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BGH Urteil vom 29.05.1951 – 2 StR 153/51

2. Strafsenat

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2 St R 153 _/ 51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Willy T EEEB aus IE.

geboren am ED 597 in Tu,

wegen Beleidigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Hai 1951, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hoericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Henneka \ Bundesrichter Werner j Bundesrichter Dr. Sauer

als beisitzende Richter,

Erster Staatsunwalt REED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär

als Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,

für ttecht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 22. Januar 1951 nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung LEN und Entscheidung, auch über die Kosten der Kevi-Zu En sion, an das Landgericht in Itzehoe, zurückverwiesen. Von Rechts wegen

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Im September 1950 traf der Angeklagte auf einem wartenweg von Ti zur Gr. PO die 12- jährige Hildegard DW, die mit 2 Jungen Eicheln sammelte. Er sprach das iädchen an und fragte es, ob es eine Zeitschrift verloren habe. Obwohl das Kind diese Frage vermeinte, rief er es herbei und zeigte ihm ein Heft, das Abbildungen nackter Frauen enthielt. Dabei wies er daraufhin, dass eine der Aufnahmen am Strand, eine andere im Gebirge gemacht worden sei. Das Betrachten der Bilder war dem Kind unangenehm; es sagte dem Angeklagten, das interessiere es nicht. Darauf steckte der Angeklagte das Heft ein und ging weiter. j

Das Landgericht hat nicht mehr feststellen können, ob die von dem Angeklagten vorgezeigten Bilder gecignet waren, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen, da die Zeitschrift mit den Abbildungen nicht beigebracht werden konnte. Nach seiner Überzeugung ist dem Angeklagten auch nicht nachzuweisen, dass es ihm um die Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust zu tun war. Es hat aus diesen Gründen den Tatbestand des 8 176 Nr 3 StGB nicht für gegeben erachtet. Jedoch hat es den Angeklagten wegen Beleidigung des Kindes - der Vater hatte rechtzeitig Strafantrag gestellt - zu einer Geldstrafe von 50 Mark und für den Fall der Unbeibringlichkeit zu 20 Tagen Gefängnis verurteilt. Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

- 3.

Das Landgericht stützt seine Annahme, dass in dem Verhalten des Angeklagten eine Beleidigung liege, auf die Erwägung: "Wenn ein ilann ein ihm völlig fremdes Mädchen zum Betrachten nackter Frauenbilder veranlasst, so liegt darin eine Wissachtung des Schangefühls des Lädchens." Diese Erwägung kann die Verurteilung wegen Beleidigung allein nicht tragen. Richtig ist zwar, dass die Verletzung des geschlechtlichen Schamgefühls in der Regel einen Angriff auf die Geschlechtsehre der betroffenen Person bildet. Das Schamgefühl erstreckt sich aber nicht allein auf den Bereich des Geschlechtlichen. Es kann sich auch auf sittlich wertfreie Gebiete beziehen und muss nicht notwendig mit der Ehre in irgendwelchem Zusammenhang stehen. Bei Kindern ist es oft ein Ausdruck der Unsicherheit in ihrem Verhältnis zur Umwelt. Gelegentlich äussert es sich als natürlicher und unwillkürlicher Schutz der kindlichen Seele gegen den Eintritt Frender in ihre Vorstellungswelt. Wer in diesen Bereich eingreift, gibt nicht notwendig seine Hissachtung kund und verletzt dadurch nicht immer zugleich die Ehre eines anderen.

