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BGH Urteil vom 06.04.1951 – 2 StR 23/51
2. Strafsenat
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hat der 2. Strafsenat des Jundesgerichtsho?s in der Sitzung von 6. April 1951, en der teilgenommen kKaben:
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Bundesrichter ü»r. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Zundesrichter :lenneka Bundesrichter Werner Bundesrickter Dr. Sauer 'als beisitzende Richter, irster Staatsanwalt un u als Vertreter der E | Bundesanwaltschaft, Sustizsekretär als Urkundsbeanter der Seschäftssteile,
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für Recht erkannt: ‚Aaur die Revision des Angeklagten wird das Vrteil des „endgerichts in Oidenburg vom 12. Cktober 1950 nit den im zugrundeiiegenden Teststellungen aufgenoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Antscheidäung, auch über Cie Kosten des Necntsmitteis, an das Landgericht zurückverwlesen.
von Rechts wegen
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Die Strafkemner hat den Angeklagten weger. lieineids zu 1 Jekr 6 Monaten Gefängnis verurteilt, ausseräer inz dle ürgerlichen Shrenreci.te auf die Deuer von 5 Jehren und die Thdeofühlsneit au? Lebensdauer aberkannt.
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»er Angeklagte beanstandet das Urteil in verfahrensund in stra?frechtlicher 3esiehung.
I. zen verfehrensrechtlichen Angriff hält das ür teil, ailercings nur in einen Punkte, nicht stand.
1.) Unbegründet ist die Revision, soweit sie bemängelt, Aass die Zeugin IHR auf ihre am zweiten Verhandlungstag gemachte Aussage nicht vereidigt worden ist. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner züge vor, "das Gericht _ hätte die “ichtvereidigung beschliessen und eingehend begründen müssen". är findet also einen Verfahrensmang-i in der Termeintlichen Matsache, das Gericht habe keiner mit Gründen versehenen 3eschluss Über die Nick tsvereidigung der Jeugin.er-. ! lassen. Dies Zril?t jeüoch nicht zu. wie sicli: nöäniich aus R:. dem massgebenden ?rotokoll über die iauptvernanälung 3 274 E\ . 2 3120) ergibt, beschloss unü verkündete das Gericht nach der Vernehmung der Zeugin: "Die Zeugin GER vieibt auf ihre heutige Aussage gemiss | 60 Zi2? 3 3420 (Begünstigung) pnvereidigt." Denach steni fest, dasn das Gericht sowohl einen 3eschluss über die Nichtvereidigung der zeugin erlassen, als auch eine Begründung dafür gegeben hat. Der von Ger Revision behauptete Mengel liegt sonit nicht vor. Schon deshalb zuss sie scheitern (§ 544 Abs 2 Satz? StPO). Ob die Bestimmung
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des 3 60 ir 5 StPO auf die Zeugin mit Zecht angewandt worden ist, muss bei diesen bKrgebnis unerörtert bleiben; Genn Giesen etwaigen Terfehrensmangel rügt die itlevision nicht,
2.) Ebensowenig stichhaltig ist der Vorwurf, das Gericht habe die Aussage der Zeugin lg verwertet, die sie in der
‚2rüneren Hauptverlandlung gegen-den Angeklagten in derselben
Sache an 5. ärz 1950 gemacht hatte. Das ürteil gibt lediglich den wesentlichen Inhalt der Bekundungen üleser Zeugin in der Hauptverkendlung vom 11. und 12. Oktober 1950 wieder und verwertet nur sie. Das entspricht dem J 261 2120.
3.) Dagegen rügt der Angeklagte mit Recht, ass das Jrteil einen in der Hauptverhandlung hilfsweise gestellten Beweisamtrag nicht beschieden habe.
Die Ankiage ijegte ihm zur Last, er habe als Partei in einem Zivilnrozess falsch geschworen. Darin war er verklagt, einen seinem vernissten Sohn gehörigen mittelgrauen .. Svortanzug herauszugeben; dessen Jacke mit aufgesetzten Seitentaschen und einer losen werriegel im Rücken versehen war. Der Angeklagte bestritt unter Zid, sowohl den Anzug gevragen zu haben, ais auck zu wissen, wo er sich befinde. Dagegen hekundeten mehrere Ferscnen, den Angeklagten öfters im Anzug des Sohnes gesehen zu haben. Auf deren gleickhbleibende Angaben in der Hauptverhandlung stützt sich die Verurteilung wegen ileineids. Das Urteil legt entscheidende Bedeutung unter anderem auch der zür erwiesen erachteten Deatseche bei, dass Ger Ängekiagte keinen eigenen Sportanzug mit einem “ücken-
riegel besessen habe, und folgert daraus, dass der von ihn
getragene Anzug mit Rüickenriegel der des Sohnes gewesen sei.
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wegen jene 3eweistatsache richtete sich der Aillfsanirag des Verteidigers. ür Lautet nach der Sitzungsniederschrift: "eventuell den Zeugen DEE noch darüber zu hören, dass der graugrüne Anzug, den der Angeklagte vielfach zur Arbeit getragen hat, aufgesetzte Taschen unä hinten etwas Piegelähnliches hatte."
Das Urteil befasst sich allerdings mit Angaben, die der Zeuge DEE, ein Arbeitskamerad des Angeklasten, in der ileuptverhendlung gemacht hat. ihnen zufolge trug der Angeklagte "Täglich einen grünen Sportenzug, nit 4 aufgesetzten Taschen und bei der Sonntegsschicht auch mal einen grauen Anzug." Dadurch sei es freilich, wie die Strafkamner darlegt, "keineswegs ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei Rx anderen Gelegenheiten den Anzug des Sohnes getragen hat." Su
Diese Erwägungen gehen jedoch zu? die Jeweistatsache des iilfsentrages nicht ein. Ihm liegt die Behauptung zugrun-Ge, der Angeklagte babe einen Sportanzug besessen und getra- . gen, der (wie derjenige des Sohnes) mit einen Rückenriegel versehen gewesen sei. würde sie von Zeugen Dein vestitigt werden, so würde das Gericht möglicherweise die das Urteil stützende Annahme, der Ingeklagte habe keinen. solchen Anzug besessen, nicht mehr. für erwiesen halten und zu einen anderen urgebnis in der Schuläfrase kommen. Dass die Itratkemmer etwa die Behauptung Zes Hilfsamtrags als wahr unterstellt und desnalb von der nochmaligen Vernehmung des Zeugen absehen durfte {§ 244 Abs 3 Satz 2 a 2 3tP0), kann den Urveilsgründen nicht entncemuen werden. Denn Zür diesen Tall hätte die Strafkemner ausführen müssen, dass sie zu Gunsten . E:
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des Angeklagten zwar unterstelle, er habe ebenfalls einen jnzug mit Tückenriegel besessen und getragen, dass und warum sie aber dennoch überzeugt sei, dass er den Anzug des Sohnes getregen habe. Die Behandlung des lilfsentrags entspricht deshald nicht dem § 244 Abs 3 StPO. Auf den Verstoss kenn
das Urteil beruien (§ 3537).
II. in sacnlich-rechtlicher Beziehung bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten keine Bedenken.
gez. Dr. Kirchner gez. Dr. Dotterweick gez. lienneie
"gez. Weiner ges. Dr. Sauer
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