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BGH Entscheidung vom 30.05.1951 – 2 StR 494/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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JE 2529 075

Im Namen des Volkes

In der Strafsache n. gegen - =;

die Ehefrau Klara P EEE zo. SCHERE zus DO, dort geboren am Ge 1904,

wegen Beihilfe zum Meineid u,&

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hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4, llärz 1952, an der teilgenommen haben: I: Senatspräsident Dr, Moericke

als Vorsitzender. Bundesrichter Dr, Kirchner. Bundesrichter Dr, Dotterweich .] Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat als Vertreter der Bundssanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. Mai 1951, soweit es sie betrifft. mit seinen Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

‚Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet,

lo Die /ngeklagte war mit dem früheren NMitangeklagten vo verlobt. In den konaten Januar und Februar 1949 führten sie einen gemeinsamen Haushalt, Die Kosten bestritt VB, der die Angeklagte vollständig unterhielt, Ende Februar 1949 löste Ve das Verlöbnis. Deshalb zahlte die Angeklagte an ihn vom 1. März 1949 ab monatlich 25 DM Miete, Nur an Sonntagen nahmen WE und die Angeklagte noch gemeinsam das liittagessen ein, Die Angeklagte bereitete es zu, VE zahlte die Kosten,

Im Herbst 1949 erhob die Angeklagte eine Unterhaltsklage gegen ihren geschiedenen Ehemann, Sie verlangte eine monsiliche Rente ab 1. Mürz 1949, Pluschke behauptete in diesem Rechtsstreit, dass die Angeklagte keine Miete an RED zu zahlen brauche, sondern mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führe, Die Angeklagte bestritt dies. Als Zeuge sagte VB vahrheitswidrig unter. Eid aus, die Angeklagte habe immer an ihn.Kiete gezahlt und niemals Zuwendungen von ihm erhalten, Er wusste nämlich nicht, dass die Angeklagte ihren Unterhaltsanspruch erst ab 1, März 1949 geltend machte. und wollte erreichen, dass Pie mög lichst viel zahlen müsse, WB ist rechtskräftig wegen Meineids in Tateinheit mit versuchtem Betruge verurteilt,

2. Die Strafkamner ist der Auffassung, die Angeklagte sei’

rechtlich verpflichtet gewesen. WEB an der falschen Aus-

sage zu hindern, weil sie die Gefahr geschaffen habe, dass

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er vwissentlich die Unwahrheit sagen werde, Sie folgert . dies daraus, dass die Angeklagte a) VB veranlasste, "in dem kHietsauittungsbuch für die Honate Januar und februar den !iietzins nachträglich zu auittieren".b) die Behauptung des Beklagten PO . tsijie bezahle keine hiete und erhalte Zuwendungen", bestritt und sich auf das Zeugnis des VB una des von ihm ausgestellte Lietquittungsbuch berief, j

“Mit dieser Begründung ist die Verurteilung wegen Beihilfe zum lieineid nicht aufrecht zu erhalten, Eine Beihilfe zu dem !eineid des VER kann die Angeklagte geieistet haben, wenn sie ihn in eine ernste Gefahr, falsch auszusagen, gebracht hat (BGHSt 1, 23). Als den ersten der Umstände, die eine solche Gefahr begründet haben sollen, bezeichnet die Strafkamier die nachträgliche Eintragung in das iletbuch. Insoweit sind jedoch die Feststellungen widerspruchsvoll. Nach der Sachdarstellung hat die Angeklagte, dieses Duch am 24, Juli 1950 dem Amtsgericht eingereicht und sich Anfang August 1950 von Tl eine Quittung über die Zahlung von je 25 Tl für die beiden ersten Honate des Jahres 1949 geben lassen, Demnach enthielt das liietbuch keine Eintragungen über Mietszahlungen für diese Zeit, sondern entsprach der Sachlage. Die Angeklaste kenn deshalb durch die Benutzung des jlietbuchs als Beweismittel keine Gefahr für ra. falsch auszusagen, herbeigeführt haben. Dass die ilietsquittung irgendeine Bedeutung für den damaligen Rechtsstreit gehabt hat oder pätte haben sollen, stellt die Stra’kammer nicht fest, Zs lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob die Angeklagte den WEM, indem sie ihn zur Ausstellung der Quittung veranlasste, in eine Gefahr in

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dem dargelegten Sinne gebracht hat. Eine solche Gefahr 1äge auch nur vor, wenn die Offenbarung der Wahrkeit zu einer ernsten Benachteiligung Vils hätte führen müssen und die Furcht vor solchen Nachteilen für seine Entschliessung nach allgemeiner Lebenserfahrung von entscheidender Bedeutung sein konnte (BGH aaO S 27). Auch hierüber ent-- hält das Urteil nichts,

Dadurch, dass die Angeklaste das Vorbringen ihres Ehemannes bestritt, kann sie ‘ ohlert in seinem Entschluss, falsch auszusagen. ebenfalls nicht beeinflusst haben, Denn sie zahlte damals tatsächlich 25 DM Liete monatlich und erhielt auch keine Zuwendungen von WEB. Die Strafkammer nimmt zwar an, die Angeklagte habe nach dem 1, März 1949 an den Sonntagen "Zuwendungen in Form eines kittagessens" erhalten, Damit setzt sie sich jedoch zu der Sachdarstellung in Tiderspruch, nach der die Angeklagte an den Sonntagsmahlzeiten für die mit der Zubereitung "verbundene Arbeitsleistung" teilnehmen durfte, Sie bekam das Essen also nicht unentgeltlich, Unter "Zuwendungen" sind aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur unentgeltliche Leistungen zu verstehen,

Schliesslich entsprach es auch der Sachlage, dass die Angeklagte sich für ihre Behauptung, sie zahle monatlich 25 DM Hiete, auf das Zeugnis des VE. verier und das | richtig geführte Mietbuch einreichte,

Es sind also bisher keine Umstände festgestellt, die eine Rechtspflicht der Angsklagten zur Verhinderung der falschen Aussage des Tip ergeben.

