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BGH Entscheidung vom 16.05.1951 – 2 StR 591/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2329 074

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen.

“ . Dir

die Ehefrau Annemarie R m geb. EEE 2.24.

in KG geboren am EP 1923 in Zu —

wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom

für

4.Närz 1952, an der teilgenommen habens

Senatspr'isident Dr. Moericke

. . als Vorsitzender, Bwundesrichter Dr. Kirchner _ Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesriehter Werner . Bundesrichter Dr. Sauer

als beisitzende Richter, ur

Oberstaatsanwalt Dr. m in der Verhandlung, Landgerichtsrat. GEEREERER bei der Verklindung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter mn EA un als Urkundsbeemter der - Geschäftastelle,

Recht erkannts

Die Revision ‚der Angeklagten & gegen. das Urteil des Schwurgerichts in Trier vom 16.Mai 1951 wird ver-

worfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechts-.

mittels zu tragen,

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Gründe§

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Das Schwurgericht hat die Angeklagte gemüss § 222 „StGB verurteilt. Sie hat am Abend des 11.Dezember 1949 ‘ihr eheliches Kind bei der Geburt tahrläesig getötet,

Ihre Revision erhebt Verfahrensrügen una die Sach- 0 .besghverde. Das Rechtsmittel ist unbegründet. . .. BERN

I. 1) Für einen Verfehrensverstoss hält sie es, dass in der Hauptverhandlung ein Protokoll zum Teil verlesen wurde, das ihre Aussagen vor dem die Ermittlungen führenden

Staatsanwalt enthielt. . en .

Es mag der Revision zugegeben werden, dass dies N Unzulässig war. Der aus der Niederschrift über die 2. Hauptverhandlung ersichtliche Zweck der Verlesung allein, nämlich, Widersprüche zwischen den Angeben der Angeklag- Er ten in der Heuptverhandlung und denen im Ermittlungsver- Ber; fahren zu klären, konnte die Verlesung nicht rechtfer- ; tigen. Denn § 254 Abs 2 StPO. gestattet beim Vorliegen, der dort näher festgelegten Voraussetzungen nur solche

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Erklärungen des Angeklagten zu verlesen, die in einem . BER richterlichen Frotokoll enthalten sind. Übrigens hätte, . i

worauf die Revision ebenfalls’mit Recht hinweist, der BE im Gerichtsgebäude anwesende Staatsanwalt jederzeit R vernommen und deshalb ohne Unterbrechung der Hauptver- Be handlung .der etwaige Widerspruch zwischen den früheren u und den späteren Angaben der Angeklagten geklärt VIET- a den können. “

Dennoch scheitert die Rüge. Ob schon deshalb,

weil, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die Verlesung "im Einverständnis aller Beteiligten" geschah,

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kann dahin gestellt bleiben, Denn die durch die Ver-

‚lesung zu klärende Frage, ob die Angeklagte bei der

Geburt des Kindes längere Zeit bewusstios, wie sie früher bekundet hatte, oder nur: benommen war, was sie nach ihrer Aussage in der Hauptverhandlung für möglich hält; hätte das Schwurgericht unerörtert lassen dürfen. Die Fahrlässigkeit der Angeklagten liegt nämlich, wie des Schwurgericht zutreffend annimmt. jedenfalls darin, dass sie niemanden im Hause von der unmittelbar bevorstenenden Niederkunft verständigte und zu Hilfe holte, :kvohl sie hierzu imstande” war und die Notwendigkeit fremden Beistandes hätte erkennen können. Auch für das Strafmass ist ihr etwa. fahrlässiges Verhalten während der Geburt ohne Einfluss geblieben; denn das Schwurgericht berücksichtigt ausser der späteren pietätlosen Behandlung der Kindesleiche straferschwerend wur. "ihr leichtfertiges Verhslten gegenüber dem zu, erwartenden lienschenleben",

2.) Aus demselben Grund kann es dahingestellt bleiben, :b sich die Angeklagte im Ermittlungsverfahren auf angebliche Bewusstlosigkeit bei der Geburt berufen hatte und ob dies das Schnurgericht etwa von Amts wegen hätte klären müssen.

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?:) Die Rüge, § 57 StPO sei nicht beachtet worden. ist unbegründet. Denn entgegen der Revisionsbehauptung | ist die Zeugin New - des lässt die Sitzungsniederschrift erkennen - auf die Pflicht zur Wahrheit und

auf die Bedeutung des Eides hingewiesen worden.

4.) Das weitere Vorbringen der Revision, die mündlich. verkündeten Urteilsgründe hätten, anders als die schriftlichen, nichts Sicheres über die Ursache des Todes des Kindes festgestellt, könnte auch dann keine Beachtung finden, wenn es richtig sein sollte. Denn massgebend sind allein die schriftlichen Urteilsgründe.

5.) Die übrigen Rügen, die vermeintliche Verfehrensfehler bemängeln, enthalten in Wirklichkeit Angriffe gegen die Feststellungen des Schwurgerichts, insbesondere gegen die. dass das Kind der Angeklagten bald nach

der Geburt erstickt ist.

