Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 14.06.1951 – 3 StR 258/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2281 063 j
Zn.Namen_4des_\Lolkes
In der Strafsache gegen
wegen Sittlichkeitsverbrechens .hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben: e
Engine
3% 2) . EEE EFF ER nn.
»
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel . Bundesrichter Dr. Baldus "els beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. >. . als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ‘ für Recht erkannt:
Di.e Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Düsseldorf vom 7. Februar 1951 wird vervnorfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtzmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
den Gemüsehändler Jakob S aus Do _] gem ©. zev. em 1909 in Din
ey par FE or SRTBRRREHET 0
2 -
er un ge:
Der Angeklagte ist wegen eines Verbreckens der Unzucht nit Zbhängigen zur Gefäöngnisstrafe von 9 iionaten verurteilt worden, wegen gefährlicher und leichter Körperverletzung zu Geldstrafen von 100 DI und 50 Di, ersatzweise 20 und 10 Tagen Gefängnis. Er hat zunächst des Urteil in vollem . Unfeng engefochten, die Revision aber zulässigerweise euf die Verurteilung wegen des Sittlichkeitsverbrechens beschränkt. u Er mecht Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie des sach-: lichen Rechts geltend. Demit kann er nicht durchdringen. 5
Die Formalrüge ist unzulässig, weil die Tatsachen nicht engegeben sind, die den lienfel enthalten sollen.
Auch der gegen die Bejahung eines Sittlichkeitsver- . brechens nach § 174 Ziff 1 StGB erhobene Angriff scheitert,
Ohne Erfolg wendet sich der Angeklagte zunüchst degegen, u ‚dass der Erstrichter dem von der Zeugin Iuzia in der Ezuptverhendlung abgelegten Zeugnis den Vorzug gezeben habe vor ihren früheren Erkl&rungen gegenüber anderen Zeugen. Die Beenstandung der Beweiswürdigung wäre. nur dann beachtlich, wenn diese widerspruchsvoll wäre oder sonst gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstossen würde, wie es die Revision behauptet. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Schlussfolgerungen, die das Lendgericht aus den Zeugenaussagen gezogen hat, sind nach der Sechlage möglich, ja soger, naheliegend. Zuingend müssen sie nicht sein.
Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Arstrichkter die Schuld des Angeklegten nicht bezweifelt het, sondern davon überzeugt ist. Der Grundsatz "im Zweifel zugunsten
HH
der Aneccklagten" ist deker - entgegen der lieinung der Revision -
nicht verletzt worden.
Auch die Anvendung des Strafgesetzes auf den. für ‚erniesen erachteten Sachverhalt lässt einen Bechtsirrtum nicht erkennen.
Der Eovision ist zuzugeben, dess in der blossen Verwertung der Lrbeitskreft einer minderj&hrigen, in den Haushalt eufgenommenen Angestellten der Haus- oder Landwirtschaft ein /nvertreutisein zur Erziehung usw. noch nicht erblickt
werden kenn. Die lLieus- und Arbeitsgemeinschaft mit dem Dienst-
herrn begründet nicht ohne weiteres ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Ziff 1 StGB. Es müssen Umstinde hinzukorrsınn, auf Grund deren der Dienstherr oder Haushaltungsvorstenä als vernflichtet anzuseken ist, die gesamte Lebensfihrung der bei ihm beschäftigten minderjährigen Person einschlissslich ihrer sittlichen Haltung und ihrer geistigen Intvicklung zu überwachen und zu leiten, und er selber sich hiefür.l; verantwortlich fühlen muss (fCSt 71, 274; 74, 276; RG T 2 1941, 2289 Ir 1). Ein solches Überordnungsverh&ält-
