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BGH Entscheidung vom 12.04.1951 – 1 StR 37/51

1. Strafsenat

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StR 37/ 2ö03 045

Im Namen des Volkes

In der Strafsuche gegen

den liatrosen Alfred & wm aus EEE: dort geboren am ( 1925,

weger Urzucht zwischen Tiännern

hat der 1. Terien-$Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Ditzuns von 7. September 1951, ar der teilge::omnen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. ingels, 3undesrichter Gianzmenn, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jasusch als beisitzende Lichter, Cbersteatse:weit EEE als Vertreter der Zurdesamveltschaft, Justizangesteilter als Urkundsbeemter der Cecschäftsstelle,

für Recht erksrzts

Die ievision des Angsilagten sege:: das Urteil des Landgerichts in Aschaft:ernburg vom 29. !ovember 1950 wirä vervorien.

Der Angeklagte hat die "’osten des kechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2. Grürde:

der inlellagte Lat den 17-jühri,en Scäirir jungen VER veranlasst, sich auf einmelise wechselseitige Befriecizung bis zuü SanenerLuss mit itn einzulassen. Sr ist nach § 175 SttB verurteilt. Seine Levision ist unbegründet.

Der § 175 StGB ist richtig angevendt. “echselseitiges Defriedigen durch Reiben au Glied des >urtäners ist, wie es nack den üntscheidungen des Dundesgcrichtshofs 1 Stn 1/51 vom 13. -ärz 1951 und 4 StR 131/50 vom 12. April 1951 keiner näheren Darlegung mehr bedarf, ein Unzuckttreiben nit dem anderen ..arnnc, und zwar auch bei unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolse. Die wollüstige Absickt des Angeklagten ersibt sich aus der Sachlage ohne weiteres. Andere Rechtsbedenken gegen die Anwendung des § 175 sind nicht ersicktlich. Auch die Revision pbrin,; insoweit nichts vor.

Zu Urrecht Löit sic den § 358 Abs 1 StPO Tür verletzt. Der Angeklagte war wegen derselben Tat zunüchst nach § 175a Sr 3 StCB verurteilt. Dieses Urteil war au? seine .ievision vom Oberlandesgericht in Bamberg auf;ehoben worden, weil der Vorsatz des Angelilarten, soweit das Alter des VW in Frage kam, nicht ausreicaend festgestellt war. In dem Devisionsbeschluss des Oberlandesserichts heisst es: "'fenn die Linlassung des Angel:lagten, das Alter des VW nicht gekannt und ihn für 21-jöhrig Sehalten zu haben, nicht widerlegt werden konnte, war er freizusprechen, allenfalls

aus § 185 CtCB schuldig zu sprechen. \ern er aber insoweit vedinsten Vorsatz hatte, war seine „inlassung wicerle;t". Die Anführung des § 185 in diesem Text beruht nach Cer amtlichen Auskur?t des Oberlandesgerichts vermutlich nicht auf einem Irrtum.

An die hierdurch kundgegebene Nechtsarsicht des

nevisionsgerichts het sich das Landgericht bei der

rürung gehalten, ob der An;elllagte bei der Tat das Alter des VB csekannt hat. ;s hat die Trage verneint, der. Angeklagten aber nicht freigesprochen und auch nicht nach % 185 wegen Beleiüisung, sondern nach 9 175 vegen gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt. Dadurch ist der ) 358 Abs 1 5t?0 nicht verletzt. Ncch Gieser Vorschrift hat der Yatricihter seiner Intechei- @unsz diejerige rechtliche Beurteilungz zusrunde zu legen, sul der die Aufhebung des ersten Irteils berunt; im übri,;er ist er ir derılechtsanvenäung Drei. „twelge weitere Nechtsausführungen des Revisionsgerichts bieten ihm zwar einen reselnäs:ig beachtlichen Anhalt für die weitere Sachbeurteilung; sie binden ihn eber nicht. Diese “Auslegung des § 358 Abs 1 ist unbestritten urd auch erforderlich. Daraus ergibt sich, dass die Vorschrift hier nicht verletzt ist. Aufgehoben war äie frlihere Verurteilung nach % 175a nur wegen nicht ausreichender Feststellungen zur inneren Tatseite der Vorschrift. Der § 185 war im aufzgelobenen Urteil weder angevandt, noch üÜberhaunt ervährt. Seire Anfährunsg in den Gründen des Tevisionsbeschlusses

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konnte der Urteilsaufhebung daher nicht zugrunde liegen, sondern nur eine Rechtsbelehrung für die weitere Sackbehenälung enthalten, Diese weicht von der Delehrung zwar ab, sie lässt aber, wie dargelegt, \einen Rechtsirrtum er!iennen. Die Revision v’ar daher zu verwerfen.

Dr. Geier Ingels Glenzmann Dr. Augustin Jagusch

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