Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 18.06.1951 – 4 StR 735/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2272 041 77
StR 735/51 Im Namen. des. Yolkes
EBEN
In der Strafseche gegen
den Kaufmenn Rolf 5 mp zu: SEHEN, dort am ED 1920,
§ 2 ©
vegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitsuwig von 27. järz 1952, en der teilgenommen heben:
Senatsprüsident Dr. Groß
‚als Vorsitzender, 3undesrichter Krunne
3undesrichter Dr. üngels Bundesrichter Dr. Iülle Bundesrichter Dr. Augustin els beisitzende Richter, Dundesanvalt WW in der Verhandlung, Oberstaotsenvalt B vei der Veriindung ale Tortwatnr der NMunninagenroltechaft Justizangestellter EEE els Urkundsvdeaiter der Geschüftssetells, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 18. Juni 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitvels zu tragen. '
Von Rechts wegen
x
..y
“4 x
-2_
Gründe§
Der ängeklagte, der links eine Unterarmnrothese trägt, steuerte seinen Oyel-Olymia über die regenfeuchte Fernverkehrsstrasse 215, die bei Unterstodt eine G m breite, leicht gewölbte, aspheltierte und beiderseits von einen Sommerveg eingefasste Tchrbehn hat. Der Ange- «+ klagte, der zunächst 70 - E0 ian/st gefahren war, ermösrigte seine Geschwindizkeit auf 50 - 60 Im/st, Vor ihm in gleicher Richtung Zuhr nänlich der rechiskrüftig wegen Verkehrsäbertretung ebzeurteilte Keufmenn Pasquali nit einer Geschwindigkeit von 35 - 40 Im/st etwa euf der "itte der Fehrbahn, jedoch mit den linken Rüdern zeinee Srhrzeugs etwas “Über dio jlitte hinsus euf der linlien Schrbehn. Pesauali hatte die Tenster geschlossen und liess das Rundfumigerät spielen. Der angeklegte gub auf 200 n ein Warnccichenz Pasoamali Überhörte es und Üinderte seine Fahrtrichtung nicht. Devor der ingeklagte zwa Übersvalis Dit using Vesidait LI Kuba Ubuseliatiigiehu bau num, we 60 ın/st und gab gleilctzeitig nochmals cin VWornzeichen, Als er sich nit seinen Vorderrädern neben den imer noch unverindert Tehrenden Vazen des Pasqvali befend, bog Gieser etwa 50 cm nech linlis aus. Dadurch wurde der /ingeklagte nach linl:s abgedrängt. Er geriet mit den linken Rädern auf den Somnerm!eg; dort befanden sich zwei 25 cn tiele Schlaglücher. Bei der Durchfahrt äurch äiese Vertiefungen schlugen die Vorderräder nach links ein. Daraufhin riss der Angeklagte das Steuer nach rechts, um wieder su? die Fahrbahn zu kommen. i.it diosen Zeitwunkt verlor er jedoch die Gevialt über sein Fahrzeug, das schrüg über
-Cie Fehrbahn auf den rechts verlaufenden Somnervieg geschleudert vurde. Dort erfasste es die Rentnerin Von cie an den Verletzungen starb,
3]
-3-
Des Lendgericht hat den Angeklagten wegen Trüurlösriger Tötung in Tatceinheit mit übertretung der 8§ 1. 9, 49 5% twassenverkehrsordnung zu einer Ge?üngnisstrefe von drei ilonaten verurteilt.
Die revision des Angeklagten behauptet, die Strafkammer habe Verlahrensvorechriften verletzt und secnliches Recht falsch angewandt.
Io.