nie kenn sich ohne besondere Abmachung zwischen den Tltern des !inderjährigen und dem Übernehmer der Erziehungsvflicht aus der Csetaltung der gesamten Umstände ergeben. So war es
3 Nach den Feststellungen des Ersturteils war die Luzia ai: els l4jühriges liädchen in den Dienst des Angeklagten getreten "* und dort im Eeushalt sowie in der Landwirtschaft tätig. Da u; ihre Eltern in der Ostzone lebten, wer sie deren Einfluss weit. gehend, wenn nicht völlig entzogen. Sie bedurfte daher der 5 Stütze und des Schutzes. Beides fend sie beim Angeklagten. Sie hatte mehr als die übrigen Arbeiterinnen engen Anschluss . en seine Femilie, wurde bei ihm gut gehalten und bei der Ver- : w2ndung ihres Lohnes von ibm sowie seiner Ehefrau beraten. Zver interessierte sich euch der katholische TFürsorceverein durch den Kaplan GB für ihre sittliche und leibliche Entsicklung, überliess aber die Sorge dafür dem Anszelrlagten und beschränkte sich auf gelegentliche Erkundigungen. ‘/enn der Ürstrichter aus-dieser besonderen Lage, nementlich aus dem E Jugendlichen Alter .der ) und ihrer Familiengemeinschaft . mit dem Angeklagten schloss, die Hohn sei dem Angeklagten zur, Erzichung envertraut gewesen, dieser sei für ihre gesarıte Lebenseliihrung mindestens neben den eigentlichen Erzichungsberechtigten mitverantwortlich gewesen, so lässt sich degegen rechtlich richts einwenden.
Die Revision bringt hiegegen vor, der Angeklagte habe durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der > eine So vneitgehende Verpflichtung wie die verantwortliche Überwachung des Lebenswendels der = weder übernehmen ; wollen noch können; er habe auch nie daren gedacht, nach dieser Richtung Einfluss euf das l&dchen zu nehmen.
Damit kann sich der Angeklagte jedoch nicht entlasten. „enn er die erst 14-jährige ) als Arbeiterin annahrı, so
-5.
entstend daraus für ihn neben den dienstrechtlichen Verpflichtungen auch die Aufgabe, ihre ganze sittliche und geistige Entnicklung zu überwachen. Andernfalls wäre sie bei der weiten Entfernung ihrer Eltern von ihren Aufenthaltsort praktisch ohne Aufsicht und Erziehung gevesen, ein Ergebnis, das im Hinblick auf ihr Alter und das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhütung der Verzahrlosung Jugendlicher nicht gebilligt werden kenn. , Ter katholische Jugendfürsorgeverein hat durch die vlederholte Nachfrage über die Verhältnisse aer m dem Angeklag-:. & ten ie Notwendigkeit ihrer Erziehung in sittlicher Hinsicht zur Kenntnis gebracht. E:
Porn ..
w | Auch die Bejahung der inneren Tatseite durch den oo i Arstrichter nird zu Unrecht bemängelt. Sie erfordert nur “ die Kenntnis des Angeklagten von den Tatsachen, aus
denen sich seine Erzieherpflichten ergaben (vgl AG$t 76, 391% Dass er sich deren bewusst war, ist im angefochtenen Ur- IN teil unter kinweis auf seine Behauptung, er habe die . Aufsicht über die & gehebt, und seine Erklärung, die & werde wie ein Kind behandelt, rechtlich bedenken- „ frei festgestellt. lit dem Revisionseinwend, die letztgenennte Bemerkung habe sich erkennbar auf die materielle Fürsorge für die ® bezogen, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Denn dem Geistlichen var ee entsprechend der ihm auf Grund seiner Stellung obliegenden Scelsorget# tickeit in erster Linie und hauptsächlich
hf
-6- ee;
ERER
Due Due Be re
FM
TC a Suin" © ..
ur.
ud,
darum zu tun, eine einwandfreie religiös-sittliche Entwicklung des Kindes zu sichern.
Aus all diesen ärzägungen musste die Revision
mit der Kostznfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO ver=-
vworfen werden.
Neunann Krauss Dr. Koeniger Scharpenseel Baldus
im)