Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 14.06.1951 – 4 StR 273/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4... sta BT ‚51
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In Namen des Volkes in er Strafsache gegen 1. den Lendwirt Vilheln us. ir. @&, zeboren a: >. in 2. den Schmiedegesellen Yelmut aus ae 3 geboren cr an 1928 in O »
vegen Lahrlässiger Tötung
hat
der 4. Strefsenat Ges Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsitent Dr. Groß als Vorsi zender,
Bundesrichter Krumne ' Bundesrichter Dr. ängels Bundesrichter Dr, Zugustin
Bundesrichter Dr. Jagusch. nn et i als. beisitzende Richter, | u
Ober lendesgerichtsrat m nie Vertreter der Bandesannaltschaft,
ustizangeste liter 0)
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Bielefeld von 10. Januar 1951 werden nn h rworfen. BE | . eh
Jeder inseklagte trägt die Kos ten seines Rechtcenittelss .
Von Rechts wegen O
LER,
Der Angeklagte SED ist wegen Pahrerflucht (§ 139a 3tCB) in Mateinheit nit Übertre tung des § 24 StVO (Fahren ne Licht), der Angek aste CB vezen Beihilfe zur Bohrerflucht verurteilt worden, Die Revisionen ‚der Angeklegten rügen die Verletzung meteriellen Rechtes, Die Be-
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schränkung der Anfechtung auf die Verurteilung wegen ‚Pahrer£flucht ist unwirksam, weil bei Tateinheit such die | Schuld nur einheitlich beurteilt werden kanns.
Die Rechtsmittel haben ! reinen Erfolge Als der Ang eklagte sm in der acht se ember 1950 nit einen von ihm gesteuerten. I \
dessen Sozius sitz der ing ;‚eklagte ee u sass, C
| __ Saeız in Richtung TED veiuhr, bog ein auf
der linken Stras senseite gehender, ange srunkener Fussgän-
ger nach rechts. herüber und lief gegen das Vorderrad; er ‚prallte zurück und blieb mit schweren Verletzungen auf der, Trasse liegen. Die Ange eklagten stürzten ebenfalls, wobei
das Notorrad veschädi; st, insbes ondere die Laterne zertrüm-. nert wurde. Nachden sie aufges tonden waren und das Motorrad eufgerichtet hatten, setzten s ie ihre P ehrt ohne Beleuchtung. "schnell fort, ohne sich um den Verletzten zu küm mern, obwohl sie schon beim An: Fahren ‚von inzwis chen. herbeigekomenen ? assamten leut engerufen wurden. Innerhalb der Stadt u sie durchque rten, schoben beide ingeklegte Hotorrad.. Das Red liess der Anzeklagte 2
4 „am Nontagmorgen reperi eren.
Nach. der Überzeugung der Strafkemmer ist den Ingerlagsen klar gewesen, dass ebe enso, wie sie selbst, auch der
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Fussgänger gestürzt war. Sie rechneten damit, dass dem: Pussgänger ebenfalls etwas passiert sei, zumal Sie die Rufe der Strassenyassenten gehört und verstanden hatten. Es war, ihnen ferner bevwusst, dess ihr Verhalten als Ursache des Sturzes mitgewirkt hatte, wenn sie sich zuch vielleicht
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Zrei von Schuld fühlten. Sie verliessen den Platz eilig
‚in der Absicht, sich aus den Staube zu mechen, um sich der
ststellung ihrer Person und der Art ihrer Beteiligung en dem Unfall zu entziehen. Die Pests vellung etwa zuch bei ihnen vorliegender Alko holeinwirkung und die Besichtigung Ges Motorrades haben die Ansekla gten durch ihr Fortfahren.
unmöglich gemacht. Der Anscklagte Ss 53 hat die Tlucht in Kenntnis eller Tatumstände gebilligt und. den ‘Äillen des
Ange klagten SB durch sein Mitmachen und seine geistige Unterstützung gestärkt; er hat unterwegs, vor Beendigung der Flucht, das Hotorrad mitgeschoben. Diese Feststellungen ergeben einvendfrei, dass der atestand des § 139 a StGB nach der äusseren und inneren Tatseite vom Angeklagten ! SB als Täter und von ingekla gten.