Die Verfshrcensbeschwerde ist unbegründet. Der Verteidiger hatte zur Intkrältwtg des Vorwurdes, der Angeklegte sei zu schnell gefahren und habe such dedurch den Unfall herbeigeführt, hilisweise beantragt, einen Sechverstäindisen darüber zu hören, dass der Angeklagte euch bei einer Gerchvindiglseit von nur ZO Im/st wegen des schleckten Zustendos des Sommervieges die Gevalt über sein Fehrzeus verloren hätte. Diesen Antrag durfis der Yıtrlcaier Il wei Uritircgtiuten vervuriüul (RGSt- :62, 75); er het ihn der in els für die Deurteilung der Schuldfrege unernehlich bez Zchrov und dies auch negrnde Demit het er den Anforderungen, die die nechtsvprechung en die Descheidung eines Devreisentrages stellt, entsprochen.
. II. Die Sechbeschwerde ist gleichfalls unbegründet.
1.) Die Strafkamner hat das Verschulden des Angeklagten am Tode der Frau Vpderin erblicht, dass er den Wagen ‚des Pasquali ohne voraufgegangene Verständigung und nit unlässig hoher Geschwindigkeit überholt hat. Deuge en über vertritt äle Revision die Auffassung, die Yelirwaise von PB h:be ausserhalb der Lebenecorlahrung Belegen;
zie sch Zir cen Angetrlagton deher nicht vorzussehbor a DEeNoe
r ES
vie Strelkcmner ict zutreilond devon EIRSOEHEBER, dass für den üverholenden keine allgeneine Yamfliertung berteht, nit dem zu Überholenden ‚Verbindung eulzuneirzen
und dessen ilinverrtändnis ehbzwierten. Yiclmehr int er „rundei.tslich nur gehalteor, die Vorfehrenlden zu beobachten und sich auf deren Fehrveise einzurichten, Die Rachtsprechung ht eber anerkennt, dess besondere Umstände sine Ütorholt ng erst nach voraufgegengener Yerständigung zwischen dem Überholenden und dem ZDingeholten ZU- lussig erscheinen lassen köinen. nine dersriige Verliehrrlege hat der Tetriehter als gegeben engeschen, oiine dess seine im wesentlichen auf tztsächlichern Gebiet liegeirden Zrmwäügungen einen Rechtsirrtum erkennen lassen; Ur het vornehmlich darauf ebgestellt, dass PD ürer die iiitte der Fehrbahn hinsus fuhr, dess dieser auf das Vernzeichen
Air inten Tohabahr zinht Partach, virimahn In na m nnd “. . . vu ho ...3 “ “ u. ‘ . .. De .
-eir 2 Leilvst
‚icrisen Fahrweise verharrte, und darcı \er Angeklagte dies alles eriannte, Das Verhriten des EB Crncte dem ingeklagten die Überlegung euf, dess jener entweder ilın nicht gchört heite oder eber ihn nicht vorbeilassen wollte. Der Angeklagte hat, inden er gleichwonl vhernolte, cemnech als nachfolgender Verl:elirsteilnehner die Sorgfalt aus den kug en gesotzt, zu der er im Limblick auf das verkehrsulärige Verharren des >, sorie ien feuchten und geuölbten Zustend der Strasse und die offenkundigen Gefahren einos nahen Somnervieges vamTlishtet und.nech seinen persönlichen Kenntnissen und PFählgkeiten cls langjähriger Kreftfchrer auch imstends var.
