Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 28.06.1951 – 3 StR 295/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2281 086
Jm Namen des Volkes
Jn der Strafsachs
gegen den kaufmännischen Angestellten Erich MN
geboren an ED 1910 in ve (0=:>:.) wohnhaft in BGE ; Strasse ®ır@ :.2.
in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u.a.
hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Neumann
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vertreter der Bundesenwaltscheft,
als Vorsitzender, "Krauss
Dr.Koeniger Scharpenseel Dr.Beläus
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. )
Justizangestellter «
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten. wird‘ ‚de Landgerichts in Berlin vom 4 Januar. 1951
ss: Voten. des
Soneit
dieser wegen fortgesetzten Betruges in "Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung in zuei Fällen verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den dem Urteil insoweit. zugrunde liegenden Feststellungen rufgehob:n. Jn diesem Umfange vird die Teche zur enderweiten Verhandlung und Entschei-
[0 ee Pe Pe un
ee N mal rn ee
Wise. 8,
PR YF
Mien
EZ RR RE
_- Br
EDER
rjw
DES SG
. S E3 : ,
z ]
re “ PPEERT un POPFERE RR .
Ban
.2 -
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Landgericht in Berlin zuriicksavervdßsen, Jm übrigen wird die Revision des ngeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Grindes
.— ...
Der Angeklagte ist wegen Betruges in drei - Fällen, darunter in zwei Fällen in fortgesetzter Handlung, diese zugleich in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfülschung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 3000 Mi-West verurteilt worden, an deren u 4 Stelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 5e-DH lest ein Tag Gefängnis tritt. Die Untersuchungshaft ist. dem Ingeklagten nicht angerechnet worden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des ängeklegten, mit der ein verfehrensrechtlicher Verstrss sowie die Verletzung sechlichen Rechts geltend gemacht werden. Das Rechtsmittel ist in dem erkannten Umfange begründet.
as zunüchst den Fall Peine angeht, so greift die verfahrensrechtliche, suf § 338 Nr. 8 St:O in Verbindung mit § 244 Abs 3 StPO gestltzte Rüge, der Revision nicht durch. Diese sieht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt zun’chst
re a rc
Saat. rg
E
-3-
darin, dass das Gericht den Antrag des Verteidigers auf Vernehrung eines Vertreters BD in 2
ED: >: ss @®: is Zeugen durch einen.
Beschluss des Jnhalts abgelehnt habe, dass ein BB unter der angegebenen Adresse laut polizeilicher Feststellung weder existiere noch existiert habe, Dieser Beweisamtrag konnte mit der vom Landgericht gegebenen Begründung ablehnend beschieden werden. Zwar gibt. dieser Beschluss keinen der in § 244 :bs 3 StIO enthaltenen Ablehnungsgründe im wortlaut wieder. Sein Jnhalt lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass das Landgericht damit das
Beweismittel als unerreichbar hat bezeichnen wollen _
und cuch bezeichnet het. Aus diesem Grunde durfte der Beweisamtrag noch Lage der Sache abgelehnt vwer-- den, nachdem durch rolizeiliche Ermittlungen festgestellt war, dass sich ein RB unter. der im Beweisentrage angegebenen Anschrift weder: aufhält noch jemals aufgehalten hat. Gerade bei den Verhältnissen in einer Großstadt wie BED muss e8 entgegen der änsicht der Revision als aeussichtlös erscheinen, jemend ausfindig zu machen, von dem we- ‘ der der jetzige noch ein früherer :.ufenthalt bekannt . ist und zu dessen Ermittlung weitere Anhaltspunkte
_ £ehlen (vgl 'RGSt Bd 52, 42).
Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung findet die Revision ferner in der Wendung des Ur- “ teils, eine weitere Nachforschung nach ihm - B würde nur der Verschleppung des Verfahrens dienen,
“
Fand vr $
ir N ae ’ BETEN . Bet ec nee RR N AN
naeh,
[m
or
Ben hu t..n
rm . : FR EN wine BEER BGE SOUT FORR TIEFER POT
Y.!
Zu. PR
x.
