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BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 4 StR 694/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 694/51 2272 007 aa

Im Xamen des Volkes

In der Strafsacke gegen

der Kaufınann Josef IE :.: (EEE. geboren a 1927 in EEE. zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen Betrugs u.8. .

nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. Januar 1952, an der teilgenommen nabens T7 ---— Bundesrichter Xrumme ais Vorsitzendey' Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Kundesunvma) t aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das drteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Juni 1951 weit der Angelilagte in den Tällen

und verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen mit der kassgabe, dass der Angeklagte im Falle

rar der Anklage wegen weiterer Betrugshandlungen unter Übernahme der insoweit erwachsenen Verfahrenskosten au? die Staatskasse freigesprochen wird.

Von Rechts wegen

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- 2. Gründe:

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in sechs Fällen, darunter in einem Fall in Tateirheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrefe von einem Jahr fünf honaten Gefäng- j nis unter Anrechnung der erlittenen Intersuchungshaft ver- "urteilt worden. [r’hat das Urteil in vollem Umfang ange- .' Zochten und rügt mit der Revision einen Verstoss gegen § 217 StPO sowie die Verletzung des sachlichen Straf-

rechts.

Der Verteidiger, der seine Bevolimächtigung mit Schriftsatz vom 24. .iei 1951 unter Beifügung einer Straf- "prozessvollmacht angezeigt hatte, ist erst am 15. Juni 1951 zum Tauptverhandiung sstermin vom Z1. Juni 195i geladen worden. Die Behauptung. der Revision, dass die Ladungsfrist (§ 217 Abs 1 StPO) nicht eingehalten sei, trifftrsenach zu. Jeäoch könnte der Beschwerdeführer hieraus nur \ dann Rechte herleite en, wenn bis zur ‚Verlesung des ür-Sfrung ‚sbeschlusses die Aussetzung der Hauptverhandlung \ wegen öleses Langsis seantragt worder. wärs ($ ei7 Ads 2

StPO). Das ist nicht geschehen. Der Verteidiger hat vielmehr ausweislick der itzungsniederschrirt zur mitgeveilt, dass er nicht auftrete. In dieser irklärung ist kein Aussetzungsamtrag enthalten. Die Bevollmächtigung des verteidigers hatte sich ersichtlich aus anderen ‚Gründen erledigt. Das ergibt sich namentlich daraus, dass der Ver-

teidiger mehrere Tage nach der Urteilsverkündung seine . Sevollmächtigung unter: Beifügung einer neuen Strafprozessvollmacht angezeigt hat. Die Verfahrensrüge greift deshalb nicht durch.

II. Zur Sachrüges

1. Im Falle TEE vesesnet die Verurteilung wegen | Betrugs keinen rechtlichen Bedenken,

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte versprochen hat, DEE das zur Deckung des ver-

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- 3.

iorenen Geldbetrags erbetene Darlehn von 100 DI innerhalb von acht Wagen zurückzugewähren, obwohl er an eine Rückzahlung aus eigenen .iitteln nicht gedacht und gewusst hat, dass er dazu auch nicht in der Lage sein wer- En de. Seine. Zinlassung, er habe seinem Vater seinen Verlust offenbaren und auf diese Weise für die oränungsmässigse Rückzahlung des Darlehns sorgen wollen, hat die Strafkammer mit Erwägungen, die keinen Rechtsirrium erkennen lassen, als unglaubwürdig bezeichnet. Tatsächlich hat der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, seinem

Vater von einem Celäverlust nichts erzöhlt. we“

Die Anrahme der Betrugsabsicht steki - entge.ien der Ansicht der Revision - nicht in unlösbarem \iderspruch mit der Tatssche, dass der Angeklagte demals im Geschäft seines Vaters als Lagerist mit einem l\oratslohn von 150 +" A‘ Dl tätig war. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer, :" els er sich von DB 100 Til leihen iiess, seinen on letzten, vorher bezogenen Lohn schon verbraucht hatte oder zur Abdeckung anderer, dringender Verbindlichkeiten vdenötigte, und dass er anderseits mit einer neuen Lohnzehlung eret nach Atleu? der vareirbartern. kurzen Rickzahlungsfrist rechnen konnte. Die Tatsache, dass. der Va- u ter des Angeklagten im Hause des DEE wohnt und dass diesem der 3eschwerdeführer Geshaıb gut bekannt war, | schliesst nicht aus, dass TEE äurch die Täuschungshandlung des Angeklagten zu der Darlehnshingabe bestimmt worden ist. . ‚di

2. Im Falle KB hält die Begründung, mit der 5; das. Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt. hat, der rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand.

