beginn : seiner ‚ehewidrigen. Beziehungen. zur Mitengeklagten als. unwahr "bezeichnet. Da dem Angeklagten Sch ‚vor. seiner zweiten gerichtlichen Vernehmun nach. den Ur teilsfeststellungen seine Aussage‘ 'vom.16 Dezenber 1948 .
vorgelesen wurde, und er ‚diese aus ur als teil weise nrichtig. bezeichnete, in t nämlich, als seine
Beziehungen zur. Mitangeklagten. bereit; ‚seit Ende. Septenber. 1948 ehewidriger Natur gewesen. sind, ist der Vorfall
so. April 1948 wiederum Gegenstand seiner neuen, weiten Vernehmung geworden. Ohne Rücksicht. darauf, s ob sich etwa der Beweissa ‚tz des oberlandesgerichtlichen Rz Beschlusses darauf erstreckte, bestand nunmehr für den Angeklagten. als Zeugen die Pflicht, wahrhei tsgemäss. über das Zusammensein am 9, April. 1948 guszusagen (Schönke StGB 154 Anm IV 8). Indem er den Beginn der Ehewidrigkeiten nur bis auf Ende des Monats September 1948 zurückverlegte, hat er ‚entgegen der Wahrheit den ehewidrigen Charakter der Vorgänge vom 9 April 1948 abgestritie Zutreffend ist damit. der äussere Tatbestand des § 453 StGB als vorliegend angenommen worden. ie Ausfüh-
rungen. des Urteils zur inneren Tatsei . Rechtsirrtum erkennen. Die von der, Rev Ausführungen. über den Beweggrund. der: ‚den Angeklagten zur
en Tarstellung über die vor-
ision vermissten
N Aufrechterhaltung seiner er: age: des 9. ‘April 1948 ver t hat, finden sich im . Rahmen - der E Erörterungen, d ‚Landgericht zu § 158° .StGB° angestellt ı hat. Zu weiteren Darlegungen. bestand kein Anlass, =
Er
Bedenken bestehen | auch nicht gegen die Strafzumes- „sung ;sgründe.' Wenn. das 4 andgericht in diesen ausgeführt hat, der. Umstand, dass. ‚der. Angeklagte "bezüglich seiner zweiten Aussage sein. Unrecht nicht eingestehen wollte",
habe bewirkt, dass von einer ‚Strafe nicht ‚abgesehen wer- 0.
den könne, so ist das nicht zu beanstanden. Aus. dem Zusammenhang. mit dem folgenden. Satz der Urteilsbegründung, . Moffens: htlich "habe der Angeklagte den Unrechtsgehalt
on falschen. Zeugenzussage noch nicht recht. einge-
. Lage wchl wieder so handeln", folgt als Auffassung des Landgerichts, .dass nicht das Leugnen des Angeklagten den Grund dafür abgegeben hat, dass es nicht von Strafe
absehen zu können glaubt, sondern dass seine nach wie vor fortbes stehende Einsichtslosigkeit für das Mass seiner Schuld, das in seiner Handlungsveise lag, ‘dafür ausschlaggebend gewesen ist. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Ein vneinsichtiges Verhalten vor Gericht durfte zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, insb sondere ‚dann, wenn dieser erklärte, er wir de in ı gleicher Tage wieder so handeln. :
Seine Revision kann somit keinen Erfolg haben.
3. Der Sachbeschwerde. (der Angeklagten RB) kann er dagegen nicht versagt werden. Das Landgericht hat zu ihrer Verfehlung folgendes festgestellt: Das Verhalten dieser Angeklagten. habe‘ dazu beigetragen, den Hitangeklagten Sch, in seinen bereits feststehenden Entschluss, vor Gericht als Zeuge falsch auszusagen, zu bestärken. und seine Bedenken zu vermindern, vor allem wenn. man berücksichtigt, "dass die Angeklagte '8 Jahre älter | als‘ Sch gewesen sei. und daher ein natürliches, psychisches‘ Übergewicht ‘über den damals erst Neunzehnjährigen gehabt habe, Für. die zweite, uneidliche Eussage gelte
dasselbe. Das Berichtigungsschreiben an Rechtsanwalt
Dr. Deu sei auch von beiden Angeklagten besprochen
worden. Aus der "Gesamtsituation" ergebe sich endlich,
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Du
‚dass die Angeklagte.die falschen Aussagen wollte und sich darüber im klaren war, dass sie durch ihre Haltung den Entschluss des Sch förderte. Mit Recht ‚greift die Revision diese Ausführungen an; sie tragen ie, Werurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur zlich falschen wuneidlichen kussage des Mitangeklagten Sch richt. Vor dessen erster, gerichtli cher Vernehmung fand eine Unterredung zwischen den Angeklagten statt. Sie schuf Klarheit darüber, was der Angeklagte Sch sagen wollte. Für die zweite Vernehmung, die allein nocht in Betracht kommt, ist eine ‚gleiche Feststellung. nicht getroffen worden. tenn die Angeklagten das Berichtigungsschreiben. an den Rechtsanwalt. Dr. DEE auch gemeinsan besprochen haben, so folgt daraus allein noch nicht, dass der Angeklagte Sch bei seiner zweiten gerichtlichen. Vernehmung dement- ‘sprechende Angaben machen sollteo ‚Ob die Angeklagten damals wussten oder wissen konnten, dass es zu einer 2; Vernehmung des Angeklagten Sch kommen werde, ist ‚nicht festgestellt. Andererseits führt das Urteil. aus, der. Angeklagte Sch habe ‚vor seiner zweiten Vernehmung einen ‚neuen Entschluss gefasst, wie er sich ‚bei dieser, Vernehmung verhälten werde. Inwieweit die Nitangeklagte durch Rat oder Tat. den Angeklagten Sc in. diesen neuen ‚Entschluss, ihn. billigend und unter- ‚stützend, gestärkt, hat, ist gleichfalls nicht aufgeklärt. Keinesfalls genügt es, wenn das Urteil aus der "Gesamt-
situation" eine als Beihilfe gewertete Hitwirkung der.
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klagten Sch@& zur Begehung seiner als Vergehen mit Strafe
Angeklagten glaubte entnehmen zu können. Es war vielmehr erforderlich, Tatsachen anzugeben, aus denen zu schliessen war, dass sie durch Rat oder Tat wissenlich dem Ange-
bedrohten Handlung Hilfe geleistet hat (§ 49 sta). Dieser Mangel der Urteilsbegründung MUSS insoweit zur Aufhe- "bung des Urteils und zur Zurückverwei.sung. der Sache führen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch zu prüfen sein, ob die Angeklagte etwa da durch Beihilfe leistete; dass sie in ihrer, Bigenschaft als. Prozesspartei, falls sie bei der zweiten: Zeugenvernehmung des Sch@B anwesend war, dessen unvahre ‚kussage nicht verhinderte, obwohl sie zu, deren Int stenung wesentlich beigetragen hatte | (vel IK § 154. Anm 5). “
Dr. Groß . Krumme "Dr. Hörchner
Dr, Hülle» Dr. Augustin -