Damit genigt -für die Feststellung der Todesursache - das Urteil dem § 267 StPO. Es hätte die Beweise, auf denen seine Feststellung beruht, nicht anzugeben und sich deshalb auch nicht mit dem Gutechten des über äie Todesursache vernommenen ärztlichen Sachverständigen euseinanderzusetzen brauchen (§ 267 Abs 1 Satz.2). Übrigens tut es dies, und zwar mit fehlerfreien Erwä-' gungen, Es führt nämlich eine Reihe von Umständen an, die nach der Lebenserfahrung den Schluss rechtfertigen, dass das Kind unter den Oberbetteilen, mit denen sich die Angeklagte zugedeckt hatte, erstickte.

Diese Überzeugung brauchte nicht daran zu scheitern, dass der Sektionsbefund wegen fortgeschrittener

"Leichenverwesung keinen sicheren Nechweis für die Todes-

ursache lieferte. Vielmehr musste sie das Schwurgericht trotz dieses Mangels zu erforschen versuchen. Das Ergebnis seiner Aufklärung und seiner Überzeugung, das Kind sei erstickt, widerspricht übrigens, was die Rerision verkennt. keineswegs dem Gutachten des Sach-

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verstindigen. Denn dieser konnte aufgrund der Leichenöffnung überhaupt keine, also auch keine der Annahme

\ einer Erstickung widersprechende Todesursache angeben. Y Die Hinweise der Revision auf angeblich anders lautende Bekundungen des Sachverstündigen in der Hauptverhandlung sind sachverhaltswidrig und deshalh unbeachtlich. Für die Vermutung der Beschwerdeführerin, das Schwurgericht habe nicht .das Gutachten des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, sondern seine Auffassung im Ermittlungsverfahren entgegen dem § 261 StfO verwertet, liefert das Urteil keinen Anhalt,

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Aufgrund des Beweisergrbnisses ist ferner klar,

Ei dass andere Ursechen für den Tod des Kindes als Erstiskung verninftigerweise nicht angenommen werden : können; das Schwurgericht brauchte sie daher als rein

theoretische löglichkeiten nicht näher zu erörtern.

II.i.) Die zur weiteren Begründung der Verfahrensbeschwerde geltend gemachten vermeintlichen Widersprüche und Denkverstösse im Urteil wären, wenn sie beständen, sachlichrechtliche Mängel. An ihnen leidet das Urteil jedoch nicht.

Nicht erörtert zu werden brauchen die Einwände der ‚Angeklagten gegen die Jberzeugung des Schwurgerichts, sie sei nicht so stark benommen gewesen, dass sie nicht bei und nach der Geburt sich um das Kinä hätte kümmern können. Denn das Urteil müsste auch dann bestehen bleiben. wenn die Angeklagte sich bei und nach der Geburt nicht fahrlässig verhalten haben sollte. Entgegen der Heinung der Revision widerspricht sich das Urteil nicht insoweit, als es einerseits die

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Tinlassung der Angeklagten wiedergibt, sie habe für den 41.12.1949 noch nicht mit ihrer Niederkunft gerechnet, andererseits aber als Überzeugung des Schwurgerichts feststellt, sie hätte als Zweitgebärende den Druck und das Ziehen in ihrem Unterleib als den Beginn der Geburtswehen erkennen können und sollen. Endlich durfte das Gericht zum Beweis dafür, dass die Angeklagte leicht entbunden habe, u.a. den Umstand verwerten, dass auch ihre erste und ihre dritte Entbindung ohne Schwierigkeiten verliefen, sie also allgemein leicht entbinde. Diss ! rechtfertigt auch, dass das Schwurgericht es ausschliesst, das Kind könne unabhängig von der Fahrlässigkeit der An- ; geklagten in oder gleich nach der Geburt gestorben sein. R Denn bei den 3 - 5 % der Neugeborenen, die in oder gleich nach der Geburt sterben, handelt es sich, wie das Urteil er in Jbereinstimmung mit der ärztlichen Wissenschaft feststellt, um Geburten, die sehr schwierig vonstatten gehen.

2.) Die Angriffe der Revision gegen die Überzeugung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe fahrlässig gehandelt, gehen von der unrichtigen Annshme aus, das Schwur- & gericht habe ihrem Vorbringen, nicht mit der Geburt gerechnet zu haben, geglaubt. Doch selbst wenn dies als Meinung des Schwurgerichts dem Urteil entnommen werden künnte, bliebe als dessen Jberzeugung bestehen, dass die ingeklagte aufgrund der gesamten Umstände mit dem unmittelbaren Bevorstehen ihrer Entbindung mindestens.

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delte, dass sie nicht damit rechnete.

3.) .Fehlerfrei sind schliesslich auch die Strafzumessungserwiigungen. Das Schwurgericht war rechtlich nicht gehindert, die in der Behandlung der Kindesleiche sich offenbarende "Gleichgültigkeit, Herzlosigkeit und Gefühlsrohheit" der Angeklagten ihr straferschwerend anzurechnen.. Denn auch ein Verhalten des Täters nach

der Tet dorf bei Würdigung ihres Unrechtsgehelts zu seinen Lasten wie zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn es in innerem Zusammenhang mit der Tat steht.

Dr.Moericke j Dr.Kirchner Dr .Dotterweich Werner Dr .Sauer