Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 11.06.1951 – 4 StR 700/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2272 050
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den liaurermeister Walter H EEE aus SEE, zeboren dort an EEE 1912,
wegen Bcleidiszung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.iärz 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Eülle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefelä vom 11. Juni 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Von Rechts wegen
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Der Anreklagte war von seiner Gläubigerin vor dem Amtsgericht in Herford auf Zahlung von 16.80 Dil verklagt worden. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hatte -sich der Angeklagte über den amtierenden Prozeßrichter w wegen einer beleidigenden Unterstellung eines Hühnerdiebstahls beschwert; die Ermittlungen des Landge- Be richtspräsidenten ergaben jedoch, dass der Angeklagte eine harmlose Frage des Antsrichters falsch aufgefasst I; “hatte, In einer Eingabe an das Amtsgericht vom 9.Ja- . be nuar 1951 bestätigte der Angeklagte sogar, dass "tatsächlich ein lliissverständnis" vorgelegen habe. Am 10.Januar 1951 überwies er der Klägerin die Klageforderung und schrieb erläuternd dazu: "Ich überweise Ihnen den geringen Betrag, weil ich mit dem Richter persönlich eine Auseinandersetzung gehabt habe und deshalb sicher den Termin verlieren werde". Der Landgerichts- »nrÄäsident hat rechtzeitig Strafantrag wegen Beleidigung des Amtsrichters gestellt. 5,
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Das Tandgericht hat den Angeklagten wegen übler ‚Nachrede \§ 186 StGD) verurteilt,
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbe-. schwerde; sie ist unbegründet, ®
Die Strafkammer ist der Meinung, der Beschwerdeführer habe "offenbar eine Voreingenommenheit und Parteilichkeit des Richters bei der zu erwartenden Entscheidung des Prozeßes behaupten" wollen. Die Voraussage Ba:
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eines künftigen Ereignisses, das der Angeklagte nach dem Inhalt scines Schreibens in Gestalt eines ungünstigen Prozeßausganges befürchtete, stellt sich
das engekündigte Geschehen hervorzurufen geeignet wäre (RGSt 67, 2). Die Grenzen sind flüssig. So behauptet eine Tatsache, wer nach dem Inhalt seiner Äusserung voraussagt, bei einer bevorstehenden Amtshandlung werde ein Beamter seiner Dienstpflicht nicht genügen, und wer diese Vermutung auf einen schon verwirklichten, nicht einmal unwahren Vorgang stützt, der die unzulängliche Erfüllung der dem Beamten obliegenden Pflichten dartue. Der Angeklagte durfte daher aus ı 1§ 6 StGB verurteilt werden, wenn sein Schreiben inhaltlich die Behauptung enthielt, der Antsrichter werde sich bei der Entscheidung des Rechtsstreites ebenso voreingenommen und parteilich erweisen, wie
er das wegen der Auseinandersetzung schon jetzt Seie
. Der Urteilszusamnenhang l&sst erkennen, dass der
Tatrichter auf Grund des ihm eingeräunten Srmessens zu der Bevweisannahme gelangt ist, der Angeklagte
habe dies zum Ausdruck bringen wollen, Dann hat der _ Angeklagte aber eine dem Beweise zugängliche Tatsache behauptet; denn der Amtsrichter. könnte über seine damalige Einstellung zum Beschwerdeführer als Zeuge vernonmen werden. Diese Tatsache hat die Strafkammer als nicht erweislich wahr befunden, Da der Beschwerdeführer sich nach den tatrichterlichen Feststellungen bewusst war, dass er die Ehre des Richters xrankte, indem er jenem Verdachte gegenüber der Klägerin Raum
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R gab, bestehen gegen die Verurteilung aus § 1§ 6 StGB Er i keine Bedeniten, Auf die Wahrung berechtigter Inter- ’ 2 R essen (§ 193 StGB) kann sich der Angeklagte schon u’ r Seshaib nicht berufen, weil er die für erwiesen B: 3 erachtete Behauptung noch nach der Aufklärung des e: R. Sachverhalts durch den Landgerichtspräsidenten ER ; aufgestellt und damit leichtfertig gehandelt hat. BE f Groß "Dr. Geier Engels _ NE Dr. Hülle Dr.Augustin | '
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