Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 11.05.1951 – 1 StR 841/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
we
ao
x
wegen Vergehens gegen das GmbH-Gesetz u.a,
„r 1 StR 841/51 nn u 2ı 7 2332071 Im Namen des Volkes 5 In der Strafsache gegen den Ingenieur Karl S aERIIND aus KEE, geboren on an @. @M> &ED :: DEREN, 2
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der . Sitzung vom 4, März 1952, an der teilgenommen haben: nt
Senatspräsident Richter | als Vorsitzender, Br Bundesrichter Dr. Beetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr.. Jagusch
.t s ’ "untl Fand nn
als beisitzende Richter, | Oberstaatsanwalt Dr. EEE | " als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \ Justigangestellter a ur
als Grkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des . Landgerichts in Heilbronn vom 11. Mai 1951 im Falle BR Reck - 4 a der Urteilsgründe - nebst den Feststellun- | gen hierzu und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben, - 3 In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung Bu und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- T
mittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im ührigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
RE
gründe§
.o
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Vergehen nach § 81 a GmbH-Gesetzes, davon drei in Tateinheit mit Unterschlagung und zwei in Tateinheit mit versuchten Betrug, wegen Untreue und wegen einfachen Bankerotts zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt,
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhoben.
Er hatte hilfsweise die Einholung eines Sachverstän-
‚digengutachtens darüber beantragt, welche und wieviel "Gelder durch das ‚Architekturbüro in die Gesellschaft her- ‚ eingeflossen seien. Er rügt, das Landgericht habe dadurch
gegen § 244 Abs 4 StPO verstossen, dass es den Hilfsamtrag abgelehnt habe, Der Antrag war ein Beweisermittelungsamtrag. Auf seine Ablehnung kann die Revision nicht gestützt werden (RESt 64, 432). Das Urteil führt ausserdem aus, es sei für. die Entscheidung ohne Bedeutung, ‘welche Gelder und wieviel äurcn das Architekturbüro in die Gesellschaft hereingeflossen seien. Mit dieser Begründung durfte auch ein echter Be- .
‚weisamtrag abgelehnt werden,
Unbegründet ist auch die Rüge, die Zeugin Sch» hätte vom Gericht auch noch zu anderen Beweistatsachen gehört werden müssen, Sie ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vernommen worden. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten nach § 240 Abs 2 StPO das Recht, Fragen an sie zu stellen. Wenn sie das unterliessen und dadurch . . zu erkennen gaben, „dass sie selbst von ihr keine weitere
Aufklärung des Sachverhalts erwarteten, so ist nicht ersicht- a
lich, inwiefern hier das Gericht durch die Unterlassung
®
n
am une 4-
{nn .
weiterer Fragen seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll (BGH Urteil 1 StR 719/51 vom 19, Februar 1952).
Die Revision bringt vor, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht ferner dadurch verletzt, dass es die Beweisaufnahme nicht auf die vom Konkursverwalter vorgelegte Inventarerrichtung und seinen Bericht vom Februar 1949 erstreckt habe, Aus ihnen ergebe: sich, dass das Vermögen der Gesellschaft bei Konkurseröffnung grösser gewesen sei als das Anfangskapital, Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Angabe zutrifft, Denn ein Vermögenszuwachs im ganzen schlösse entgegen der Auffassung der Revision nicht aus, dass der Angeklagte in den ihm zur last gelegten Fällen vorsätzlich zum Nachteil der -Gesellschaft gehandelt hat, Das Landgericht hat überdies den Konkursverwalter als Zeugen gehört. Dass die Geschäftsbücher und die Belege hierzu Gegenstand der Hauptverhandlung waren, ergeben die Urteilsgründe. Es wurde ein Buchprüfer vernommen. An ihn und an den Konkursverwalter konnten der Angeklagte und sein Verteidiger weitere von ihnen für erYorderlich gehaltene Fragen richten,
Mit Ausnahme des Falles R&B — Urteilsgründe Ziffer 4 a — gibt das Urteil in ausreichender Veise die für erw3esen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden werden, § 267 Abs i STPO ist daher insoweit nicht verletzt, Im Falle R@B liess der Angeklagte "aus Mitteln der Gesellschaft 6 000 RM ausbezahlen", Die Gesellschaft schuldete RB nur 3 000 RM, die weiteren 3 000 RM wurden für eine persönliche Schuld des Angeklagten gezahlt. Das Landgericht hat diese Handlung als ein Vergehen nach § 81 a
_y-
at Br « :
DEAN mw EX wy
% Ku
ee Fran
3%
eh. fickt f “ iR
BR Kr
Fi:
ir,
R re $ A, sen :
n.9
Bor nn TR 7 » : “x Kurzes
TIERE
er
Ps Cr \ SE
yi f.. FU 23 re S
. R 4
9 Er Re er
Wippe; WET
. GmbH-Gesetz in Tateinheit mit Unterschlagung gewürdigt.
Die Feststellungen trägen zwar die Verurteilung wegen
des Vergehens gegen das GmbH-Gesetz, nicht aber die wegen Unterschlagung, Sie lassen nicht erkennen, dass der Angeklagte an dem "ausgezahlten Betrag" Besitz oder Gewahr-- sam hatte, was 2,B. nicht der Fall gewesen wäre, wenn die Auszahlung durch eine Bank unmittelbar an RE erfolgt wäre. Hierzu bedarf daher der Sachverhalt einer besseren Aufkl&-
rung. Im übrigen enthält der Schuldspruch keinen den Ange-- klagten belastenden Rechtsirrtun.
Für das Landgericht bestand entgegen der Auffassung der Revision keine zwingende Verpflichtung in den Urteilsgrün-
den zu erörtern, warum es für das Bankerottvergehen mildern-
de Umstände vemeint hat; denn es war kein Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände gestellt, § 267 Abs 3 StPO
ist daher nicht verletzt. Im übrigen zeigt die erkannte Gefängnisstrafe von vier Nonaten deutlich, dass das Landgericht gine deldstrafe nicht als ausreichend angesehen hat, Die Strafzumessungsgründe lassen auch im übrigen keinen
“ Rechtsirrtum erkennen. Wegen der Aufhebung des Urteils im
Falle REED muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Richter Dr, Reiz Mantel.
Glansmann ” Jaguseh
“
. “.
Du FR
DIENT
2,3
NO gun, ET 7
”..5n 22
Da
RE ER
r 2 a0
en