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BGH Entscheidung vom 05.06.1951 – 2 StR 67/51

2. Strafsenat

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In der Strafsache gseß&gen

1.) den Stadtbaurat Karl B in HB vohnhaft in 2.) den Bauingenieur Gerhard 5 1907 in vo, \ohnhrft in

wegen Betrugs und Untreue

het der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1951, an der teilgenommen habens

Senatsprüsident Dr. iloericke als Vorsitzerder, Bundesrichter Dr. Dotteri’eich Bunäesrichtcer bLenneka Bunöcsrichter Yorner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Zrster Staltsanvalt EEE

als Vertreter der Bundesanveltschaft,

Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschüftsuuclle, Tür Becht erkannt;

Auf die Zevision der Staatsenwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26. Oktober 1950 hinsichtlich des äÄngeklagten DB zit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die ”ache wird in diesen Umfange zur ncuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwicsen. Im übrigen werden die Revisionen der Staatsanzultschaft und des Angeklagten Ei verworfen.

Der Angeklagte Ki hat die Kosten seincs Lechtsmittels zu tragen. Die „onten des Nechtsmittels der Staatsanwaltschaft treffen die Staatskasse des Landes Niedersachsen, soweit es verworfen wurde. Im übrigen het das Landgericht dariiber zu entscheiden,

Von kechts wegen

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Der Angeklagte Kgp var als Bauingenieur bei den Stadtbeucmt IWW anzestcilt und hatte eis Sackbearbeiter ie Prüfung von Baurechnungen, Ende 1949 erhiclt er auch die unmittelbare Aufsicht über die Bauarbeiten bei dem Unbau eines kasernenblocko in “ohnungen, Die irbeiten Tührte die Firma Bo@lp aus. Der Angeklagte Zip, der als Stadtbaurat bei der Stadt Ip angestellt und als solcher ' vorgesetzter des kp var, erhielt aus desı Umbau einc Wohnung zugewiesen. Er liess von der Firma BoEEiB verschiedene Sondererbeiien in der Wohnung durchführen, die nicht ünter die von der Stadt in Auftreg gegebenen Arbceiten fielen. Auch der Angeiilagte ip liess sich zwei Tachtschräünke von der Firva Bo anfertigen. Inde Zürz 1950 vercnlasste Kp die Firma, die losten in Eöhe von 1 528,87 Di;- die für die Sonderarbeiten für ihn und Zip entstanden wa-- ren, in die allgcmeine Schlussrechnung für Cie von der Stadt # in Auftrag gegebenen Arbeiten .einzusetzen. Die so erstellte 4 Rechnung vom 1. April 1950 vorsah er en 3. April 1950 mit 4 den Vermerks "Sachlich und rechnerisch richtig". Am 4. April 3 = 1950 unterschrieb der Angelilagie Dep auf der der Nechnung

"beigehefteten Kontokarte den gleichen Vernerk. Die städtische

kusse zahlte hierauf den Rechnungsbetrag aus.

Durch Urteil des Lanögerichts in Aurich vom 26. Oktober 1950 ist der Ange!:lagte xp wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Gefüngnisstrafe von sechs Konaten und zu einer Geldstrafe von 100.- Dli, ersatzweise für je 5.— DU zu einem Tag Gefängnis, verurteilt, der Angeklagte Dep;

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gegen den die Stastsanwaltscheft ebenfalls Anklage wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug erhoben hatte, [rcigesprochen worden.

Gegen das Urteil haben die Ötantsanweltschaft, und zwar in Richtung gegen beide Angeklagte sowie der \ıngelrlagte Ip Zevision eingelegt.

I. „evision der Staatsanvaltschaft.

Unbegründet ist die sachliche Rüge, duss das Gerickt nicht geprüft habe, ob richt bereits das Tütigwerden -des Kopp als Bauführer und städtischer ?Prüfungsbceamter bei ein und denselben Bau nit issen des Dep eine strafbare ‚Untreue darstelle,

Nach den Feststellungen in Urteil war kp als Bauingenieur bei der Stadtverwaltung angestellt. Als solcher war er der zuständige Sachbearbeiter für die Prüfung von Baurechnungen, also auch der Rechnungen über den zur Frage stehenden Urbau, Die unmittelbare Auf-, sicht über den Umbeu war ihm von der Stadtverwaltung‘ ausdrücklich übertragen worden. Diese Donpelstellung allein kann aber den Tatbestand der Untreuc im Sinne des § 266 StGB weder bei Dip noch bei Kap begründen.

