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BGH Entscheidung vom 15.03.1951 – 1 StR 20/51
1. Strafsenat
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J 1 St.R. 20/51
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Sattler Alfred K aus SEE: zeb. an 1951 in
wegen räuberischen Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Sundesgeriohtshofs in der
Sitzung von 15. März 1951, an der teilgenommen haben: EEE
Senatspräsident Kichter “ als Vorsitzender, - Bundesrichter Tr. Peetz Bunäesrichter üantel Bundesrichter Lr. Geier Bundesrichter Glanzmann . als beisitzende Kichter, Bundesanwalt (> bei der Verhandlung und Erster Stesisanwalt Dr. EEE -: - ‘ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für echt erkannts
Die ..evision des „ngeklagten gegen das Urteil ‚des Jandgerichts Mürnberg — Fürth vom 51. Oktober
1950 wird verwerten.
Der ängeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen,
Von kechts wegen
Die Strefkarmer hält für erwiesen; Ter Beschwerdeführer :: der frühere Mitangeklagte BED verhnandelten am 2. November 1949 auf einem öffentlichen »?latz in kürnberg |. mit Frau Gertrud ED una ihrer iutter Frau ilergarete T: ED "en Ankaute von 10-Tollar-Noten, die Frau WW bei R sich hatte, Frau aD gestattete dem EEE, eine dor 10-Dollar-iloten, die sie in der Hend hielt, herauszuziehen, damit er sie auf ihre schtheit prüfen könne. ED vefint3 und besichtigte den Schein zunächst, rollte ihn dann aber di. zusanmen und steckte ihn in die Tasche seines kantels. Fra? Te iBtorierte ihn auf, den Schein herauszugeben, und griff, als ED reine Anstalten dazu machte, nach seiner !ianteltasche. schlug ihre Hard weg und entfloh. Der “it- \ angeklagte schlug FreuggD seine Handschuhe über die „ugen und lief ebenfalls daven.
Die Verurteilung des T.öberer wegen räuberischen Diebstahls nach 3 252 in Verbindung mit $% 249, 250 Abe 1 Ir 3 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die szevision ist der Weinung, dası das Verhalten des angeklagter keinen Yiebstahl darstelle. ir habe den Geldschein nicht weggenemuen, wie der Natbestand des Diebstahls (3 242 StGB) es erfordere; vielmehr habe Frau ai: wenn auch durch cine Täuschungshandlung des Angeklagten veranlasst, ihm den Schein freiwillig gegeben; der „ngeklagte könne deshalb nur wegen Yetrugs bestraft werden. Diese Füge iss nicht begründev. »s trifft zu, dass die Handlung des
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Diebes in einem "Wegnehmen" besteht, also darin, dass er den Gewalırsam eines anderen an einer Sache ohne dessen Willan brict und eigenmächiig seinen eigenen Gewahrsam herstellt. Der Betrüger dagegen, der sich eine fremde bewegliche Sache verschaffen will, veranlasst einen anderen durch eine Täuschung, ihm dea Gewahrsem selbst zu übertragen. Diebstahl wäre deshalb im vorlie senden Falle dann zu verneinen, wenn Frau a. indem sie
dem Angeklagten gestattete, don Geldschein in die Hand zu nehmer und der .ngeklagte dies tat, ihm den Gewahrsam, d.h. die tatsäct liche Sachherrschaft, übertragen hätte, und zwar so, dass der ihre damit völlig erloschen wäre, Frau (W wollte dies nicht; doch kann dahingestellt bleiben, ob schon dieser Umstand einer Gewahrsamsübertragung entgegensteht. Das Landgericht hat Jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass Frau m: solange der Angeklagte den Geldschein prlüfend und besichtigend in der Hand hielt, dio Sachherrscliaft darüber roch nicht verlorer. havvse. Es vegründet dies it der Erwägung, dass sie unmitselbar neben dem angeklagten gestanden und dechalb die öglichkeit jederzeitigen Zugriffs gehabt habe. Diese tatsächliche Würdigung des „uchverhalts ist an sich möglich und in sich widerspruchsfreig sie rechtfertigt die Annahme, dass der Gewahrsam der !:rau «2 während der erwähnten, wenn auch kurzen Zeitspanne zwar gelockert, aber nicht beseitigt war. Dieser Anralme steht auch nicht entgegen, dass der ingeklagte von vornherein entschlossen war, den ihm zur Prüfung ausgehändigten Schein nicht zurückzugeben. Zin solcher Wille des üngeklagten konnte seinen alleingewahrsam noch nicht begründen, solange nici Gie Tatsächliche ausschliesslicke Sachherrschaft hinzukem, und daran fehlte es zunächst, Der Angeklagte hat somit den Gewahr-
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sem an dem Geldscrein erst dadurcr erlangt, dass er ihn in x die tasche steckie. Dies geschah ohne, sogar gegen den Willen der :rm CB und deshalb hat der Angeklagte den Geldsckein rich; durch Beirug erleangi, sondern gestohlen. Leiner Erörterung bedarf die „age, ob nicht Diebstahl, sondern Betrug dann anzunehmen gewesen wäre, wenn zugleich mit dem £Ergreifen deg' Geldscheinss die rau - entgegen ihrer Verstellung —- von jeder tatsächlichen zinwirlung völlig hätte ausechliessen können, also schon in diesem „.ugenblick den alleinigen Gewahrsam erlangt kätte. Denn dieser Sachverhalt ist nicht gegeben,
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Die sonstigen Voraussetzungen des § 252 StGB sind ebenfalls dargetan. Der liebstabl war vollendet. Dar "ngeklagte Ne var, da sich üle Tat in Gegenwart der Bestohlenen abgespielt hatte, auf frischer Tat betroffen (RGSt 73, 343). Mit dem Schlag auf die and der Yrau > hat gegen die Pcrson eines "anderen Gewalt verübt, um sich den Besitz des gestehlenen Guten ° su. erralien. Iabei ist es rechtlich unerheblich, dass sich die Saualb nicht gegen die Bestohlene selbst, sondern gegen einen anderen, der ihre Interessen warrnehmen wollte, gerichtet hat. Gewalt wird im allgemeinen als eine körperliche !'raft umschrieben, die zur Jberwindung eines Widerstandes eingesetzt wird (vgl 2651 aal; 64, 115). In § 252 tritt Gewalt als ein lIfittel auf. durch das der Lieb sich im Desitz der Beute erhalten will. „m Sinne dieser Vorcchrift ist darer Gewalt auch die Ansendung körperlicher !reft zir Abwehr des rechtmässigen, % auf die Wiedererlangung des Viebesgutes gerichteten tätlichen Vorgehens des ?estohlenen oder eines für ihn Hındelnden. Ter Schlag des angeklagten auf die Hand der Frau @B + also Ge-
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walt. Ob der Schlag des ilöhler gegen Frau EB dem vornatze des an umfaert war und diesem zuzurechnen ist, kenr. Cahinstehen, weil 7) selbst Gewalt gegen eine ?ersol, rEnlicen Frau N angewandt hat.
Iu das angefochtene Urteil auch sonst keinen der angeklagten benach$eiligenden.Rechtsirrtum erkennen lässt, ist der ängeklagte mit echt des r&uberischen Diebstarls für schuldig befurden und nach den für schweren Raub geltenden Strafverechriften der 3§ 249, 250 Abs 1 ir 3 bestrc.ft worden. Seine
„evision war daher mit der .ostenfolge des § 473 Abs 1 StPO zu veracrien. °
gez. Kichter gez. Dr. ?eerz gez. Liantel
gez. Dr. Geier gez. Glonzuenn