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Zwar hat der Beschwerdeführer, als er die Kleidungs- ag stüicke bei Zr auf Abzahlung kaufte, der Wahrheit Bu zuwider gesagt, dass sein Yater mit dem Kauf einverstanden sei. Is hätte aber der Darlegung bedurft, ob er nit der Srteilung der Zustimmung seines Vaters rechnete, zU- mal er, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, in

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diesem Falle seinen Vater tags darauf von der Any ‚chaffung

unterrichtete. Die Frege,ob der Angeklagte De vorsätzlich getäuscht hat, ist daher nicht zurreichenä gekiört;

Veiterkin ist den bisherigen Urteilsfeststellungen, sowcit die Tusace- monatlicher Ratenzahlungen in Trage ‚steht, weder eine Täuschungsshandlung noch das Bevusstsein von der Zufiügung eines Vermögensschadens zu entrehmen.

Das Landgericht hat diese Voraussetzungen deshalb als er-Züllt angesehen, weil der :Vater: des: Angeklagten. mit‘

den Anschaffungen seines Sohnes aisdann tatsächlich nicht einverssanden gewesen sei, obwohl er anfänglich eine ‚onatsrate von 50 Dil für seinen Sohn gezahlt hatte, und hat in übrigen unter Berufung auf die Lebenserfahrung angenomnien,. dass der Beschwerdeführer den Kaufpreis nicht aus eigenen .\itteln habe begleichen wollen. it Recht weist äie Revision demgegenüber darauf hin, dass der Angeklagte, als er die nleidungsstücke bei K z&ufte, noch im Geschäft seines Vaters als Lagerist beschäftigt war und: ausser Sreier Wohnung und Verpflegung einer monatlichen bohn ven 150 IH cruleli, vice dic SÄruizeiiult „enigestelle hat. Angesichts dieser Erwerbsstellung liegt die Annanme 'nehe, dass der Ängeklagt te zur ZDinhaitung der sugesagteü Ratenzahlung - im Gegensatz zum Falle DEEEEED, in dem er ‘die Rückzahlung: von 100 Di binnen acht Tagen versprochen hatte, --in der Lage war und auch mindestens demit ‚recänen konnte, sein Vater werde die Wonatsraten von 50 DU unter. entsprechender Lohnkürzung an Zr aprühren. Die Berufung der Strafksmmer. auf die gegenteilige Lebenserfahrung reicht, auch bei Berücksichtigung des strafbaren verhaltens des Angeklagten in den anderen Tällen, angesichts der besonderen Gestaltung des Sachverhalts im Falle Tri zur Feststellung des inneren Tatbestandes des’ Betiuges nicht aus.

3. ım Falle PER die Anwendung der §§ 263 ist

73 StGB keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision

|

insoweit euch nicht näher begründet worden.

4, Auch im Felle AED 1 >: der Revision der Erfolg zu versagen.

Der A Angeklagte hat in diesen Telle von einer vorübergehenden Geldverlegenheit gesprochen und die Rückerstattung unter Hinweis auf sein Guthaben bei RW und auf seine sonstigen Aussenstände versprochen. Tatsächlich hatte er aber bei AililWkein Guthaben, sondern eine Schuld. Er hat euf @rund seiner Lack- und Leinölverkäufe Zahlungen erhalten und dennoch den geliehenen Betrag nicht an A

zurückgewährt. Die Anstellung des Angeklagten als Lagerist im Geschäft seines Vaters hatte schon vor der Aufnahme des Darlehns ihr Ende gefunden. Wenn der Tatrichter unter diesen Umständen zu der Annahme gelangt ist,. der Angeklagte habe von vornherein nicht die Absicht gehabt, die entliehenen 20 IK zurückzuzahlen, so begegnet das keinen rechtlichen Bedenken. Den Ausführungen der Revision kann in diesen Falle nicht beigetreten werden. Dem Angeklagten ist in’ der!Anklageschrift weiter. zur Last gelest, dass er sich auch deshalb des Betrugs schul-. äig 'gemacht habe, weil er AED veranlasst hat, Kraft-. wagerfehrten für ihn auszuführen. Insoweit hat die Strafkammer den Angeklagten nicht für Überführt erachiet. Da von dem in der Anklage angenomuenen fortgesetzten Betrug nur eine Sinzelhandlung (die Verschaffung des Darlehns von 20 Ti) zum Gegenstand der Verurteilung gemacht worden.

iss, hätte der Beschwerdeführer im übrigen Zreigesprochen -

werden müssen. Dieser Ausspruch ist vom Revisionsgericht nachzuholen.

