Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 23.04.1951 – 3 StR 576/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
den Schlosser Konrad A BB = us Ei, .
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.* strasse @&, geboren an — 1915 in E E ‚ in dieser Sache in der Strafanstalt gt DB ir Untersuchungshaft, E vegen Sittiichkeitsverbrechens | hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in, “ der Sitzung von 27. September 1951, an der teilgenomnen heben: . 2 ..|
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Sundesrichter Dr. Roeniger Sundesrichter Prof.Dr. Busch Sundesrichter Scharyenseel
Sundesrichter Dr. Baldus els beisitzende Richter,
Obersteatsenvwalt Dr. > . , als Vertreter der Dundesanraltschaft, ‘
Justizangestellter els Jrkundsbeanter' der Geschäftsstelle, un
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für. Recht erkennt:
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Zuf die Revision des Angeklagten wird des 2.
Urteil des Landgerichts in Frankfurt am .:
Eain vom 23. April 1951 in den Fällen et und gg unter Berichtigung des
SCH äspruchs dehin, dass die Verurtei-.
lung wegen eines Vergehens nech § 170 d
StGB vı erfüllt, im Strafausspruch, ausser-
dem im Gesamtstrafeusspruch mit den inso-
weit zugrunde liegenden Feststellungen in j
aufgehoben, In diesen Unfenge wird die*Sa-.-
che zu. neuer Verhandlung und Entzcheidung;, . r
auch über die Kosten des Rechtsmittels, en
eos Tarfgericht zuruchverwiesen.
In übrigen wird die Nevision verworfen. Von Rechts wegen,
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Der Angeklagte ist wegen eines vollendeten.
Verbrechens wider die Sittlichkeit nach S 176 Abs l
2122 3 StGB in Tateinheit mit einen Vergehen der Körperverletzung, ferher, wegen zweier versuchter_ Sistlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB je in Tateinheit mit einem Vergehen nach
§ 170 d StGB zu einer Gesemtzuchthausstrafe von zwei Jehren vier lionaten und drei Jahren‘ Ehrverlust verurteilt worden. lit der Revision macht er Verletzung von Verfahrensnormen und des sachlichen Rechts geltend. Bie ist teilweise begründet.
Die Verfahrensrüge führt. nur die Vorschriften
der Strefyrozessordnung en, gegen die nach Ansicht
des Beschwierdeführers verstossen ist, nicht aber die Teisachen, die den liangel enthalten sollen. Sie ist daher unbeachtlich, § 344 Abs 2 Satz 2 3270. j
Dagegen kenn der Sachbeschwerde der Erfolg nicht ganz versagt werden. , 2
Unbegründet ist gie im Felle des Voigehöni.. des Angeklagten gegenüber der 10 jährigen‘ Schenna.
- Sein Verhalten heat der Erstrichter mit.
Recht als ein Verbrechen, der Unzucht mit einen Kin- *
de in Yateinheit nit "Körperverletzung beurteilt.
Irgendeinen Rechtsirrtun bei der Anwendung des sach-
lichen Rechts auf die für erwiesen erechtete Tat
des Angeklagten lässt des angefochtene Urteil weder Eu
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- Schliler Herbert x: ausserdem die 13-jährige
in der Würdigung.der Schuld- noch der Straffrage erkennen. Insoweit musste also. die Revision ver- - worfer. werden.
