Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 05.04.1951 – 3 StR 57/51
3. Strafsenat
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3_S% R 57/51 2281 002
in Nenen des Volkes
In der Strefsache gegen den Landwirt Karl Fhilipp 5 aus
Su: str. & geb. am 1902 ini DB,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 5. April 1951, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Heumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bunässrichter Dr. Aoeni;,er Bundesrichter Dr. Engels Bunäesrichter Henneka .als beisitzende Richter, Erster Staatsenvali Dr. iD als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter «> "als Urkundsbesuter der Geschüftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der'ßtastsanwältschäftund:der Nebenklägerin gegen das Urteil des hendgerichts in Frankfurt’a/Hain’von:9.. Oktober 1950 werden verworfen. Die kosten des Rechtsuittels der Staatsanwaltschaft werden der Stsatskasse auferlegt, die des Zechtsnittels der llebenklägerin Aat diese za tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Kürperverletzung, verübt en dem I1-jährigen Schüler Johenn 2 ED ; zu: Geläsirate vor 500 Lüi, orsatz-- weise 60 Turen Gefängnis, verurseilt worden. Cogen dieses Urteil haben die Staatsanwaltscheft und die als Nebenklägerin zugelassene Kutter des Verletzten tevision eingelegt. Beide nechtsmittel “enden sich gegen die Zubilligung mildernder Umstände und rügen Verletzung des 9 267 Abs 3 StPO in Verbindung nit 3 228 St6h. Die Hebenklägerin macht auch Fehlerhaftigkeit der Fests ;tellungen über den Tathergang geltend.
11T dem letztgenannten Angriff wendet sich die Xevision der Hebeni-lägerin unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Bewsisvüräigung. Diese könnte nur dann mit Aussicht auf Erfolg bekänpfiy werüen, wenn sie rechteirrtümlicn unter Verletzung der Denkgesetze . erfolgt wäre, Vor einer solchen xann keine zede. sein. Insbesonäore ist die Feststellung des ange-Zochtenen Urteils, der Junge habe Schusrzen ix Genick verspürt, durcheus vereindar mit der Annsime des Gerichts, der Angeklagte hroc den Aneben das Seil unter der rechten Achselhnöhle hindurchgezogen unG auf die linke Schulter gelegt.
Soweit die Rechtsnittel zulässisz eind, sind sie unbogründet.
Sic sind beide beschränkt auf den Strafausspruch, wogegen rechtlich nichts einzuwenden ist. Sie vor-
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kennen aber beide, dass auch auf Grund der heutigen Fassung des § 267 Abs 5 StPG Gas Kevisionsgerichi nicht in der Lage ist, in den dem tatrichtsrlicnen Ermessen überlassenen Strafausspruch einzugreifen, sofern dieser nicht auf rechtcsirrigen ärvwägungen be-
ruht. Tas ist hier nicht der Fall. Es liegt weder ein
{'istbrauch des Ermessens, noch sonst ein liangel vor, euf den die Küge der fehlerastten Strafzumessung gestützt werden könnte.
Der Erstrichter hat die für die Zubillicung mildernder Umstände sprechenden ‚Gründe im einzelnen aufgeführt. Er hat den guten Leumund und die Straflosigkeit des ‚Kügeklagten, seine Eincicht, dass er zu weit gegengen, und seine Erregung über das freche und respektlose Benehmen des Jungen, der kurz vorher die 71-jährige Schwiegermutter des Angeklagten durch die 'ehrverletzenden Ausdrlicke "Du alte Hex ; Du alte wissgeburt" beleidigt hatte, mit Recht strafmildernd berücksichtigt. Wem er demgemäss in Anwendung des § 228 StGB auf eine Geldstrafe erkannt hat, so ist dag rechtlich in keiner Weise. zu beanstanden. Vas hiergegen vor den beiden Revisionen vorgebracht wird, beweg‘; sich auf dem Gebiet tatrichterlicher Yürdigung und ist für die rechtliche Nachprüfung unbe-- achtlich.
Der ir. diesem Zusammenhang von der staatsanueltschaftlichen Revision erhobene Aangriii, der Eurstrichter habe nicht in Betracht gezogen, dass der Angeklagte schon früher bei geringfügigen Anlässen. des kass des Üblichen überschritten: habe,gcht von der irrigen Erwägung aus, des Urteil müsse alle nur Ircenduler..
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für die Strafzumessung in Frage kownenden Gesichispunkte anführen. Das ist nicht erforderlich, prektisch meist gar nicht möglich. kur üle wesentlichen, den Strafausspruch bestimnenden Tatsachen bedürfen
der Erwähnung. Nach dieser Richtung weist das ange--
Tochtene Urteil keinen Rechtsiehler auf. Dass 08 übrigens auch die weniger wichtigen Zumessungstatsachen beachtet hat, kann aus dcn iiinweis auf eine “ gewisse Gefühlsroheit und Hemuungslosigkeit des Angeklagten entnommen werden.
Da auch sonst kein Verstoss ersichtlick ist, der die mit den. 2evisionen verfolgten Anträge rechtfertigen würde, waren beide Aechtemittel zu verwerfen.
Die Kostenent {scheidung folgt aus 3 475 Abs 1
gez. Neumann gez. Krauss gez. „Jr. Koeniger gez. Ingels ‚gez. ilenneke
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