Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 22.06.1951 – 4 StR 703/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nn IL”
2505 015
k } StR. 703,51
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den sektor Heinrich A EEE aus SeiBHiN, zeboren am iuuuup 1887 ir DeiEEMEEEEE,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Wai 1952, an der teilgenomren habens Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter <rumae Bundesrichter dr. liörchner Bundesrichter Dr. .ngels Bunderrichter Tr. Hülle als beisitzende nichter, Bundesanwalt
als Vertreter der _Bundcesanwaltscralt,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanıt:
"Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 22. Juni 1951, soweit der Angel:lagte verurteilt worden ist, samt den zugrunde liegenden Feertstellungen zuftfehoben und die »ache in diesem Umfange zu neuer V.rhandlung und _ntscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen,
Von Nechts wegen
a. y
Sründes
Der Angeklagte ist wegen älssorauchs seiner Schülerinten zur Unzucht in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Nr 3 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden, weil er unter dem Vorwand gesundheitlicher Jberwachung der Schulkinder die nackten Brüste kräftig entwickelter „adchen angefasst oder betrachtet habe. Seine Revision rügt Verfahrensverstösse und Verletzung des sach-
lichen Rechts,
l. Dass das Gericrt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginren keinen psychologischen Sachverständigen in Anspruch genomtwen hat, lässt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht erkennen. Ausweislich der Urteilsgründe ist sich die Strafkammer
der Bedenken, die gegen die Zuveriässigkeit der im Entwicklungsalter stehenden Schülerinnen sprechen könn-- ten, bewusst gewesen. Sie hat sich daher nicht nur
auf ihre eigenen Eindrücke verlassen, sondern zur
Frage der Claubwürdigkeit der Kinder auch deren Lehrer sowie einen ärztlichen Sıchverstänäigen vernommen. Wenn das Gericht hiernach die Überzeugung genann, dass es den seweiswert der Kinderaussagen nunmehr zuverläsrig zu beurteilen vermöge, und dass die - von der des Angeklagten übrigens nur in wenigen Punkten abweichende -— Darstellung der üädchen der Wahrheit entcpreche, - so hatte es keinen Anlass, bezüglich ihrer Glaubrürdigkeit weiteres Beweismaterial herbeizuschaffen.
2e Der Verteidiger hatte hilfsweise beantregt, den
Impfarzt Dr. SCp-TEEED =1s Zeugen üarüber zu hören, dass er den Angeklagten mit Cor .berriachung etwaiger Folgen der Tuberkulose-Schutzimpfung beauftragt habe.
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Diesen Antrag hat die Strafkarner ‚als unerheblich abge lehnt. Zur Begründung führt sie an: der Fall Fb have? sich ereignet, ehe die Begegnung zwischen dem Impfarzt und dem Angeklagten stati;efunden habe; die Schülerin VOM sei, wie dem Angeklagten bekannt war, überhaupt nicht geimpft worden, und die Schülerin IB hate, ; nachdem die gessmte Impfaktion einschliesslich ihrer vom £reisarzt behandelten Nachwirkunzen seit Jochen abgese sen war, lediglich ein Gerstenkorn am Auge gehabt, das ni der Impfung nicht" zu tun hatte. Da die Strafkammer überdies der berzeugung Ausdruck gibt, irgendein vernünftiger Anlass zum Entblössen oder Zetasten der Srust habe in. keinem Fal: bestanden, und der Angeklagte habe in Be Vreise unmöglich sachliche Interessen verfolgen können, so liegt kein Verfahrensverstoss darin, dass das Gericht - die unter ieweis gestellte Tatsache gemäss § 244 Abs 3 st als für seine „ntscheidung bedeutungslos erachtet hat, Die Strafkamner hat die Überzeugung erlangt, dann de Angeklagte sich mit den mehrfach an seiner Schule aufge- R tretenen wirklichen Impfschäden gar nicht, befasst, dass : er nur in den intwicklungsjahren befindliche ilädchen untersucht. und dass er irgendeine Auswertung seiner "Untersuchungen" trotz angeblich festgestellter Geschwülste nicht vorgenommen hat; irgendein vernünftiger Anlass zu einer so verfünglichen Untersuchung der „üdchen bestand nicht, und der Angeklagte kann in dieser weise unmöglich sachliche Interessen verfolgt haben, Aus alledem hat der Tatrichter den möglichen und mit hechtsgründen nicht angreifbaren, daher auch das He-
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visionsgericht bindenden "chluss gezogen, dass der Angeklagte die Untersuchungen sn seinen Schülerinnen aus "geschlechtlicher Sinrenlust" vorgenommen hat.
Dass unter solchen Umständen das Anfassen oder Betrachten der zu diesem Zweck freigemachten nackten Brüste der Schülerinnen von der 5trafkamxer als Unzucht gewertet worden ist, war rechtlich zutreffend.
Der hiernach an sich gerechtfertigse Schuldspruch weren dreier tateinteitlichen Verbrechen gegen die > 174 Sr 1 und 176 Nr 3 StGB unterliegt indessen den „edenken, dass die »trafkammer möglicherweise die Vorschrift des „ 51 StGB ausser Betracht gelarsen hat. Der Angeklagte, der seit 1921 Volksschullehrer ist. sich eines guten Kufer erfreut und Inhaber mehrerer shrenämter und Vertrauensstellungen ist, hat die Taten kurz vor srreichung der Altersgrenze begangen; unter ihren fällt sein Vergehen im „alle der Christel. HB, Aerenrackte Brüste er vor der ganzen, anscheinend auch aus „naben bestehenden Slasse mehrere ‚iinuten lang drückte, ganz besonders guf, Die ungewöhnlichen Umstände, unter denen sich die der: Angeklagten zur Last gelegten Verfenlungen abspielten, legen den Verdacht nahe. dass er altersbedingte Rückpildungserscheinungen aufweist. die zur Verstrickung in eine abseitige Vorstellungswelt, insbesondere auf dem Gebiete der Gesundheitspflege. und zur Schwächung seines :lemmungsvermögens geführt haben können. Ob die ärforschung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, deren Prüfung nach vage der Dinge geboten war, von der Strefkamner
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Rn vorgenommen worden ist, kann den Urteilsgründen
y nicht entnommen werden. ch Die Sache war daher zur weiteren tatsächlichen a Erörterung an die Vorinstanz zurückzurerweisen. ’ ' CrcoB Krunmne Hörchner N Engslis Hülle
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