* kaders ist es in den Fällen der Kinder Rp ® Soweit allerdings der Angeklagte die Feststel-
lung des Lendgerichts bekämpft, er habe die 9- jährige Schülerin Rosemarie O3 5) und den 7-jährigen
Schülerin Wilma Hg zu einen geflissentlichen Betrachten seines vorgezeigten entblössten Geschlechts- 5% teils veranlassen wollen, kann er im Revisionsver- FM fahren nicht gehört werden. Dieser Angriff richtet sich unzulässigerweise gegen die einwandfrei vorgenommene Beweiswürdigung . '
" auch die von Erstrichter dersus gezogene recht- “ 1 liche Folgerung, der Angeklagte babe sich dadurch in den beiden Fällen je eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren durch deven beabsichtigte Verleitung zur Vornahne einer unzüchtigen Handlung schuldig gemacht, ist im ganzen nicht zu beanstanden. Entgegen der von der Revision im Anschluss ‚an Schönke (StGB 5. Aufl 8176 m IV2c) vertretenen Auffassung, dass die Verleitung wu 7 zum aufmerksemen Retrechten des Geschlechtsteils, " den Tatbestund des § 176 Abs 1 218735 SteBinicht!: erfülle, ist en der Rechtsprechung, des se er 2 richts und neuerdings des Bundesgerichtehöfs. ist “
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73, 2465 BGRSt 1, 168) festzuhalten. Ällerdings hat das Landgericht nicht beachtet, jedenfalls
in Urteil nicht hervorgehoben, dass der Angeklag-
te im Falle xD zwei Kinder durch seine .. kufforderung beeinflussen wollte, demnach tatein-
heitliches Zusammentreffen zweier Sittlichkeits- .
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verbrechen in gleichertigor Idealkonkurrenz vor-
lag. Doch würde dieses in Ergebnis offenbar bedeutungslose und den Angeklagten nicht beschwerende Versehen den Bestend der angefochtenen Entscheidung nicht erschüttern, lägen dagegen nicht weitere, Bedenken vor.
Zu: solchen gibt das Urteil Anless insoweit, als es in den beiden vorerwähnten Eandliungen des Ingeklegten ausserdem noch ein teteinheitlich zusarmentreffendes Vergehen gegen § 170 d StGB erdlickt het. Worin die Gefährdung des sittlichen \ohles seiner am 27. Hürz 1945 geborenen Tochter Brigitte liegen soll, ist nicht mit genügender
Klarheit zum Ausdruck gebracht. Die Urteilsgrün- '
de sagen mur, dass das Verhalten des Angeklagten
für sein Kind schädliche Folgen heben konnte. Es
fehlt jedoch eine Feststellung darüber, ob die- j ges Kind von den Vorgängen überheupt etwas wahrgenommen hat und ob der Angeklagte sich dessen.
bewusst war. Bei Fürdigung dieser Frage muss ins- _
besondere des Alter der Brigitte AP zur Tatzeit - als solche wird vom Erstrichter die erste
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Hälfte des Jahres 1949 oder Sommer 1948 angenon- . men — berücksichtigt werden und ihre daraus sich ergebende Unfähigkeit, die Handlungen des Ange- ER “ klagten körperlich wahrzunehmen und geistig zu er- Br fassen. Im Hinblick euf das geringe. älter des Kindes, auf die Entfernung .des Angeklagten von ihm im „. Zeitpunkt der Tat und auf die sonstigen tatrich-. B terlichen Feststellungen, die bei Erneuerungidert.: Beweisaufnelme .zu Ungunsten des Angeklagten nicht ergänzt werden körinen, kann auf seiner Seite eine strafbare Handlung gegenüber seiner Tochter nicht ... in Betracht kommen.. Übrigens wäre eine solche auf m jeden Fall nur nach §§ 174 Ziff 1, 176 Abs 1 it? 3, : WE 13 StGB zu beurteilen gewesen, nicht nach § 170 d . °. 3 StGB, weil diese Bestimmung nur subsidiäre Geltung 3 hat.‘ Die durch deren rechtsirrige Anwendung entstendene Unrichtigkeit des Schuldspruchs konnte. von R7 hier aus beriohtigt werden. .
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Dieser Rechtsfehler wurde bei der Strafzunessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Das angefochtene Urteil musste daher in den Fällen ] und HD in Strafausspruch aufgehoben werden,
Da die hierwegen verhängten Einzelstrafen in Eu die Gesemtstrafe einbezogen sind, konnte auch der _ Es 2
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