Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.04.1951 – 2 StR 397/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. u» 2 StR 397/51 2305 035
Im Kamen ües Volkes
In der Strafsache gegen
den Xorrespondenten Gustav Adolf? P ‚ geboren on GEB 1225 in > »
wegen Beirugs in Tateinh. zn. Ur undenfälschung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 21. Se»5ember’ 1951, ar der teilgenommen naben:
Senatspräsident Dr. lioericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Äirchrner 3urdesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
eis beisitzende Zichter, Irster Staatsanwalt Ir. aD
als Vertreter der Bundesanweltschaft, Justisangesteilter iD
„ ais Urkundsbeanter Ger Geschäftsstelle, Zür Recht erkannt:
Dle KNevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 5. April 1951 wird verworfen. Jedoch
werden im äntscheidungssatz dieses Ürteils die Worte "zum Teil" gestrichen.
Der Argeklagte hat die nosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Fort-
gesetzten Betruges, zum Teil. in Tateinheit mit Urkundenfälschung," zu einem Jahr und drei \onaten Ge-Zängnis verurteilt. Seine revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Die Urteilsgründe sind allerdings wenig sorgtältig und übersichtlich abgefasst. Die Strafkammer stellt fest, welche Schulden der Angeklagte in den Jahren 1948, 1949 und 1950 gemacht hat. Dann Zolgen unter 71 Zummern fast immer ohne nähere Grörvwerung die Jamen der Tläupiger und die ihnen geschuldeten Beträge. Über die Zäusckungshandlungen äussert sich die Stra?- kammer vor und nach der Darstellung der Schulden gleichzeitig Zür beinahe alle Tälle. Schliesslich heisst es, dass der Angeklagte erst seit dem früh-Jakr 1949 in der Absicht gekandelt babe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Ars der Darstellung, die die Schilderung jeien einzelnen Talles nach seinen gesetzlichen Merkmalen vermissen lässt, erschwert die “achprüfung der Nechtsanwendung ausserordentlich. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch noch, dass die Strafkamner von Folgendem überzeugt ist:
Der Angeklagte bestimnmte.in der Zeit von Frühjahr bis Znde November 1949 in 28 Fällen Personen zur Hingabe von waren oder Darlehen oder zu Arbeitsleistungen im Gesamtbetrage von 2198,40 D\, indem er bei ihnen
den Irrtum erregte, dass er als Lehrer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen werde, obviohl er hierzu wegen seiner Überschuldung bei einen Gehalt von 250 Dü monatlich nicht in der Lage war und deshalb auch keine Zahlungen leistete (Fälle 1, 5, 7-10, 31, 353, 34, 37-39, 42, 44, 45, 48-53, 55-57, 60, 63, 65, 68). Die Schulbehörde entliess ihn wegen seiner Schulden zum 30. November 1949. Lr fand eine Anstellung bei den sE>
‚„ die ihm monatlich 250 Dii einbrachte. Von da an veranlasste er in der 5cit bis zum September 1950 in 25 Fällen Personen zur Gewährung von Darlehen oder Waren im Gesamtbetrage von 2555,50 DiI mit der unrichtigen Behauptung, er beziehe ein Gehalt von 600 - 700 Di und werde seine Zaklungsverpflichtungen erfüllen. In vielen Fällen fügte er weiterhin hinzu, er sei mit einem funkwagen unterviegs, nabe eine Panne und benötige einen bestimmten Betrag zur 2eparatur, den er in den nächsten Tagen zurückzahlen werde (Tälle 11, 12, 15, 17-29, 41, 45, 46, 47, 61, 62, 64, 69-71). Auch in diesen Fällen zahlte er nichts. Im Falle 15 spiegelte er einem Handelsvertreter vor, er könne ikm die Genehmigung zun Ankauf beschlagnahmten Schmuggelkaffees. verschaften, .und liess sich von ihm für angeblich er?for-Gerliche Gebühren 40 Ti: geben. Ferner versuchte er, unter Vorlage eines von ihn verfassten und mit einem fremden amen unterzeichneten 3riefes, der auf einen massgebenden Beamten der 3undesregierung hinwies, weitere 65 Mi zu erhalten, Der Vertreter schöpfte jedoch jetzt Verdacht und zeigte den Angeklagten an.
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Im Falle 16 täuschte er einem xaufmann vor, er könne ihm eine Zorzession besorgen, und bestimmte ihn hieräurch zur Zanlung eines Betrages von 90 ZA Zür eine angeblich erforderliche aution. Als er weitere 600 Di verlangte, schöpfte auch dieser {aufmann Verdacht.