PERL > Aue Zei 2
-A-
aber keinen Erfolg haben. Auch insoweit liegt jedoch ein Rechtsfehler nicht vor. Zwar ist die Ansicht der Revision zutreffend, dass eine nachträgliche Anführung von neuen Gründen in dem Urteil selbst zur weiteren Rechtfertigung eines abgelehnten Beweisamtrages unstatthaft ist. Perner entspricht es stän- ‘“ diger Rechtsprechung, dass die Ablehnung eines Beweisamtrages des Verteidigers wegen Verschleppungsabsicht nur zulässig ist, wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Verteidiger eine solche Absicht verfolgt (vgl RG JW 1931 S 2 818). dJndessen handelt
es sich bei jenem Satz des Urteils offensichtlich nur um eine Hilfserwägung, cuf der das Urteil nicht beruht. Des Lendgericht het nämlich zuvor eingehend dargelegt, dass der von dem Verteidiger als Zeuge benannte | nach der Überzeugung des Gerichts
in Vehrheit nicht existiert. Jm übrigen lassen die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Urteils aber euch nicht die Annahme zu, dass das Landgericht damit hat sagen wollen, der Beweisamtrag sei zum Zwecke der Prozessverschleppung ge-
. stellt. Vielmehr sprechen sie, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dafür, dess das Gericht das Beweismittel.als unerreichbar ansieht, und dass es deshelb weitere Nachforschungen für zwecklos hält, die wegen ihrer verauszusehenden Erfolglesigkeit zu einer objektiven Veerschleppung des Verfahrens führen würden.
Dagegen ist die Sachrüge der. Revision im Falle PB von Erfolg, obwohl die insoweit erhobenen Beenstandungen das Urteil in seinem Bestande nicht gefährden können. Des Landgericht hat hierzu tetsächlich festgestellt, der Angekla-te habe mit zehn Zah-. lungsanweisungen einen Betrag von insgesamt 8979,25 DU-Vest zu Gunsten einer Baugesellschaft FW in > euf ein Konto bei der Bezirksbank R ‚ Filiale BD, überwiesen, 'aas er selbst eingerichtet und über das er die alleinige. Verfügungsmacht gehabt habe. Er habe diese Überwei-Sungen vorgenommen, indem er falsche oder gefälschte Rechnungen mit dem Namen jener Baugesellschaft dem Abteilungsleiter KB vorge1ect und diesen dadurch veranlasst habe, die Anweisungen gexenzuzeichnen. Dazu vermisst die Revision konkrete Feststellungen in dem Urteil darüber, ob derartige Rechnungen t=tsächlich vorgelegen haben, sowie ob und mit welchen Nitteln diese gefülscht worden sind. Es mag der Revision zugegeben werden, dass das Urteil ausdrückliche Darlegungen in dieser Richtung vermissen lässt. Jedoch sind die Ausführungen zureichend, um die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als Betrug und Urkundenfälschung zu rechtfertigen. Das Lendgericht hat aus der Aussage des Zeugen x: er habe nie eine Gegenzeichnung vollzogen, wenn ihm nicht die Rechnung mit dem Aner-Kenntnis des zuständigen Hausverwalters vorgelegt worden sei, geschlossen, dass ihm bei den Anweisungen
PP ZEErErurz 2 en ee nn"
De nl
a Aa
eier
Rn
Ben
”
ELITE men men. Br Re: SO SEE NEE
ng
re
De Au
-6..
zu Gunsten der Baugesellschaft Pi entsprechende Rechnungen vorgelegen heben. Da nach den weiteren Feststellungen des Urteils die Firma Pf niemals Rechnungen über Arbeiten oder Lieferungen für zu dem Treuhandvermögen gehörige H”user ausgestellt hat, nimmt das Lendgericht an, dass entweder der Angeklagte die dem Zeugen ie] zur Gegenzeichnung vorgelerten Rechnungen selbst hergestellt oder verfälscht oder dass dies ein anderer unter Mitwirkung des Angeklagien getan habe, Die Meinung der Revision,
dass das Lendgericht damit nur einer Vermutung zum Nachteil des fngeklegten Reum gegeben habe, "kann. nicht geteilt werden. Die beiden Sätze des; ürtelle "es „„des fälschliche Anfertigen - kann mur unter. u WHitwirkung eines Eingevieihten geschehen sein" und "nierbei kann es sich aber nur um den Angeklagten
handeln", mögen, für sich allein betrachtet, für die.
.
