Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 15.03.1951 – 2 StR 323/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

vd

2307 013

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den ehem. Polizeiwachtmeister Fritz II gun aus, COM: geboren am EEE 1916 in Dip Kreis

yo )

wegen Verführung

hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.0ktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Moericle

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter °

als Vorsitzender, Dr.Kirchner

. Dr.Dotterweich

Henneka Werner

als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strefkemmer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 15.WHärz 1951 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

. zu tragen.

Von Rechts wegen

Pe 3 OR ERBE

>

. ..

v Ps

En

. m

RE Alla en

Pr ..

10 P A975 Nr 4, SAU EN. ws PER GER . RER: a 2 ER, iD 7 ra

Der Angeklagte, der bis zum 24.Januar 1951 Polizeibeamter in CB var, ist durch Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15.März 1951 wegen Verfhrung gemäss § 1§ 2 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat im Spätsommer 1948 mit der 14-jährigen Tochter Ursua der Eheleute REM in CE, die ihn als Untermieter in ihr Haus aufgenommen hatten, den Beischlaf vollzogen. Das geschlechtsvertrauliche Verhältnis mit dem Mädchen hat er darauf bis etwa Hai 1950 fortgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensverstösse und die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet.

I. Verfahrensrecht.

1. Mit nur tatsächlichen Behauptungen mecht die Revision in erster Linie geltend,. das Landgericht habe bei der Feststellung des Sachverhalts das Ergebnis der Hauptverhandlung unrichtig wiedergegeben. Diese Ausführung ist im Revisionsverfahren unzulässig.

2. Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Landgericht es unterlassen habe, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Ursula ROMEB einen Sachverständigen zuzuziehen. Wie aus den Urteilsgründen mit Klarheit hervorgeht, het sich des Lendgericht die erforderliche Sachund Lebenskunde selbst zugetraut, um die Aussage dieses nunmehr 17-jüährigen Hädchens richtig zu beurteilen, das geschlechtliche Erlebnisse zus seiner Pubertätszeit berichtete. Die sachliche Würdigung solcher Aussagen .ist

v.

-3—-

nicht so schwierig, dass sich der lebenserfahrene Rioä ter sich ihrer ohne scechverständige Hilfe enthalten k. muss, Sie erfordert nicht unbedingt ein besonders : fachliches Wissen. Dies könnte nur dann der Fall sein: wenn aussergewöhnliche seelische Gegebenheiten zu b = urteilen sind, oder wenn sich Widersprüche offenbaren die auch mit reifer Lebenserfahrung nicht sachgemiss b gewürdigt werden können. Diese Voraussetzungen liegen) hier jedoch nicht vor. Das Landgericht hat der Zeugin: Ursula RER nicht in allen Funkten geglaubt. Es #3 hat jedoch mit Sechlichkeit das Glaubwürdige der Zeugenaussage von den Unglaubwürdigen geschieden. Die richterliche Aufklärungspflicht ist daher nicht dadurch verletzt worden, dass kein Sachverständiger 3 beigezogen worden ist (§ 244 Abs 2 StEFO).

3. Auch soweit die Revision die Beweiswürdigung des Lanägerichts angreift, geht sie fehl. Sie rügt zu

Unrecht, es sei unzulässig, einzelne Teile der Aus-Bage- der Zeugin Ursula REM für beweiskräftig zu

E erachten, während einige unrichtige Angaben als für E. ‚die‘ ‚$laubwürdigkeit der Zeugin unschädlich betrach- © tet 'werden. Das Gericht ist in der Würdigung einer

K .., eR@ügenaussage frei (§ 261 StPO). Die Beweiswürdi-KR " “ gung des Tatrichters ist mit der Revision nicht angreifbar, sofern sie nicht gegen die Denkgesetze und ® ” ne die allgemeinen Erfahrungssätze des Lebens verstösst.: 5 ‚Ein Ermessensmissbreuch kenn nicht in der Tatsache gesehen werden, dess das Lendgericht einige Angaben

& |

Si Er 2

.w Ra... ,

F4 vn 2 eu

rn X

Br

m DW TVERN j

%

FIRE TE EOEENERERE wg a, a er BA

E73

der Zeugin Ursula REM für wohr, andere jedoch für sachlich unrichtig gehalten hat.

4. Unbegründet ist weiter der £ngriff der Revision, dass das Lendgericht mit unzulässigen Gründen den Hilfseantrag des Verteidigers auf Einnehme eines Augenscheins im Hause RB abgelehnt hat. Die Verteidigung hatte diesen Antrag gestellt zum Beweise der angeblichen Unrichtigkeit der früheren Angaben der Ursula RE, sie habe im Bette liegend sehen können, dass der Angeklagte

a) nackend vor seinem Bette stand, und

b) sich auf seinem Bette nackend ausstreckte und

dann ein steifes Glied bekam.