Ausserden sind in’der Anklageschrift Lebensmittel

erwähnt, die sich der Angeklagte in Geschäft des AED

betrügerisch verschafft haben soll. In den Urteilsgeründen ist dieser Punkt nicht erörtert worden. Jedoch kann

disses Unterlassen auf sich beruhen, weil die Zinbeziehung :

dieser „in ‚zelhandlung in.die zum Gegenstand der Vei rurteilung gemachte Tat in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu einer

Schlechters tellung des Angeklagten. führen dürfte 5 358 Abs‘ 2°

StPO; RGSt 67, 63 !).

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5. Im Falle Pi ist die Verurteilung wegen Betrugs ebenfells rechtlich einwandfrei begründet w: rden.

Die Revision hat auch von näheren Ausführungen abgesehen. j j

6. Im Falle pr: das Urteil eine klare‘ Pest b-

stellung vermissen, welche Angaben der Angeklagte bei seinem Einzug über seine wirtschaftlichen Verhältnisse

‚gemacht. hat.. Ob:er sich schon bei Eingehung des Vertrags

einer Täuschung schuldig gemacht hat,. 1&sst sich daher nicht abschliessend beurteilen. In den Urteilsgründen ist nur ausgeführt, der Angeklagte habe sich nach einer Mahnung des Te» damit entschuldigt, dass er bei seiner früheren Wirtin noch Schulden abzudecken habe. Diese Er-. klärung liess keinen Zweifel darüber,- dass. der Beschwerde-- führer in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Angesichts dieser Offenbarung erscheint es zweifelhaft, ob für die weitere Gewährung von Unterkunft und- Verpflegung eine Täuschungshandlung des Angeklagten ursächlich war, zumal da der Tatrichter ausdrücklich festgestellt

‘hat dass Topp. den Angeklagten in den 1 enher. NMänrzsicht - üben ZU müssen", weiter beherbergt und verpflegt. habe.

witte Januar 195:- erkrankte, der Angeklagte infolge einer Handverletzung und war nunmehr auf Krankengeld en-: gewiesen, von dem er 60 bis 65 IM an Ta» abführte. Dieser Sachverhalt spricht für die folgende Zeit gegen die Annahme eines Betrugs. Der Beschwerdeführer. hat bis zum 1. April 1951 bei Ti gewohnt. Im übrigen ist dem Urteil nur zu entnehmen, dass er "eine Zeit lang" krank ge- j wesen ist und dass ‘er nach seiner. Genesung "jeweils einige Tage" bei zwei Firmen und: insgesamt 3 Wochen in einer Gärtnerei gearbeitet hat. Hieraus ist nicht zu entnehmen, ' in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein Betrug zur. Last fällt und inwieweit er ohne seine Schuld zur Erfüllung des Vertrags ausserstande war. Es hätte nach der Sachlage noch der Klärung bedurft, wie lange. der Angeklagte infolge seiner Handverletzung erwerrsunfähig war, wieviel Rrankengeld er. bezog,. ‚in: welchen Zeiträumen. er

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erverbstätig war, wieviel Arbeitslohn: er erhielt und

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. Der festgestellte Sachverhalt lässt die Annahme zu, dass der Angeklagte mindestens nicht in dem vom Landgericht zugründegelegtien, sondern in geringeren Unfange des Berugs schuldig ist. Dadurch dass die Strafkammer ohne ausreichende Prüfung den Beschwerdeführer für den gesamten Bu Schaden des TB strefrechtlich verantwortlich genacht hat, kann der Angeklagte im Strafmass beschwert sein. . ”

Eiernach ist in den fällen Ks uni TB sorie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anrechnung der Untersuchungshaft das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. In den “ übrigen 4 Fällen ist die Revision des Angeklagten mit i der aus der Urteilsformel ersichtlichen Massgabe zu verwerfen. Krumme Mantel Engels

Dr. Hülle Dr. Augustin

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