Nun kann sich die Angeklagte allerdings durch ihr Ver-

halten im Beweistermin bei der Vernehmung ill: der Bei-

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hilfe zum Meineid schuldig gemacht haben. vB sagte zunächst wahrheitsgemfs s aus, die Angeklagte: zahle an ihn monatlich 25 DU Miete und erhalte von ihm keine Zuwendungen. Auf Vorhalt des Beklagten Pie erklärte er dann; "Sie hat immer Miete bezahlt und niemals Zuwendungen von mir erhaltent., Diese Aussage beschwor er auch. Während der Vernehmung TB S5 griff die Angeklagte durch Zwischenrufe in die Verhandlung ein. Als der Richter WEB Vorhalte machte, rief sies "Verlobt ist nicht verheiratet"! Die Straf: kammer nimmt an, das Bestreiten in Verbindung mit den Zwischenrufen der Angeklagten" sei geeignet gewesen, VE in seinem Entschluss. einen keineid zu leisten, zu bestärken. Diese Beurteilung ist zunächst insofern unrichtig, als die Angeklagte nach den Feststellungen auch im Beweistermin nur der iiahrheit gemäss bestritt, mietzinsfrei zu wohnen und Zuwendungen zu erhalten,

Ob die Zurufe VB beeinflusst haben, lässt sich noch nicht abschliessend beurteilen, weil die Strafkammer nicht feststellt, in welchem Zusammenhang sie gefallen sind, Sie können die Straftat des WE nur gefördert haben, wenn sie Vorhaltungen galten, die unwahre Angaben des Zeugen betrafen, Das lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, Den Zwischenruf, den die Strafkammer anführt, machte die Angeklagte auf einen Vorhalt des Richters. Da die Frage. ob die Angeklagte vor dem 1. März 1949 Hiete gezahlt und Zuwendungen auch. nachher erhalten hatte, für die Entscheidung des Unterhaltsprozesses, wie die Strafkemner feststellt, ohne Bedeutung war, ist es möglich, dass die Vorhealtungen des Richters sich auf die Zeit nach dem 1. liärz 1949 bezogen, Insoweit entsprach aber die Aussage des vier \jechrheit,

6.

Die Strafkammer hätte deshalb feststellen müssen. zu welchen Bekundungen des Zeugen der Richter oder der Beklagte Vorhaltungen machte, welchen Inhalt diese Vorhaltungen hatten und welche Erklärungen die Angeklagte hierzu abgab, Da.das Urteil hierüber nichts enthält, kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Strafkammer das Recht rich-

tig angewandt hat,

3% Zu der Verurteilung wegen versuchten Betruges führt die Strafkammer aus, die Angeklagte habe im Beweistermin verschwiegen, dass sie in den lonaten Januar und Tebruar 1949 keinen Mietzins zahlte und kostenlos verpflegt wurde sowie ,dass sie nachher Zuwendungen in Form eines Mittagessens erhielt, und hierdurch in dem Richter einen Irrtum erregt oder unterhalten; Sie sei zur Offenbarung auf Grund ihres vorherigen und gleichzeitigen Tuns rechtlich verpflichtet gewesen; denn Treu und Glauben hätten es erfordert, die Aussage TB: richtig zu stellen, als er sich anschickle, sie zu beschwören, Da jedoch die unrichtigen Angaben TB für die Entscheidung ohne Bedeu-. tung gewesen seien, liege nur ein versuchter Betrug vor.

Die Strafkammer leitet die Pflicht der Angeklagten,

die Unrichtigkeit der Aussage WEBs zu bekennen, aus denselben Umständen her, die nach ihrer Auffassung der An-

'geklagten die Verhinderung des Meineides geboten, Das ist .

schon deshalb unzutreffend, weil solche Umstände nicht festgestellt sind. Nun legt allerdings § 158 Abs 1 ZPO

den Parteien die Pflicht auf, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäss abzugeben, lliergegen hat die Angeklagte jedoch nach den bisherigen Feststellungen nicht verstossen; denn ihre Ein-

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lassung entsprach, wie dargelegt. der Wahrheit. Nach der Sachlage kann deshalb ein Betrugsversuch nur dann gegeben sein, wenn die Angeklagte sich die unrichtige Aussage VOEEBS zu eigen machte -- etwa durch Zwischenrufe oder in anderer “weise -— und hierdurch den Richter über die Umstände, die nach ihrer Lieinung für die Bemessung der Rente von Bedeutung waren, zu täuschen suchte, um auf diese Treise eine höhere Rente zugesprochen zu erhalten, Dies bedarf einer erneuten Untersuchung,

4. Ergibt die neue Verhandlung. dass die Angeklagte durch ihr Verhalten im Beweistermin Mb in dem Entschluss, einen Meineid zu leisten, bestärkt hat. so wird die Strafkanmer die innere Tatseite mit besonderer Sorgfalt prüfen müssen. Das gilt auch für die Frage, ob die Angeklagte eines versuchten Betruges schuldig ist. Denn die Angeklagte ist geistesschvach und deshalb vermindert zurechnungsfähig i.9. des § 51 Abs 2 StGB. Die bisherigen Ausführungen der Stra£-. kammer lassen nicht erkennen, dass sie die Geistesschwäche

der Anscklagten bei der Prüfung der inneren Tatseite beach-

tet hats

Dr. Kirchner Dr. Dotterweich werner Dr. Sauer

Dr. Hoericke .