- Gegenüber dem angeklagten Ip ist dcs Coricht zur Überzeugung gekomsen, dass ein Zinverständnis desselben mit Kgpund ein gemeinsanes Fandeln nit diesem nicht nachzuweisen ist. Die Ausführungen des Urteils hiezu lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen,

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\ Das Gericht hat in cingehender Beweiswürdigung dar-

gelegt, aus welchen Irwigungen es die Überzeugung Gewonnen hat, dass die Angaben des Angeklagten ZB über das Einverständnis mit DW nicht zlaubwürdig sind. Ts hat geprüft, ob die Tat dcs xggip auch ohne Jeteiligung des Bw er:-iürbar ist und ist zur Überzeugung gelengt, dess verschicäene Beweggründe auch in diesen Felle für des Verhalten des Iggp denkbar sind und es verständlich machen, ohne allerdings nun den Bewvreggrund Zeststellen zu Können, der Kg wirklich bestimmt hat. Ein Widerspruch gegen allgemeine örfahrungsgrundsätze iut in diesen Ausführungen nicht zu erschen, "

Dagegen lässt das Urteil eine Prüfung in der Richtung verrissen, ob nicht der Angelilagte Dep ohne Zusarmenarbeit nit Rp unter ZLusnützung der unlileren Verhältnisse vorsätzlich oder zuch nur mit bedingten Vorsatz die ihm oblicgenden Pflichten verletzt und der Stadt cinen Vermögensnechteil zugefügt hat. Die Verrechnung der Privatarbeiten geschah äurch die Schluscabrechnung von 1. April 1950. Die Rechnung zeichnete Dip, nachden Kup die sachliche Nichtigkeit bestätigt hatte, cn 4. April 1950 ab. Das Urteil enthält zu diesen Vorgang nur die Linlassung ües Angellagten, er habe bei der Anweisung der liechnung der Firma Bo an 4. April 1950 von dcr Verrechnung der ?>rivatarbeiten als städt. Angebots- . arbeiten nichts gewusst. Line Türdigung dieser Einlassung fehlt,

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Nach den Feststellungen het De im Februur 1950 zvar mit dem Stüdt. Direktor Dr. Boip wegen der Finanzierung von Privatarbeiten tesprochen, jedoch nur wegen eines Teils ‚derselben. In der Folgezeit ist bis zum 1. April 1950 keine Klärung erfolgt. Ba hat bis Ende Lärz kcine Schritte unternormen, eine Z»larstellung "über den Charakter der Arbeiten und seine Vervflichtung zur Tragung der 10- sten" herbeizuführen. Das Gericht führt es als möglich an, dos Du von der Zrwartung aucgegangen ist, die “irma werde "ontsprochend einem nicht gerade unzeitgenlssen Gebrauch die Privatarbeiten unentgeltlich oder. wnigeteie, ‚für, ein geringes intgelt" ausführen. Demnach war der: wilierden. Angeklagten zur Tragung der „osten der Privatarbeiten? ‚DIS: Ende Läürz nicht zun Ausdruck gekomuen, Auch hin: sichtlich” der Unterredunz Ende küörz 1950 zwischen Bggp und Kup spricht das Urteil von der üöclichkeit eines llisceverständrisses, so dess zuch sie das zweideutige Verhalten des Zu nicht gelilärt hat. Plötzlich hat anı 1. April 1950 BB "überkorrekt" und auf dem ungewöhnlichen Weg dcs schriftlichen Verlchrs seinen Untergebenen zur Rechnungslegung aufgefordert. Das Schreiben hat a | erst am 3. April 1950 erhelten, an welchen Tage er auch äie liechnung als ‚richtig bestätigte und sie den Bey zuleitcte, der sie am 4. April abzeichnete. Bei dieser Sachlage ist die Köglichkeit nicht ausgeschlossen, dass BMp bci. Erhalt der Schlussrechnung er!.annte, dass in dieser die ?rivatarbeiten nit verrechnot waren und in Kenntnis dieser Fetsache die Abzeichnung vornahm, Es bedurfte dcher er Re .