Die Beleidigung ist nach der ständigen Hechtsprechung des Reichsgerichts ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch eine vorsätzliche Kundgebung der Nichtachtung oder Missachtung (RG. Urt vom 1.Februar 1940 HRR 1940, 11515 RGSt 71, 159). Dabei ist unter ihre der Anspruch eines Henschen auf Achtung seiner Persönlichkeit zu verstehen. Daher ist die Beleidigung ein Angriff auf das Interesse

einer Person, nicht unter ihrem inneren Wert behandelt und beurteilt zu werden (Kern, die Beleidigung, Festgabe für Reinhard von Frank, Band II, 338). Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt könnte im vorliegenden Fall eine Beleidigung nur angenommen werden, wenn der Angeklagte in diesem Sinne einen Angriff auf das Schamgefühl des 12-jährigen kädchens verübte und sich dadurch über den sittlichen Wert des Kindes hinwegsetzte. Das ergibt sich aus dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht eindeutig.

Das Bildnis eines nackten Frauenkörpers ist an sich nicht schanverletzend. Das Beschauen eines solchen Bildes durch ein Kind braucht noch kein die Geschlechtsscham des Kindes beeinträchtigender Vorgang _ zu sein. Ein gesundes Kind’ muss nicht notwendig durch das Anschauen des Bildes einer nackten Frau in seinen natürlichen geschlechtlichen Schamgefühl verletzt werden (RG Urt vom 12. Juli 1937 HRR 1938/129). Auch wenn ein Fremder einem Kinde, mit dem ihn nichts verbindet, ein solches Bild zum Anschauen überlässt, braucht dadurch allein das geschlechtliche Schangefühl des Kindes noch nicht angegriffen zu sein. Die Zumutung, ein derartiges Bild anzusehen, ist deher für sich allein noch kein Verhalten, durch das der Täter ein Kind geringschätzig behandelt. Sie ist noch nicht notwendig eine Verletzung der Persönlichkeit des Kindes, vor allem wenn sie aus einem billigenswerten Grunde von einem Erziehungsberechtigten ausgeht. Das Vorzeigen eines solchen Bildes an ein Kind kam den Tatbestand einer Beleidigung aber er-

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füllen, wenn die Handlung eine Herabwürdigung des Kindes bedeutet und den Ausdruck der Hissachtung

oder Geringschätzung enthält (xG Urt vom 16. November 1934 JW 1935, 526). Deshalb muss zu dem äusseren Tun des Vorzeigens des Bildes noch die schamverletzende Beziehung des Handelns hinzukommen und in Erscheinung treten (RG Urt vom i1.Februar 1940 HRR 40 Nr 1151). Erst dadurch wäre der Angriff auf die Ehre des Kindes erkennbar. Die schamverletzende Beziehung des Handelns könnte sich ergeben, wenn etwa das vorgezeigte Bild nach Darstellung, Haltung und Gebitrde des abgebildeten Nienschenkörpers auf die Geschlechtlichkeit des Körpers oder den Geschlechtstrieb als solchen hinweist. Auch die Umstände, wie der Täter ein vielleicht an und für sich nicht schamloses Bild vorzeigt, könnten darauf hinweisen, dass seinem äusseren Verhalten der Charakter oder das Ziel des Geschlechtlichen anhaftet. Das geschlechtliche Schamgefühl des Henschen bezieht sich nicht allein auf die das Geschlecht bestimmenden Körperteile selbst oder auf geschlechtliche Vorgänge. Auch die Nacktheit des menschlichen Körpers wird naturgemiss vom menschlichen Schangefühl einbezogen und geschützt. In der Schamhaftigkeit offenbart sich vor allem die natürliche Scheu des lienschen, die eigene Nacktheit unberufenen fremden Blicken auszusetzen. Sie gehört zur natürlichen Zucht und ist bei unverdorbenen Kindern besonders stark ausgeprägt. Der Schemhaftigkeit kann es aber auch widerstreben, in Anwesenheit Fremder nackte lenschen oder Abbildungen solcher anzusehen. Es komut dabei