Das Landgericht hat den Hilfsamtrag im Urteil (81 11) mit der zulässigen und rechtlich einwandfreien Begründung abgelehnt, dass diese Behcuptung des Angeklagten als wahr unterstellt werde (§ 244 £bs 3 StPO). Im übrigen hat es darauf hingewiesen, dass Ursula RER WW in der Hauptverhandlung nur ausgesagt hat, sie habe von ihrem Bette aus gesehen, dass der Angeklagte sich bei offener Tür nackt ausgezogen habe und nackt im Zimmer herumgegengen sei. Allein diese Feststellung: 'hat das Landgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Es hat in unangreifbarer Weise festgestellt, dass die Zeugin die dargelegte Beobachtung von ihrem Bette aus machen konnte, Die frühere Aussage der Zeugin, sie habe gesehen wie der ingeklagte sich neckt auf seinem Bett gestreckt und dort ein steifes Glied

N

,

B ’ T

-5. „a

gehabt habe, ist in die Feststellungen des Gerichts % nicht cufgenommen und auch dort nicht verwertet wor- # den. Ein Verfahrensverstoss durch /blehnung des Hiles entrags der Verteidigung liegt daher nicht vor. F

5. Schliesslich rügt die Revision zu Unrecht, dass das Lendgericht angebliche Widersprüche in den fussegen der Ursula REM nicht durch Ausübung des

richterlichen Fragerechts rufgeklört habe. Das Lend- : gericht hat die Angaben dieser Zeugin einer so sorg- 8 F fältigen Würdigung unterzogen, dass aufzuklärende 3 Widersprüche in den Feststellungen des Urteils nicht mehr ersichtlich sind. +® E

II. Sachliches Recht.

Lit rechtlich einwandfreien Erwägungen ist das Lendgericht zu dem örgebnis gekommen, dass der Ängeklagte die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale der Verführung. im Sinne des § § 2 StGB erfüllt het. .; Es hat ‚susgeführt, dass er seine altersmässige Jber- . 2

legenheit, seine Vertrauensstellung im Hause m

ri, sein Ansehen und sinnliche Reize (schamlose Berinrun Mi , gen, ‚Herumlaufen ‚in nacktem Zustand) zum Mittel be- BE ge "mutzt: ‚het , um, ‘den Willen des Hiidchens seinen ge- Be Bar B2: }

„schleöhtlichen, Ürieben "geneigt: und 'dienatbar ZU... % machen... "Ausserdem: hat es festgestellt, dass Ursulen u ER ASt Sündenchenten war, und dass der Angez klagte diese aunbeschöl tenheit. kennte. Der Annahne, den; A Unbescholtenheit ‚liegt, dabei kein Rechtsirrtum zugrung, I de. Die > Tatsache, dass ‘der Angeklagte vor ‚dem ersten. |

Bi 2 ...

zo“ une .

D PEN PER SR, MR

’ F

ie nn Ser Sa a pr.

en

omas

. .

% . $ . ‘ 5%

3 ‘

” yo %E

g \s 2) 2, a ze.

FA 54 %

h * N

Du

EONERANEET

v

aan

r

DER.S. Dunn: s ” % x nt

-6 -

Beischlaf das liädchen wiederholt unzlichtig berührte, berechtigt ihn nicht, wie es durch die Revision geschieht. den Vomurf der Bescholtenheit zu erheben. Sein fortgesetzes schemloses Verhalten wer nach „uffassung des Lendgerichts ein bewusst angewandtes Wittel, um das llädchen geschlechtlich zu beeinflussen. Er kenn sich deher nicht darauf berufen, dass des \lädchen beim ersten Beischlaf nicht mehr die gleiche Unversehrtheit hatte wie zu dem Zeitpunkt, els er sich ihm zum ersten llale n’herte (R6St 32, 438). Nach den Feststellungen des Icndgerichts het der !.ngeklaßte zudem die Ursula Ri, die an sich nicht von seltst zum Geschlechtsverkehr bereit war. mit dem ersten Beischlaf überrascht, so. dass sie "nicht wusste, wie ihr geschah", Der Angriff der Revision, dass diese Feststellung der Lebenserfehrung widerspreche, weil alle Löädchen von 14 Jahren heute aufgeklärt seien, geht fehl und liest neben der Seche,. Er enthält im Grunde nur eine in der Revisionsinstanz unbeschtliche tatsächliche Behauptung, mit der die Feststellungen des Urteils erschüttert werden sollen.

Im übrigen lässt die Prüfung des Urteils keine Rechtsfehler oder Verstösse gegen die Denkgesetze erkennen. #uch die Strafzumessungsgründe sind

71 -

rechtlich bedenkenfrei. Die unbegründete Revision des /ngeklarten war daher -zu ververfen.

Dr .lloericke Dr.Kirchner Dr.Dotterweic

Ienneka vVerner

ea.