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der genauen Feststellung des tatsüchlichen Lergangs der nechnungsabseicknung in Verbindung mit den Schreiben von

l. April 1950 und der Würdigung des Vorsatzes des Angeklagten unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens. Das Urteil lässt cine colche ausreichende Feststellung und Würdigung vermissen, so dass nicht nachyrüfbar ist, ob

das Gericht ohne Dcchtsirrtum den Tatbestand der Untreue verneint hat. Das Urteil war daher bezüglich des Angeklegten BB zufzuheben, ohne dass auf die Verfahrensrüge der Verletzung der AufklärungspZlicht noch cinzugchen Wars

II. Revision des Ängei:lagten Kg:

Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des § 538 Nr 7 StPO. Das Urteil enthalte einen unüberbrückbaren Widerspruch, da es eine strafbare Handlung des Angeklagten BD verneine, zugleich aber ausspreche, dass - KB unter dem Einfluss seines Vorgesetzten Bi gestrauckelt sei, Zin solcher Widerspruch sei den l'eklen von Entscheidungsgründen gleichzusetzen.

Diese Rüge greift nicht durch. Den Fehlen von Entschei- n A dungsgründen.kann eine .Unverstündlichkeit des Urteils gleich-.. E stehen, die sich aus einer völlis unzureichenden Sachy er- 5

Ki be treffenden Gründen behauptet. Ein solcher engel in. den vor shandenen Gründen eines Urteils füllt nicht unter 8 338 ür 7 StPO, sondern ist bei der Sachbesci erde entspre-Ei chend dem allgemeinen Grundsatz des.§ 337 St?O zu würdigen - a _ {RGSt 43, 298).

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leiter behauptet die Revision eine Verletzung des im § 261 StPO ausgesprochenen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, Sie bringt jedoch keine Tatsachen vor, die ergeben, dass das Gericht gegen diese Vorschrift verstossen hats Sie behauptet, das Urteil enthalte Widersprüche und Denifehler und die Würdigung des Beweisergebnisses sei unzulänglich. Würden diese Behauptungen zutreffen, so kann das sachliche Kcecht verletzt sein; ein Verfehrensmangel liegt darin nicht.

Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschvwerde notvendige Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsirrtum erkennen». j

Der Angriff der Revision gegen die tatsächliche Feststellung, dass der Angelilagte zu von der Firma Bode 50.- Dii zu Veikhnachten 1949 geschenkt erhielt, ist in der kevision unzulässig.

Die Einwendungen gegen. die Gründe im Urteil, die das

. Gericht für seine Überzeugung von der Unglaubrürdigkeit des zn enführt, greifen nicht Gurch. Das Gericht hat in ceingchen- - den Erwägungen das Beweisergebnis geprüft und die Gesichtspunkte hervorgehoben, aus denen es seine Überzeugung gewonnen hat, Diese Srwägungen. lassen keinen Widerspruch gegen. Denkgesetze und allgeneine Erfahrungsgeseize erkennen.

Ein unüberbrückbarer Widerspruch ist auch nicht vorhanden zwischen der Feststellung, dass eine strefbare Beteiligung des SEE nicht nachgewiesen sei, und der Berterkung, der Angeirlagte Kup sei unter dem Einfluss seines Vorgesetzten DE gestrauchelt, Das Urteil führt abschliessend zu der Beweiswürdigung des Verhaltens des DW aus:

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" Da weder seine Einlassung noch eine der engeführten Möglichkeiten auszuschliessen ist, kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht festgestellt ‚werden. Inwieweit er vielleicht durch seine unklare Haltung und als für den Geist der Behörde verantwortlicher Vorgesetzter moralisch mitschuldig geworden ist, steht au?. einem anderen Blatt, das zu beurteilen das Gericht nicht berufen ist ",

(Seite 13 d.U.)