Die Lörlickkeit einos Unfalls ver !Ür den BICHSTOET Ren dalchrer ruch voreusselber. Er konnts rich nicne Arpauf verlassen, Ars der andere Ter'whrstoilsehner rich einsn
Iepyuar a Pro) Dr Pr as ” R 4 EN LEN n Verhslioens bstleissiercen verce, gan eins Pertiwüung Gca
„bernolun:svorgenges vermeirten \lrde, Dis Derulıns Ger [7 evislon vu? den 2oG. Verirmensiruudsste des 5 1 8tUO
R (vgl darüber RGSt 71, 28) mus gegenüber solchen Verkehrsteilneimern vorearen, Cio sic Veriiehrsvorcschrif'ten nicht halten und desit
treucn rechtmäisseigen Verhsltsns oflenrioittlich nickrechtfertigen. Der Angeklagte hatte keineriei Gewähr dafür, dass der um Verkehrsvorrceirilten unbekliimierss DEE richt noch weiter nach links abkommen und ihn “adurch auf den Sommervieg abdrängen würde, solange er nicht die Geriesheit hatte, DEE :;erüe noch rechts ebbiegen. Die Gelehren, die von der übarholuns zusgingen, waren sowohl nach der gewöhnlichen Trfehruig des Lebens vie nsch der dem Angscklegten zumutboren Einsich? erieitibar. Die Insassen des koulLuVvüageik, Ua Ust Jeschverdeführer gerade hinter sich gelassen hatte, enpfernden aie „chrvieise des Angeklagten als susserordens_ich bedenl:lich und Freu Pe, die den Wagen des ingektagten hintor dem \Vngen des Piiiiilnerenkomnen sch, Slüchtete sofort hinter einen Beun, de sie einen Unfell Zär unvermeiälich hielt, noch ehe er sich zutrug. Das Lendgsericht het dcher rechtsirrtunsfrei engenomnien, der Ingeklagte hätte den Unfell vermeiden können.
Die Fehrlässigkeit des Angeklegten, die ihn der Herrschaft über den Wegen beraubte, ver auch ursächlich zür den Todeserfolg. Die tödliche Verlotzung eines AN- deren Verkehrsteilnebhuers als Folge des verkehrswiürigen Verhaltens log, wie das Landgericht auscrücklich fasi-
stellt, nsch der Srfahrung des Lebens in Sereich der
e
-6-
nahen Tiöglich!:cit, Als vorausschbar ist in ellcensinsun nicht nur die rogelmnässizo, sondern such cine mur NER liche Folge des fehrliissigen Verheltens zuzurechnen (Lrt von 9. üärz 1951 - A Sin 49/51), Innerhalb einer Ortschaft musste der Angelilagte mit Fussgängern auf den Sommierwegen rechnen, selbst wenn er sic vor dem überholen nicht wahrgenommen haben sollte; ebensosenig liegt es ausserhalb der Lebenser.chrung. dass sich an
den Überglingen von der asphaltierten Tehrhehn zum Somuer- &
we& Schlaglöcher. befinden.
Diosc Drvägungen des Tetrichiers ailcin rechslertigen schon die Verurteilung des Angekiasten zus § 222 StGB. Auf die TIühe der Geschwindigkeit und demit den 3eveissetz des \lilfsamtrages kam es deher nicht nei:r an. Der Angeklegte durfte unter den Testrcstellten Zedingungen überhaupt nicht überholen, euch nicht mis
nat mern In
[PIELERT ELTERN -..'-
2.) Dis Verurteilung wegen Übertretung der 85 1, 9 Abs 1 und 2, 49 S7VO trü,t die teirichterliche Tesistellung, dass der Beschwerdeführer echuldheft innerhalb einer geschlorsenen Ortschaft die höchstzulässige Pehrgeschvrincizkeit von 40 kn in einer Treise Überschritten het, Cie ihn zugleich cusserstande setzte, wei plötzlich-auftauchenden Tindernirsen, nit Cenen er in der geschhlossenen Ortschaft stets reeinen musste, rechtzeitig anzuhalten. Dem Urteil lüsst sich nicht entnehmen, die Strafkemmer habe den Jegriff der ge-
t
3 schlossenen Ortschaft verkannt; sie hat sich an Ort
RE
Rn
A _ -
- 7- und Stelle ven ier Sichtiberlcit d euch der rt der D in dan Anseklesten bekennt. Groß Krumme Dr. Hülle
c30C ebeuung überzeu,i. 2
NN N
risechiläiesn und Jic Siroecke var
Engels
Dr. Augustin