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BGH Entscheidung vom 23.04.1951 – 3 StR 589/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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8 N . 6 N . 3_StR 589/51. | 2319 009 N ImNamen des Volkes u A In der Strafsache 3 gegen 3 den Verwaltungsangestellten Konrad “ zus A VD geboren ar 1907 in 11cm Bez. a
wegen Untreue u.a;
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vo 27. März 1952, an der teilgenommen habens
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Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Scharpenseel . Bundesrichter Dr. Baldus j Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter' der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
landgerichts in Limburg/Lahn vom 23. April 1951 im
Ausspruch der Gesamtstrafen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter _ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
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Von * Rechts wegen
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Der Angeklagte ist für schuldig befunden worden;
a) der Unterschlagung (§ 246 StGB) in vier Fällen: b) der Untreue in Tateinheit mit Betrug ( 266, 263, 73 StGB) in sechs Fällen
ce) der Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) in einem Falls.
Drei Fälle der Unterschlagung, zwei Fälle der Untreue in Tateinheit mit Betrug und der Fall der Amtsunterschlagung liegen vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, die übrigen nach dem Stichtag. Das Verfahren ist in zwei Fällen der Unterschlagung nach Zubilligung mildernder Umstände und mit dem Hinweis, dass nur geringe Geldstrafen in Betracht kämen, gemäss § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden. Im übrigen sind Einzelstrafen (Gefängnisstrafen von zwei bis fünf
.Monaten und in den üUntreuefällen zusätzliche Geldstrafen) festgesetzt worden. Diese Gefängnisstrafen hat die Strafkammer, getrennt nach der Begehungszeit vor und nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes, auf zwei Gesamtstrafen zurückgeführt. Für die Taten vor dem Stichtag wurde eine Gesamtgefängnisstrafe von acht’ Monaten, für die Taten, nach dem Stichtag eine solche von neun Monaten ausgespro- ax chen. :
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Die Revision des Angeklagten rügt ohne nähere Ausführungen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Nachprüfung . von Amts wegen lässt hinsichtlich der Anwendung des Strafgesetzes keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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erkennen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet,
Dagegen ist die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht frei von .Rechtsirrtum. Zwar entspricht die Einstellung in zwei Fällen der Unterschlagung dem Gesetz, da die Strafkammer insoweit nur geringe Geldstrafen als an sich angemessen erachtet hat, so dass die Einbeziehung in eine Gesamtstrafe (§ 4 des Straffreiheitsgesetzes) eusschied und über beide Fälle selbständig nach § 3 aaO zu befinden - war. Dagegen kommt die Festsetzung zweier getrennter Gesamtstrafen für die Taten vor und nach dem Stichtag nicht in Betracht, Die Strafkammer beruft sich für ihre Auffassung auf Wortlaut und Sinn des Straffreiheitsgesetzes und macht in den Gründen lediglich den Vorbehalt, dass bei Nichtbewährung des Angeklagten nachträglich eine weitere Gesamtstrafenbildung notwendig werde.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass ein bedingter Straferlass nach § 2 Abs 2 oder § 4 Abs 1’
Satz 2 des Straffreiheitsgesetzes verwirkt ist, wenn der Täter nach dem Stichtag ein Verbrechen oder vorsätzlichbs' Vergehen verübt. Tabei ist bedeutungslos, ob dem Täter bei Begehung dieser neuen Straftat die damit verknüpfte Verwirkung des bedingten Straferlasses bekannt sein konnte (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 5. April 1951
- 3 StR 65/51 - und vom 17. Jamar 1952 - 3 StR 870/51 -;5
ausserdem Urteil vom 10. August 1951 - 4 StR 18/51 -), In den ‚Fällen der vorliegenden Art kommt deshalb eine An- . wendung des Straffreiheitsgesetzes nur dann in Betracht,
‘wenn für die vor.dem Stichtag begangenen Straftaten eine
Gesamtgefängnisstrafe bis zu sechs Monaten für angemessen
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erachtet wird, weil der Straferlass alsdann unbedifgt und das Verfahren insoweit einzustellen ist. Da jedoch das Landgericht für diese Gruppe der früheren Straftaten eine Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis festge- u setzt hat und der unter dieser Voraussetzung nur in Betracht kommende bedingte Straferlass vom Angeklagten verwirkt ist,’ hätten sämtliche Einzelstrafen auf eine einzige Gesamtstrafe zurückgeführt werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, beschwert den Angeklagten. Denn es besteht
die Gefahr, dass beide Gesamtstrafen nacheinander vollstreckt werden.
Das angefochtene Urteil war daher hinsichtlich des Ausspruchs der beiden Gesamtstrafen aufzuheben; im übrigen war die Revision zu verwerfen. Die verhängten Einzelstrafen bleiben bestehen. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zunächst unabhängig von der bisherigen Würdigung zu prüfen haben, ob es wiederum für die vor dem Stichtag begangene:: Straftaten an sich eine Gesamtstrafe von über sechs Monaten als angemessen erachtet. Bejahendenfalls ist aus säntlichen verwirkten Einzelstrafen eine einzige Gesamtstrafe zu bilden. Andernfalls ist das Verfahren hinsichtlich Be der Straftaten vor dem Stichtag einzustellen und lediglich für die späteren Straftaten eine Gesamtstrafe
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-5- unter Beachtung des § 358 Abs 2 StPO zu bilden.
Krauss Henneka Scharpenseel
Baldus Dr. Iudwig