CB : als Gehilfe erfüllt worden ist. Die Ausführungen
der Revision ers chöpfen sich insoweit in unzulässigen An-
:srifften gegen die Beveiswürdi isung des Tatrichters zun inne-.
ren Tatbestand, die einen Rechts fehler, insbesondere die US serachtlassu: 5 eines all; emeinen Zrfahrungssatzes oder
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idersprüche in sich, nirgends erkennen lässt, Die tsteinheitliche Verurteilung des Angeklagten SWR ;ezen Übertretung des § 24 StVO, seil er bei Dunkelheit ohne Beleuchtung
3 ‚sfehren ist, ist ebenfalls bedenkenfrei.-
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ist ferner in keiner \eise ersichtlich, dass die:
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refz zumessun Sserwägung en zum Nachteil der Angeklag sten urch Rechtsir rtum beeinflusst wären. Die gegen sie vor-
setragenen AnsrifTe der Revision greifen nicht durch.
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ös ist kein Tatbestandsmerkmal des § 139 a StGB, dass die Fehrerflucht tatsächlich eine einwand£reie Aufklärung es Unfalls verhindert hat. Ist das aber nach der mit Rechtsgründen nicht angreilbaren Überzeusung des Gerichts “; esen, so konnte diese nichs tatbestends-
Folge der Straftat strafschärfend gerer-
De shalb, weil der nit den lotorrad des Ingeklagten zu-
scirnengestossene Fusszänger en den Folgen des Annralls gestorben ist, der U nfoll also schwerwiegende Folsen hatte, vog zuch die 7 Tehrerflucht, die nach tatrichterlicher würcigung eine einwandfreie Zufklärung seiner Ursachen unnöstich gemacht hat, besonders schwer. Zs ist daher nicät' =ehlerheft, Gess Gle Strelkammer den durch den Unfall | verursächten 7 Tod, Ger, entgegen der Auffassung der ‚Xevision, ebenfalls kein Tatbe: sta ndsmerlmal des 8 139 a StGB ist,
bei der Zumessung der Strafe weiterhin erschwerend berücksichtigt hat. u
Dass die Überlührien Angel x agten selbst in der Hauotverha ındlung noch wenig Verständnis für ihre ‚Schuld gezeigt heben, kann unglinstige Rückschlüs se auf ihr inneres Verhältnis zur Tat sowie auf das Maß ihrer Gefährlichkeit erlauben "und damit eine höhere Strafe rechtfertig sen.
Endlich istieseinrechtlich nicht zu beanstandender Straferschwerungsgrund, dess die Angeklagten ohne Licht davonfuh-
ren und dadurch, die die 8 such noch andere Passamten rücksichtslos in Gefahr brachten. vess der Ingeklagte Sp dieserhalb aus § 24 StVO verur-
Strafkammer unansreifber Teststellt,
teilt worden ist, schliesst entgegen Ger Auffassung der Re-
Erfonde Ber rücksichtisun
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vision eine stra? se zus; im Gegenteil kann vielmehr die zusätzliche Schuld,
in keiner \ei-
die der Täter Gurch tateinheitliche Verwirklichung einer Ttat auf sich geladen hat, nur durch höhere
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ir Bemessung der Einheitsstrafe mitgesühnt werden. In übrigen lässt die Rücksichtslosigkeit des Fahrens ohne Licht Schlüsse uf den Charakter und somit auf das 1a.8 der- Schuld ZU« | j Nach. alleden waren die Revisionen der Angeklagten unter
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. Kostenfolge zus % 4753 StPO zu verwerfen.
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Dr. Groß nt Krunme Dr, Augustin Jagusch