Dass der Angeklagte in üen aufgeführten' 56' Fällen in seinen Tertragsgegnern durch Täusckungshandlungen einen irrtum erregt und hieräurch deren Vermögen geschäcigt hat, ist zweifelsfrei. Der Zusammenhang der Urseilsgründe ergibt aber auch als Überzeugung der . Strafkammner, dass er sich dessen benusst gewesen und dass es ihm darauf angekommen ist, die einzelnen Leistungen zu erlangen, ohne seine Verpflichtung zu er-Züllen. zamit ist der äussere und innere Tatbestand des 3 265 StGB erfilllt. Auch gegen die Anwendung des § 267 in Falle 15 bestehen keine Bedenken, wie die Revision ricrt verkennt.
Yie Zevisior vertritt die AufTassung, dass die Strafkammer eine Betrugsabsicht des Angelilagten teilweise zu Unrecht annshme. Hierzu führt sie an, dass ihm ein Freund im Trühjahr 1949 zur Schuldentilgung zum Ankauf von !öbeln ein Darlehen von 5000 DM in Aussicht gestellt nabe. Deskalb könne in diesem Zeitpunkt noch nicht von einer Betrugsabsicht die Rede sein. Die Straf-Zammer unterstellt die 3ehauptung des Angeklagten über das ihm zugesagte Darlehen als wahr, hält jedoch für erwiesen, dass er damals bereits aus dem Jahre 1948 1500 Di Schulden katte unä ?ür weitere 4000 DI LIöbel kaufie. Zr hätte deshalb, selbst wenn ihm das Darlehen
gewährt worden wäre, immerhin noch Schulden im Betrage von 500 II! gehabt. Berücksichtigt man ferner, dass der Angeklagte im Trühjahr sofort sich Darlehen und Waren im Betrage von weiteren 655 Di: verschaffte (Fälle 34, 39, 42, 55, 56, 57, 60, 63), so begegnet die Annahme betrügerischen Handelns durch die Strafkammer auch schon für das Frühjahr 1949 keinen Bedenken; denn die Srfüllung solcher Verpflichtungen war für den Angeklagten, der von seinem Gehalt Frau und \inä zu unterhalten hatte, schlechterdings unmöglich und kann von ihm auch nicht für möglich gehalten worden sein.
Weiterhin wendet der Angeklagte gegen den Schuldspruch ein, dass die üirche ihm im Falle 1 kein Dar-Lehen, sondern einen verlorenen Zuschuss gegeben habe, dass es sich auch in weiteren nickt näher bezeichneten Füllen nicht um Darlehen, sondern um Geschenke handele und dass andere Schulden aus £inkäufen seiner Ihefrau herrührten. Dieses Vorbringen widerspricht jedoch den Urteilsfeststellungen und ist desnalb für das Revisionsverfahren unbeachtlich.
Lie Strafikammer hält Tortsetzungszusamnmenhang in den einzelnen Fällen Zür gegeben. Ob diese Annahme rechtlich zutrifft, kann dahingestellt bleiben; denn sie beschwert den Angeklagten nicht. In älesem Zusammenhang rechnet die Strafkammer ausser den angeführten 56 rällen noch einen weiteren Tall, in dem der Angeklagte für mehrere -ionate den ..ietzins schul-
dig geblieden ist (Fall 14). Obwohl der Angeklagte gerade in diesem falle, wie die Strafkamuer hervorhebt, seine Betrugsabsicht ausdrücklich eingestanden hat, reichen die tatsächlichen Feststellungen hier zur Anwendung des § 263 StGB nicht aus. Auf den Schuläspruch ist dies aber ohne Einfluss, weil der Angeklagte nur wegen einer Tat verurteilt ist. ?ür den Strafausspruch ist dieser eine Fall unter 57 ersichtlich ohne Bedeutung gewesen. Der angeführte Kangel kanr. deshalb den Bestand des Urteils nicht gefährden.
Ungenau ist mur die Wendung des untscheidungssatzses: "zum leil in Tateinheit". Die Zortgesetzte Handlung ist im Rechtssinne eine Handlung. Eine andere Straftat kanr zu ikr nur schlechthin in Tateinheit stehen, nicht aber "zum Teii". Der Senat hat die Fassung des entscheidungssatzes richtig gestellt.
zum Strefausspruch behauptet der Angeklagte, der Sachverständige habe eine verminderte Schuldhaftigkeit festgestellt. Er rügt deshalb die Nichtenwändung des § 51 Abs 2 StCB. Auch dieser Angriff geht fchl; denn das Landgericht hat ausdrücklich seine volle Zurecknungsfühigkeit au? Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen bejaht.
weiterhin bezeichret der Angeklagte die Berücksichtigung einer Vorstrafe für unzulässig, weil sie der beschränkten Auskunft unterliege. Aber auch hierin liegt kein Rechtsfehler (RGSt 60, 285).
Schliesslich beanstandet die Revision, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten nicht beachtet habe. Auch dieser Angriff scheitert schon deshalb, weil die Strafkammer ihm gerade mit Rücksicht auf sein Geständnis die Untersuchungshaft voll angerechnet hat.
Dr. Hoericke . Dr. Xirchner Dr. Dotterweich werner Dr. Sauer
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