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auf die Umstände, auf die Art des Dargebotenen sowie auf die versönliche und sittliche Reife der Beschauer an. Für ein 12-jähriges Lädchen kann es jedenfalls

in hohem liasse eine Verletzung des Schamgefühls bedeuten, wenn es durch das Handeln eines er.„achsenen fremden kannes gezwungen wird, in seiner Anwesenheit nackte Frauenbilder zu betrachten oder sich sogar mit ihm darüber zu unterhalten. Der das Schamgefühl verletzende Umstand besteht darin, dass dem Kinde zugemutet wird, die Abbildungen in Anwesenheit des Fremden anzusehen und sich mit ihm darüber in ein Gespräch einzulassen. Diese Zumutung kann ein Ausdruck der Missachtung sein, wenn sie die Auffassung zu erkennen gibt, das Kind besitze so wenig Schamgefühl, dass man ihm zutrauen könne, mit fremden Lännern nackte Frauenbilder anzusehen. Alsdann wäre offenbar, dass dem Kinde durch das Betrachten des Bildes eine Handlung zugemutet würde, die mit seinem inneren Wert in Widerspruch steht. An diesen Feststellungen schon zur äusseren Tatseite mangelt es. Das angefochtene Urteil gibt bisher keinen ausreichenden Auhaltspunkt dafür, dass das Verhalten des Angeklagten in dem dargelegten Sinne eine schamverletzende Beziehung hatte und daher objektiv geeignet war, die ihre des Kindes zu verletzen.

Zur inneren Tatseite der Beleidigung hat das Landgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen. Die Beleidigung ist ein vorsätzliches Vergehen. Das Bewusstsein und der Wille des Kundgebens müssen alle Tatbestandsmerkmale umfassen. Der Täter muss insbe-

sondere nit dem Bewusstsein, dass seine Lund,ebung zur Ihrenkränkung geeignet ist, gehandelt haben (Olshausen Anm 9 zu § 1§ 5 StGB; RGSt 76, 229). Auf den Umstand, dass der Betroffene die Ehrenkränkung empfindet, kommt es jedoch nicht an. Die Verurteilung des Angeklagten 1®sst sich darer in Anbetracht der mangelnden tatsächlichen Feststellungen nicht aufrechterhalten.

Bei der neuen Verhandlung wird auch zu prüfen sein, ob das Verhalten des Angeklagten nicht etwa als versuchtes Verbrechen im Sinne der §§ 176 Nr 3,453 StGB zu bestrafen ist. Das Landgericht hat bisher nur festgestellt, dass es dem Angeklagten bei seinem Verhalten nicht um die Erregung seiner Geschlechtslust zu tun war. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts genügt es zum Vorsatz des § 176 Nr 3 StGB, wenn der Täter die Sinneslust bei dem betroffenen Kinde wachrufen wollte, ohne sie in sich selbst zu fördern (26St 76, 165; Niethammer SJZ 1949, 286). In dieser Richtung hat das Landgericht den Sachverhalt nicht gewürdigt, obwohl der Tathergang dies nahe gelegt hätte. Bezweckte der Angeklagte mit seinem Verhalten, das Kind auf das Geschlechtliche im kienschen aufmerksam zu machen und das Bewusstsein vom Geschlechtlichen in ihm wachzurufen. oder zu fördern, so sind die inneren Voraussetzungen des § 176 Nr 3 gegeben. Denn dann wollte der Angeklagte das Kind veranlassen, das ihm vorgezeigte Bild unter dem Gesichtspunkt der Geschlechtlichkeit - und damit unzüchtig - zu betrachten. Er wollte dann

unter Verletzung der Sitten- und xechtsordnung das Verst‘ndnis des Xindes in den Bereich des bewusst Geschlechtlichen führen (Niethamuer SJZ 1950, 597). Solite das Landgericht bei der neuen Verhandlung

zur Verurtcilung des Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach 88 176 Nr 3, 43 StGB kommen, so wäre die Bestimmung des § 358 Abs 2 StPO zu beachten.

Dr. lioericke Dr. Kirchner Henneka Werner.

Bundesrichter Dr.Sauer ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr.koericke.