Ansicht der Revision sprechen. Aus den diesen Sätzen
vsrangehenden und ihnen nachfolgenden Ausführungen des Urteils ist aber mit hinreichender Deutlichkeit - | zu ersehen, dass das Landgericht demit nicht einer Vermutung, sondern seiner auf, Grund der Hauptverhand-
lung gewonnenen Überzeugung het Ausdruck geben wollen
und euch gegeben hat, der Angeklagte habe die auf den Namen der Baugesellschaft PD 1lautenden Rechnungen entweder selbst hergestellt oder verfälscht oder bei derartigen lassnehmen mitgewirkto Dabei ist es ohne
| Bedeutung, dass das Urteil keine näheren Darlegungen
derüber enthält, mit welchen Uitteln die Herstellung oder Verfälschung dieser Rechnungen vorgenommen worden
:
- 7 -
ist. Jedenfalls ist es aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden, wenn das Londgericht in seiner abschliessenden Feststellung sagt, dess der Angeklagte von die-
sen unec' ten Urkunden Gebrauch gemocht habe. Die Beweisführung des Landgerichts ist denkgesetzlich möglich und lüösst einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wenn das Landgericht deher das Verhalten des Angeklagten rechtlich als eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB und als einen Betrug im Sinne des § 263 StGB gewertet hat, so tritt hierbei ein
. Rechtsfehler nicht hervor. Zwar fehlt es auch zur inneren Tetseite an besonderen Feststellungen; allein des vorsätzliche Hondeln des Angeklagten ist aus den Ausführungen des Urteils zum objektiven Tatbestond mit zusreichender Sicherheit zu entnehmen.
Dennoch wer in dem Falle PD die Aufrech:erhaltung des Urteils nicht möglich, Das Landgericht hat angenommen, dass dieser mit dem Falle vg in Fortsetzungszusammenhang stehe, es sich also bei beiden HandTungen rechtlich um eine Tat handle. Die Darlegungen des Urteils zum Falle N tragen aber die Verurteilung des Angeklagten nicht. Das Landge- "richt hat hier die Voraussetzungen der §§ 263 und 267 StGB als erfüllt angesehen, ohne diese Annahme hinreichend’ zu begründen. Dazu ist im Urteil zu nächst mır gesagt, der Ingeklagte habe zwei Beträge von 500 Dii-Vest und 619.93 DMi-Vest auf den Namen
“> dem Konto bei der Bezirksbank reg,
Filiale TB, iberwiesen. Bei der Wiedergabe der
Da Dee,
. . , Pr 4
Sf email a: ar er.
“ geiz
DRS Pape EN House He Vor
.»
-8-
Einlassung des Ingekla::ten ist sodann bemerkt, dieser hebe nach seiner Angabe die beiden Anweisungen ebenfalls auf Ersuchen des I ausgeführt, sie später aber wieder zurückgeleitet, da keine Unterlagen von BGE nz chgereicht worden seien, wie erst vereinbort worden sei. Schliesslich findet sich innerhalb der 1& ängeren Beweiswürdigung zum Falle 7 nur der Satz; "Die in gleicher Weise vollzogenen Überweisungen an MO \ will der Angeklagte gleichfells suf Weisung des in Wirklichkeit nicht vorhandenen Bu ausgeführt haben", \ie das Lendgericht diese Einlassung des Angeklagten würdigt, was es im einzelnen zu dem Falle > festgestellt hat, ob es sich debei nur um eine fingierte Person handelt und ob auch hier der Angeklagte nech der Ansicht des Dendgerichts von falschen oder verfälschten Rechnungen auf den Namen iD Gebrauch gemacht hat, ist überhaupt nicht zum Ausdruck gebracht. Die Wendung "in gleicher Weise" könnte bedeuten, dass der Angeklagte sich ebenso wie im Falle ZB verhalten habe. Da aber die Erörterungen zu diesem Falle in dem Urteil noch nicht abgeschlossen waren, lässt jene Wendung nicht sicher und. ausreichend erkennen,
- was das Landgericht zu den Überweisungen auf den Namen BD in tztsiichlicher Hinsicht als festgestellt angesehen hat. Jnfolgedessen ist das Revisionsgericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich hier ebenfalls eines Betruges in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung schuldig gemecht, auf recht-
mn
-9-
lich zutreffenden Erwägungen beruht. ‚Dieser Mangel muss zur Aufhebung des Urteils auch im Falle BD führen, weil beide Fälle zu rechtlich einer. ‚Handlung zusemmengefasst sind und die Beschränkung“ ‘der Entscheidung auf einen Teil einer einheitlichen Tat unzulässig ist.