Die ‚zu Gunsten des Angeklagten KB heraengezogene Erwägung; ' däss’ "dieser "unter dem Einfluss seines Vorgesetzten die Verfehlung eusgeführt hat" (‚Seite 14 d.U. ) und dass er "unwiderlogt unter dem Einfluss seines Voresetzten gestrauchelt ist", (S 15) ist mit der, Festetel- | Tune einer nur moralischen, jedoch nicht strafbaren 2 e! Kitverantwortlichkeit des De durchaus vereinbar.

Einen denkgesetzlichen Widerspruch sieht die Revision auch zwischen der Feststellung, dass der Haupt-

vortcil der Straftet des Ep den Bun zugute kan, und der Schlussfolgerung, dass gegen eine Teilnahme des > „u dessen gespanntes Verhältnis zu Kg spreche. Das Gericht hat ein Einverständnis des BB nicht als nachgewiesen erachtet, obwohl BE den Hauptvorteil hatte. Ts hat hierbei Us. euch ausgeführt, dass. das gespeannte Verhältnis zu zu besonderer Vorsicht’ nahnen und ihn von einer gefährlichen Abhängigkeit von seinen Untergebenen abhalten wusste. Es hat auch die Beweggründe dargelegt, die 7 We trotz der Spannung zu seiner, Zum einen erheblichen: „vorteil bietenden Handlung 'veranlassen- konnten. Diese "Folgerung ist Aenkgasetalich möglich und { widerspricht auch

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nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Soweit die nevision die tatsächliche Feststellung über. das Vorliegen eines ge-

snannten Verhältnisses zwischen Kg und Pn angreift, ist dies unzulässig.

Das weitere Vorbringen der Revision in dieser Richtung greift unzulässigerweise allein die tatsächliche, insoweit fehlerfreie Beweiswürdigung an und ist daher unbeachilich.

Unbegründet ist der Vorwurf, der innere Tatbestand des Betrugs sei unzureichenä testgestellt. Das Urteil enthält zwar keine weiteren Ausführungen hiezu, Den PReststellungen sind jedoch die Voraussetzungen des inneren Tatbestandes einwandfrei zu entnehmen. Hienach war sich der Angeklagte bevusst, dass in der Schlussabrechnung ?ür die städtischen Arbeiten die Privatarbeiten verrechnet waren, dass demnach diese Rechnung unrichtig war. Er wusste, dass er durch Bescheinigung der Ordnungsmässigkeit der Rechnung und ihre Vorlage bei dem die Auszehlung anweisenden Staädtdirextor einen Irrtum erregte und dadurch eine Vermögensvorfügung zum Nachteil der Stadt und zu seinen eigenen Vorteil sowie dem des BEE herbceiführte. Es ergibt sich auch, dass der Angeklagte sich der Viderrechtlichkeit der Vermögensschädigung und der Berreicherung bewusst war und diese wolltee Damit ist aber der innere Tatbestand einwandfrei festgestellt. Die Ausführungen im Urteil, dass der Angel:lagte - bei der Unterredung über die Verrechnung der äehrarbeiten "BED missverstanden haben könne und BEE zit Dr. Bein ıa ange vor der rechtswidrigen Verrechnung über die öglich-

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keit eines A'sgleichs der Kosten der Privatarbeiten Gesprochen habe, stehen den nicht entgegen, da nach den Urteil

der Angeklagte KG ohne Einverständnis des Dip handel-

te und zudem zuch eine Bercicherung für sich selbst erstrebtee j

Dasselbe gilt auch für den inneren Ta atbestand der Untreue. .Auch hier ergibt sich aus dem Urteil, dass der Angeklagte KB sich seiner Treuepflicht gegenüber der Stadt, die sich aus seiner Stellung und seiner Beauftragung ergab, und der Verletzung dieser Pflicht bewusst und sich klar darüber var, dass er einen Vermögensnachteil der Stadt herbeiführe und damit einrerstanden war; er war auch nicht des Glaubens, scine Handlung liege im Rahmen seiner Befugnisse und werde von der Stadtverwaltung gebilligt. |

Die Annahne einer Tateinhcit zwischen Betrug und Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen ücchwsirrtum erkennens -

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Die Revision des Angeklagten Kp musste daher verworfen werden.

Dr, jioericke Dr. Dotterveich Hennek

Werner. Dr. Sauer

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