Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 19.04.1951 – 2 StR 267/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Kr. .
2_StR__267/51 ' 2305 063
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IiLmNamen des Volkes
in der Strafsache gegen
den Lendwirt und Viehhindler Jens J ) in U» Krs. GEW: geboren an ED 1912 in .
wegen Rückfallbetruges
hat der 2. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 6. Juli 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Koericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. 0)
als Vertreter der Bundesanwaltscheft, Justizangestellter >)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Flensburg vom 19. April 1951 im Strafausspruch und hinsichtlich der Rückfallsfeststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verz..“ vorfen. ra,
Von Rechts wegen
@ründe: Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Räckfallbetruges zu 9 ilonaten Gefängnis und zu 1000 i: Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision ist zum Teil begründet.
1. Gegen den Schuldspruch bestehen allerdings keine rechtlichen Bedenken. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte seit Anfang Januar 1950 zahlungsunfühig gewesen war. Trotzdem schloss er in grossem Umfange Viehkäufe ohne Barzahlung ab, liess sich das Vieh auch übergeben, ver-Eusserte es weiter, bezahlte aber seine Verkäufer nur
zum Teil. Sowelt es sich um Schweine handelte, erlitt er dadurch Verluste, dass die Schweinepreise sanken, so dass er weniger erlöste als er schuldete; in einem Falle versprach er den Verk&ufern, um das Vieh zu erlangen, höhere Preise als sie am Tage vorher auf dem Narkte gezahlt waren. In einem Teil der Fälle bezahlte er mit ungedeckten Schecks, in anderen. Fällen versprach er sofortige Zahlung. Säntliche 9 Verkäufer sind in ihren Vermögen geschädigt worden, die Restschulden des Angelilegten an sie betragen rund 5500
Die rechtliche Tärdigung der Strafkarmer ist im wesentlichen zutreffend. Zu Unrecht behauptet die Revision, die Feststellung der Zehlungsunfähizkeit des Angeklagten stehe im Widerspruch zu der Tatsache, dass er Zigentüner eines Hausgrundstücks gewesen sei, das er für 32 000 # erbaut habe. Dabei übersieht sie, dass er unde 1949. schon eine Bankschuld von über 5700 Li hatte, die in der Folgezeit nicht geringer wurde; dazu kamen,.1500 &. Hendwerkerrechnungen, die noch zur Zeit der Urteilsverkündung unbezahlt
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varen. Seine Vermögenslage wurde im Laufe seiner fortgesetzten betrügerischen Handelstätigkeit immer schlechter. Das Eigentun an dem noch dazu belasteten Grundstück bedeutete zur Zeit der strafbaren Handlungen auch bei Ausscheiden seiner Übrigen erheblichen Verbindlichkeiten keine Zehlungsfühigkeit, d.h. begründete für ihn nicht die Höglichkeit, seine Gläubiger zu befriedigen. Das bestätigte sich dann durch die Versteigerung Ges Grundstücks 1951 (amtliche Schätzung = 15 500 &, Belastung 15 CO0O iX, Versteigerunsserlös 10 800 it). Die Behauptung des Angeklagten, er habe sich für zahlungsfähig gehalten, sieht die Strefkammer als widerlegt an. Die Angriffe, die die hevision hiergegen richtet, sind, soweit sie tatsächlich sind, unzulässig; zu einer weiteren Aufklärung lag kein Anlass vor. Damit fallen alle Folgerungen, die die Revision: an. ihre tatbestandswidrige Behauptung knüpft, in sich zu-. x. semnen. Dasselbe gilt von dem Vorbringen, der Angeklagte habe keine Preise geboten, die die Hamburger Larktpreise “berstiegen hütten. ir hat seine betrügerische Tätigkeit entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht eingestellt; als er bemerkte, "dass die Verbindlichkeiten ihm {ber den Kopf wuchsen." Vielmehr hat er sie fortgesetzt, obgleich
er, wie die Strafkemmer nachweist, seine mangelnde Zahlungsföhigkeit schon im ersten Betrugsfalle erkannte.
Die Tiuschungshandlungen des Angeklagten und die Vermögensbeschüdigungen sind ohne Rechtsirrtun festgestellt. Diese Schädigung lag darin, dass seine Vertragsgegn'r für die Schlachttiere, die sie lieferten, eine im \ierte stark
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geminderte Forderung erwarben. Seine Einlassung, er habe eine solche Schädigung weder gewollt noch voraussesehen, wird im Urteil als durch die Beweisaufnahre widerlegt bezeichnet. Sämtliche Merkmale des § 263 sind mithin rechtlich richtig nachgewiesen worden.
2. Dagegen sind die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 264 StGB) bisher nicht ausreichend festgestellt. Der Angeklaste hat die im angefochtenen Urteil genannte erste Betrugsstrafe bis zum 2. Januar 1938 verbisst. Wann er
die zweite Betrugstet begangen hat, für die er em 14. Juni 1940 verurteilt worden ist, gibt das Landgericht nicht an. Es fehlt daher die Feststellung, dess er die zweite Tat nach der Verblssung der ersten Strafe begenzen hat ($"264« StGB). Gleichgiltig wäre es allerdings, ob der Angeklagte, - wie er geltend gemacht hat, - die Wiederaufnahme des zweiten Verfahrens beantragt hat (oder beantragen will) und auf welcher Beweiswürdigung die zweite Verurteilung beruht. Der Lichter, der eine Rückfellstat abzuurteilen hat, darf die sachliche Richtigkeit der früheren Verurteijung nicht nachprüfen, vgl RG in HRR 1935 Nr 1625.7,
Die Revision führte also zu einer beschränktenfär hebung. Kit der Aufhebung des Strafausspruchs ist auch - “ die Geldstrefe aufgehoben, deren Bemessung möglicherweise
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auf der Rüc!:fallsannahme beruht. Zur Verhängung einer Geldstrafe ist der neue Tatrichter euch dann berechtigt, wenn er nur einfachen Betrug feststellen kann.
Dr. lioericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich
Henneka Dr. Sauer