Ebensv unzulänglih sind die Ausführungen des Urteils zu den Fällen Vi und Ag, in denen
des Lendgericht gleichfalls das Vorliegen der Voraus- :
setzungen der §§ 263 und 267 StGB bejeht und ebenfalls eine sogenannte fortgesetzte Handlung zwischen beiden angenommen hot. Hierzu heisst es im Urteil, der Angeklagte habe auf des gleiche Konto - bei der Bezirksbank REED : Filiale Tg - einen Betrag von 5co Mi-Test an > und von 350 DM-West an AD iberwiesen. Er habe zugekeben, diese Überweisungen unbefugt zu Lasten des Treuhönders für Fhusbesserungsarbeiten an einem Hause vorgenommen zu haben, das gar nicht dem Treuhänder unterstellt, sondern dessen privater Verwelter/persönlich gewesen sei. Diese Tatsache habe er dem Abteilungsleiter bei Vörlegung der Zahlungsanweisung zur Gegenzeichnung verschwiegen. Die Einlassung des Angeklagten hat das Landgericht für glaubwürdig gehalten, was | deraus zu entnehmen ist, dass es dessen Angaben im allgemeinen, "abgesehen von seinem Schuldbekenntnis in den Fällen we: SD ori Kg" 215 unglaubwürdig und als durch die Zeugenaussagen widerlegt bezeichnet. dJm übrigen wird nur erwähnt, das Gericht
.. . " ‘ ’ “ . PER un RER EN.
“r vor ae u
Na A ME R Ynel dert ©
ee wi RR
ne
“nn nn nn
- 12 -
habe bei den Fällen VD und AB eine Lortge-- setzte Hendlung angenommen; sonst fehlt es an jedweder Stellungnehme. Zwer mag die Wiedergabe des Geständnisses des Angeklasten die Zuffassung des Landgerichts rechtfertigen, dieser habe durch sein Verhalten einen Betrug gegenüber dem Haupttreuhänder für NSDAP-Vermögen begengen und sich damit nach
§ 263 StGB strafbar gemacht. ielche Tatsachen das Landgericht aber als erwiesen engeschen het, in denen die gesetzlichen Merkmale der Urkundenfälschung zu finden sind, ist nicht zu erkennen. legt man nämlich, wie das Landgericht es tut, die Einlassung des Angeklagten zu Grunde, so hat es sich hier um Zahlungen für Reparaturarbeiten an einem: Hause gehandelt, das der Verwaltung des Angeklagten unterstand. War das der Fall, so besteht die Höglichkeit, dess die von dem Angeklegten dem Abteilungsleiter vorgelegten Rechnungen en sich echt werene Dafür, dass der Angeklagte an diesen etwa Änderungen vorgenommen und sie demit verfälscht habe, gibt das Urteil keinen Anhzltspunkt. Die Angaben des Angeklagten, er habe dem sbteilungslei,,, ter diese Tatsache, nämlich dass die Rechnungen u sich auf ein Haus bezogen, das nicht dem Treuhön-‘.. der unterstellt war, bei Vorlegung der Zahlungsänweisung verschwiegen, spricht eher für das Gegenteil. Da die Darlegungen des Urteils somit zum mindesten, soweit der Angeklagte der Urkundenfäl-
schung für schuldig befunden ist, seine Verurteilung nicht rechtferiigen, kann das Urteil euch in den Fäl- . ien v» und. 5: cht zufrecht erhalten werden, selbst wenn die Vorgsussetzungen des’ Betruges als hinreichend dargetan angesehen werden. Hierzu
zwingt die Annchme der Tateinheit zuischen dem Betruge und der Urkundenfälschung. Bei Vorliegen einer Tat, Gurch die mehrere Gesetze gleichzeitig verletzt sind, ist die Beschränkung der Entscheidung uf einen rechtlichen Gesichtspunkt nij.cht möglich.
