Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 19.04.1951 – 4 StR 605/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EHEN 7 2272 026
In der Strafsache gegen
den Folizciobermeister ılfred SD au: ED, geboren en 0) 1904 in WW Schics., 0
wegen Amtsunterzchlagung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. .Jarmar 1952, an der teilgenommen haben:
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Dundesrichter Ärumne ' als Vorsitzender, 3undesrichter Dr. ingels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Dundesrichter Dr. Jagusch: als beisitzende Richter, zundesanvalt ED ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizenge stellter ) als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle, für Recht erkannte: on
Auf die Tevision des Angeklagten wird das. Urteil des’ Lendgerichts in Bielefeld vom 19. April 1951, soweit der Angeklagte: verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden _ Feststellungen aufgehoben und die Sache in’ diesem Umfeng zu neuer Verhandlung und Zintscheidung, euch über die Rosten des Rechtsnittels,.an das Landgericht zurlickverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Revision des wegen Urkundenfälzchung in Ante ver-. urteilten Angeklagten rügt unrichtigo Anwendung des Straf-. rechts. |
Der Angeklagte hat als Sechkeurbeiter beim Chef der Polizei im Regierungsbezirk Tetmold 4 zutreffend das Davum des 22. Zugust 1949 tragende, von ihm und den jeweils beteiligten Folizceiheamten unterzeichnete Ausfertigungen von Übergabeverkenülungen, botroelTend die Übergehe von Dienstrunden en die Polizcibeemten, vor ihrer bertimmungsseräss erlolsten Einreichung beim Folizeieusschuss, nachträglich dadurch geändert, dass cr die !lonatszahl 8 nusradierte und dafür eine 9 einsetzte. Lr wolltco dadurch ohne. unreäliche Absichten - bewiriien, dass das juttergeld Tür den lonat Scptenber statt schon an die .übernehmenden Tolizeibeamten, noch en ihn selbst zur Auszahlung gelangte.
Dass die Abänderung der Ausfertigunsen den äusseren Tatbestand des § 348 Abs 2 StGB erfüllt, indem der Angeklagte als Scesıter ihn im Ante zugüngliche Urkunden verzölsche hat, bedart keiner Tarlegung. Dic Revision zicht dengemäss auch nur die innere Tatseite in Zweifel.
Die Straikemmer hat angesichts der Persönlichkeit und der kriminalistischen Vorbildung des Angeklagten die mit Rechtsgründen nicht engreifbare Überzeugung gewonnen, dass er sich der Urkundeneigenschaft der Übergabeverlandlungen bevusst gewesen ist. E
lit Recht macht die Revision geltend, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe sich zur Änderung des Datuns für berechtigt gehalten, auf dem Boden seiner Sachdarstellung über die Kücksprache mit dem Vertreter des Polizeiausschusses beurteilt werden muss. Denn es kann den Ur- ‚teilsgründen nicht entnommen werden, dass das Gericht diese ‘ Darstellung für widerlegt erachtet hätte, undder Umstand, dass sie durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt wurde, weil die Zeugen sich nicht erinnern konnten, schliesst nicht äle .’öglichkeit aus, dass sie richtix ist.
Dieses Vorbringen ist indessen für das Beruustsein ol der Rechtswidrigkeit obne Belang. Aus ihn wiirde Sieh nämlich nur erscben, dass der Angrklagte den von ihm über Be den Sachverlalt unserrichteten Polizeisucschuss durch die Datumsönderung nicht getäuscht hat und nicht hat täuschen vollen. Die zuuschungcsabsicht gschört jedoch nicht zum gesetzlichen Tethestand des § 348 Abo 2 StGB (RGSt 77; 251; Tiethexrnmer Bes.Tcil 423). Tass. der lenge im Krininaldienst tiitig geverene Angeklagte den Vertreter des Folizeiausschusses für crmächtigt schalten hätte, ihn rechtswirksem von der Verantwortung Zür eine vorsätzliche, überdies zu bevrusster Unrichtigkeit führende Urkundenfilcchung im Amtc zu beireien, kann nicht als möglicher | Inhalt des Schutzvorbrinsens engeschen werden. (ur wenn | der Anscelllaste - was aber durch die Urteilsgründe ausgeschlossen wird - irriger \icise angenommen hätte, vermöge des öffentlichen !!cchts zu der Tatunsverfälschung befugt zu sein, l\önnte ihm das zur intschuldizung dienen (vel u USt 27, 401). u . u
Da der Angeklagte nach den Urteilsfcststellungen alle Datunstände des § 348 Abs 2 StGB kannte und vervirklichen wollte und ihn, wie dargelegt, selbst ein nur vermeintlicher Rechtfertigungsgrund nicht wirksen zur Seite steht, lässt auch die Eejakung des inneren Tatbestandes eine Beeinflussung äurch Rechtsirrtum nicht erkennen. -
Gleichwohl kenn das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, weil cs möglicherweise auf rechtsirrtünlicher „ichtanverdung des Straffroiheitsgosstzes von 51. Dezember 1949 beruht.
Ä s ist bisher nicht festgestellt worden, an weichem Tage der Angeklagte die Tatumsänderung vorgenommen hat. Solite dic Änderung:vor dem 15. Scytenber 1949 erfolgt sein, so väre das Vergehen der Urkundenf£lechung im Inte vor diesen Stichtag des Straffreiheitsgesetzes nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet gewesen. Tenn das Vergehen gegen § 348 Abs 2 StCB, viegen dessen der Angeklagte allein verurteilt worden ist, er--
schöpft sich tatbestendsgeräss in der unzuläisigen Behandlung der ‘rkunde. Is ist daher in diesem Zusammenhauge
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beianglos, dara der Angeklagte die abgelinderten Übergabeverhendlungen beim Folizeiaussoluss erst nach dem 14, Septenber 1949 ceingsreicht hat, Dass dien nicht in strafbarer.
Absicht geschehen ist, lassen die Aüsfthrungen des ange-8 ’ 86- \.
fochtenen Urteils deutlich hervortreten.
Sollten somit die erforderlichen weiteren Yeststellungen ergeben, dass dic Datumeänderung vor dem 15. Septenber 1949 erZol:t ist, so wird dan Verfahren gemäss § 3 StrfrG cinzustellen zein.
Krumne ingels Dr, Hülie
Jagusch ' Dr, Augustin