Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 07.06.1951 – 4 StR 86/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Jn der Strarfsache
gegen den Kraftfahrer Johann S ig zu: | EEE, <eborcn 2: GE 1915 in Kamm
wegen fahrliissiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung
hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Gross als Vorsitzender, Bundesrichter _ Krumme | Bundesrichter Dr.Ingels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter ‚Dr.dagusch _ Ze sls beisitzende Richter, Amisgerichtsrat 5 “als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I] . „als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Racht erkamt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen von 29: November 1950 wird verworfen. Der Angeklagte, hat die Kosten des Rechtsmittels zu bragen..
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Verurteilung nach den §§ 222, 230, 73 StGB, 1 StVO begegnet keinen Rechtsbedenken. Das Landgericht sieht die Verkehrs’ahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er die von Radweg ZU Radweg 12 m preite Hihst:esse mit seinem Lastwagen mit 12 kw/st- Geschwindigkeit ibergquerte, ohne sich während des Überquerens durch einen Blick nach rechts darüber zU unterrichten, ob die Strasse von rechts her noch frei war: Dieser Blick wre dem Angeklagten beim Überqueren möglich gewesen, wie die Strafkaemmer feststellt. Mit Recht geht das. Landgericht davon aus, dass eS nicht genügte, dass sich der Angeklagte vorher davon zu überzeugen versuchte, dass kein Fahrzeug von rechts kam, zumal der Ausblick nach rechts zu diesem Zeitpunkt durch einen Brauereiwagen auf Wurze Zeit teilweise verdeckt gewesen sein kann. Zwar hat der Ang geklaxte | die. Has; rasse nur mit geringer Geschwindigkeit gekreuzt, so dass ihn insoweit kein, Vorwurf trifft. Er musste sich aber such während des _ Kreuzens der recht breiten Strasse gerade bei sei- ‘ner langsamen Geschwindigkeit über. die, Verkehrslage unterrichtet halten und hätte, wie das Lanäge- © richt feststellt; gen in rascher Fahrt von rechts kommenden Motorradfahrer, "bei einem Blick nach rechis. bemerken, ‚sein Fahrzeug daraufhin noch rechtzeitig anhalten und.den Anprall, wie dem Urteil zu entnehmen ist, mit Gewissheit vermeiden |
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können. Zwar musste der Angeklagte beim Überqueren den Verkehr zugleich auch nach links und nach vorn beobachten. Das entband ihn aber nicht von der ihm möglichen Beobachtung auch nach rechts. Träfe der Gedankengang der Revision ZU; neben dem Beobachten nach links und nach vorn sei dem Angeklagten keine Zeit mehr geblieben, noch ein zweites Mal nach rechts zu sehen, so wäre es dem Zuall und der grösseren oder geringeren Kufnerksamkeit der andern Verkehrsteilnehmer überlassen, ob an Kreuzungen Fahrzeuge zusammenstossen, wobei noch hinzukäme, dass sich auch die andern Verk tehrsteilnehmer, dann damit entschuldigen könnten, sie hätten ihre infmerksamkeit den beiden andern Richtungen zuwenden missen. Der Angeklagte war nach den: Überqueren der ersten Strassenhälfte, WO der Verkehr von links zu erwarten gewesen War, im Gegenteil gerade besonders zur Aufmerksamkeit nach ‚rechts hin verpflichtet, weil der Verkehr auf der zweiten Strassenhälfte der Htrasse von rechts her zu berücksichtigen wär» Dabei durfte. er sich zwar an sich euf verkehrsg remässes Verhalten der andern erwachsenen Strassenbenutzer verlassen. Es ist aber nicht ungewöhnlich, dass ein anderer Verkehrsteilnehxer, wie hier, mit unerlaubt hoher Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfährt. ‚Darauf muss sich jeder Beteiligte einrichten, Wenn das Lonägericht bei der hier festgestellten Sachlage findet, dass der Angeklagte inso-
weit fahrlässig gehandelt und sowohl die Tötung des lotorradfahrers, wie die Körperverletzung des Schülers TB dadurch verursacht hat, so
ist darin kein Rechtsirrtum ersichtlich. Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Die erhebliche fitschuld des Verunglückten ist strafmildernd berücksichtigt.
Dr.Groß Krumme Engel s Dr.Hülle Jagusch