Jm Falle I] ist hingegen die Revision nicht gerechtfertigt. Dass hier das Vorgehen des Angeklag- ° ten den Trtbestend des Betruges sowohl zur iusseren als auch zur inneren Tatseite hin erfüllt, ist in dem Urteil genügend zum fusdruck gebracht. dnsoweit werden zuch von der Revision Angriffe nicht erhoben, Diese beanstandet nur, dass das Gericht hier eine selbständige Handlung angenommen und diese Annahme nicht begründet habe. Die von der Revision vermisste Begründung hat das Landgericht aber gegeben, inden es sagt, dass dieser Fall — ein Grundstückskauf - nach {rt der Ausführung, des liotivs und des Objektes einen weiteren selbstündigen Betrug bilde. Damit het es in einer das Revisionsgericht bindenden Weise des Vorliegen eines sogenannten Fortsetzungs- Beer zussmmenhanges mit den anderen Eandlungen verneint. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich.
un ek
‚Soweit die Revision sich ge::en die Strefzumessungsgründe des Urteils wendet und dabei eine Ver-
“
werte B “ “ x IRRE NIT VERRERG un
. Va RE RE ee, e
tan 3
ee pie ut.
- 12 -'
1etzung des § 267 Abs 3 St2O behauptet, greift ihre Rüge nicht durch, weil nech jener Bestimrung in den Gründen des Strefurteils nur diejenigen Umstände anzuführen sind, die fir die Strafzumessung bestimmend waren. Das bedeutet, dass die Begründung weder erschöpfend zu sein noch dass jeder nur mögliche Gesichtspunkt angeführt zu werden braucht. Jndessen meg das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung
im Falle einer erneuten Verurteilung des ingeklagten erwägen, ob bei der Bemessung der Strrfe statt eines einzigen nicht mehrere Strofzumessungsgriinde zu berücksichtigen sein werden.
Fehl geht im übrigen die kieinung der Revision, die erkannte Strafe verstosse gegen die Bestimmungen IT. 4 der Proklamation ür 5 des Kontrollrcts und die Vorschriften IV 8 des Gesetzes Nr 1 der kilitärregierung. Wenn der Angeklagte sich in den ihm zur Last gelegten Fällen schuldig gemecht het, so kenn bei einer Gesemtstrafe von zwei Jehren Gefängnis und einer Geldstrafe von 3000 DIii-\West weder von einer graussmen oder übermässig hohen noch von einer gegen das gerechte Hass oder. gegen die lenschlichkeit ver- ‘3 stossenden Strafe die Rede sein. :
Schliesslich ist entgegen der Auffassung der Revision auch die Nichtanrechnung der Untersuchungs- “ haft durch das Lendgericht nicht zu beanstanden. Die Entscheidung Sber die Anrechnung der Untersuchungs-
i Ho > w w
|
- 13 -
haft liegt allein im Ermessen des Ta etrichters. . Dass dem Lendzericht hierbei, wie die Revision behaußtet, ein Denkfehler unterlaufen sei, ist aus den Inhalt. des Urteils nicht zu entnehmen. Jm übrigen ergibt die Begründung des Lendgerichts auch nicht, dass der Angeklazte Curch sein Verhalten im Ermittlungsverfchren vor Gericht die lenge Dauer der Haft selbst verschuldet hzbe, sondern dass seine Jnhaftnahme übersupt darcuf zurückzuführen sei. Ob und inwieweit im Hinblick der:-uf, dass der Angeklagte sich nunmehr fest weitere sechs Monate in Untersuchungshesft befindet, diese zu? die bei einem erneuten Schuldspruch zu erkennende Strafe anzurechnen sein wird, muss der Priifung und Entscheidung des Tatrichters Überlassen bleiben.
Nach alledem war das Urteil zufzuheben, soweit es sich um die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen PD, ED, ED una EB Hanaeıt. on diesem Umfange musste die S:che an das Landgericht zurickverwiesen werden, um ihm Gelegenheit zu geben, erneut die notwendigen tetsächlichen Feststellungen zu treffen und diese auch in hinreichender Weise recht lich zu würdigen. Dabei sei auch bemerkt, dass die in dem zufgehobenen Urteil gusgesprochenen Gesamt- und Einzelstrafen nicht überschritten werden dürfen.
Im Falle KM var dagegen die Revision des Inge-
klagten zu ver..erfen. . Neumann Krauss Koeniger
Scherpenseel Baldus
men
we, .. ee ie * "oo. BB EHE Bu: nur
-
vr Kae. 22
BR PER
vun, 7 322 em
F#9
x he Be 2 ee
vr, BR Br
“.. Buena: ee et oem.
: 5 u e } .* B
——
“ a TE
DrEPSPEREEE
uote PR Den tete on Pol es, re Een ke EN a nr SE SR ” - er