Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 22.06.1951 – 2 StR 536/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 536/51 2329 062 ji
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen j
den Drozisten Hans Erich FH iin aus 11sMii: geboren am EP 1906 in Sup Kr. 1m,
viegen schweren Landfriedensbruchs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgzrichtshofs in der Sitzung vom 7. liärz 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich = Bundesrichter Werner R Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Inudwig
als beisitzende Richter, Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ER
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, !
für Recht erkamt: ’
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Iiemburg vom
22. Juni 1951, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache # wird zur neuen Verhenälung unäü zuntscheidung, : auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ; das Landgericht zurückverwiesen. u
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Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Landfriedensbruchs zu 6 lionaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Urteil aus verfahrensund sachlichrechtlichen Gründen, Das Rechtsmittel hat urfolg.
I.) Unbegründet ist allerdings die Verfahrensbeschwerde. Sie macht geltend, der Angeklagte habe in der Hauptvernanälung beantragt, den Ingenieur Sch als Zeugen dariiber zu vernehmen, dass der "Schulstreik" am 13. Oktoter 1950 friedlichen Charakter getragen habe; dieser Antrag sei jedoch nicht beschieden, Sch auch nicht vernommen worden. Die Rüge scheitert daran, dass nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung, das allein beweisen kann. ob und welche Anträge die Parteien gestellt haben, der vom Angeklagten behauptete Beweisamtrag nicht gestellt worden ist.
II.) Wegen sachlichrechtlicher Mängel kann jedoch das Urteil nicht bestehen bleiben.
je die Strafkammer feststellt, beteiligte sich der Angeklagte am 13. Oktober 1950 an einer Ansammlung von etwa 400 Volksschulkindern, die, z.T. von ihren Vätern oder ıüttern begleitet, sich einem Aufruf des Elternrats ihrer Schule folgend vor ihrem Schulgebäude in Lamburg. See str. ar um 7°? Uhr zusammengefunden hatten. Der üÜlternrat, dem der Angeklagte als 2, Vorsitzender angehörte, wollte durch diese Öffentliche Kundgebung erreichen, dass. wie schon Trüher die eine Fälfte des Schulgebäudes, nun auch die andere, die noch von mehreren Dienststellen des Bezirksamtes Kamburg-Nord be-
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legt war, Zür den Unterricht der Kinder geräumt werde.
In Leufe der Demonstration, bei der von Kindern Plakate nit der Aufschrift wie 2.3. "wir wünschen einen geregelten Schulunterricht" mitgetragen wurden, wurden mchrere Beamte und Angestellte des Bezirksamtes, die zu Beginn» ihres Dienstes ihre Arbeitsstelle erreichen wollten, am Betreten des Gebäudes gehindert. Dabei wurden einzelne von ihnen, die sich dennoch einen \ieg durch die Henge zum Lingang bahnen wollten, von allen Seiten bedrängt und gestossen. Einzelne versuchten es daher, über den hinter dem Gebävde liegenden Ho? durch eine Fintertüre ins Innere zu selangen. Dies bemerkten Kinder und Erwachsene, Etwa
50 Kinder und einige Erwachsene, darunter der Angeklagte, Degaben sich deshalb durch eine niedrige Pforte in der Tofwauer über den Schulhof zum hinteren Bingang und versperrten auch dort den Bediensteten des Bezirksanmtes den reg, Besonders der Angeklagte trat mehreren von ihnen entgegen und hinderte sie, als sie trotzdem sich jede Sehinderung verbaten, gewaltsam am Eintritt. Einen von ihnen, einen Kriegsbeschädigten, der eine Beinprothese trug, stiess er rückwärts, sodass er beinahe zu Boden fiel.
„it Recht weist die Revision darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen der Strafkammer die Annahme des herkmals der Öffentlichkeit im Sinne des § 125 StGB richt rechtfertigen. Kur die Teilnahme an der im Schulhof versammelten LKenschennenge legt das Landgericht dem ‚Angeklagten zur Last. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Liitangeklagte Dep sich an der Pforte zum Schulhof aufgestellt hatte, auf die Bediensteten des 3ezirksamtes einredete, sie sollten von einem Betreten des Ge-
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bäudes absehen, und die Pforte denen, die trotzdem Eingeng verlengten, nicht freigab. liöglicherweise bestand infolge dieser Kontrolltätigkeit BE für jemanden, der sich nicht schon im Hof befand, keine Löglichkeit des ungehinderten Zutritts mehr. Dann würde es sich bei der iin Schulhof versemnelten Anzahl von Kindern, denen sich der Angeklagte schon zugesellt hatte, um einen geschlossenen Personenkreis gehandelt haben, der durch das Tinzukomaen beliebiger enderer Personen nicht ohne weiteres verstärkt werden konnte, j
äber auch der innere Tatbestend ist nicht zweifelsfrei festrestellt. In den Strafzumessungsgründen hält das Landgericht dem Angeklagten zugute, dass er "durch einen unglückseligen Zwischenfall in eine Situation geraten ist, aus der er sich nicht mehr herausfand und deren Tragweite und Gefährlichkeit er nicht übersah. ...", "it dieser Zrwägung verträgt sich die Annahme, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, nicht. Die Strafkammer wird daher Veranlassung nehmen, diesen Widerspruch aufzuklären.
Einerlei, ob der Angeklagte des Landfriedensbruchs schuldig ist oder nicht, bleibt zu prüfen, ob er sich nicht wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar gemacht
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hat. Nach den bisherigen Feststellungen wäre eine Verurteilung hierwegen gerechtfertigt und geboten gewesen,
Dr, ikoericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Pr. Ludwig