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BGH Entscheidung vom 21.02.1951 – 2 StR 312/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2502 071

Im Hamen des, Volkes

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In der Strafsache gegen

@en Bäckergesellen Anton FT EEE zus 1m, geboren am EEE 1927 in ROM... -

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wegen Tahrlässigen Falschceides-

hat der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezenber 1951, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. WHoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Eenneka Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt NEN als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht eriannts Auf Gie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Eildesheim vom 21.Februar 1951 nebst den Feststellungen auf;;jehoben und die Szche zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

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Das Landgericht in Hildesheim hat den Angeklagten _ wegen fahrlässigen Falscheides zu zwei lionaten Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Durch Beveisbeschluss vom 4. April 1950 ordnete die Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim in der Ehescheiäungssache TEMP zegen IWW die Vernelmung des Angeklagten als Zeugen an. Die ihn betreffenden !'ragen Ges Deweisbeschlusses hatten Folgenden Wortlaut: "12. Unterhält die Kläserin seit Sommer 1949 ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Anton Top . - --. Liachten TB und die Kläserin heimlich Ausflüge nach Tee. besuchten sie zusemnen das Bino und Tanzvergnügen?oeace . waren sie zusammen auf dem Bäckervergnügen im Totol MR am 28.1.507..... Alles hinter dem Rücken des Beklagten?.... 13. Dekarı Anton TB im Dezember 1949 vom Wohnungsamt ein eigenes Zimner zugewiesen? 3esuchte ihn in der Folgezeit die Klägerin nehrfach Ges Abends?,..... . 14. Besuchte die Klägerin Tanzvergnügungen ‚nur mit Srlaubnis des Beklagten und in Begleitung ihrer Eltern?..... Fu 19, laben die Klägerin und Anton Te an - 16.3.1950 abends gegen 20 Uhr an ciner kleingartenleube Ecke AB-NWstrasse den Goschlechtsverkehr ausgeübt?..... \ ' Am 20.Juni 1950 wurde der Angeklagte auf Grund dieses 2 Deweisbeschlusses im Wege der Rechtshilfe vor den Ants- \ gericht in Surgdorf vernommen. Er gab u.a. an!

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3.

"Zu 13. Ich unterhalte zu der Kläsgcrin keinerlei erotische Beziehungen. Es ist lediglich eine reine Iauskancraäscl:aft, die durch das gemeinsame Wohnen bedingt ist. Ich bin hin und wieder mit der Kliigerin zum Kino und zum Tanz in zeschlossenen Gesellschaften gcganzen. Ausser uns beiden war immer ein Elternteil dabei, So auch bei dem Bäckerver- : genügen im Hotel U am 28.1.50..0.. Dies ge- £ $ schah nit Wissen des Beklagten, In diesem SE Falle kan er sogar selbst noch hinterher. In : Dezember 1949 bekam ich vom Wohnungsamt ein

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eigenes Zimmer zugewiesen. Ich wurde von den Bi Eltern der Klügerin beköstigt. Die Hutter der oo Klägerin brachte mir dann das Essen in Be- & Sleitung ihrer Tochter. B 3

Zu 19. Von diesem Punkt weiss ich überhaupt nichts, Ich stelle es entschieden in Abredessso" R;

Diese Aussage beschwor er anı Schlusse seiner Ver- , 3 nehmung. Nach den Feststellungen ücs land;erichts ist 5 sie insofern inhaltlich unvollständig und damit falsch, u als der Anseklagte nicht angegeben hat, dass ihn die Ehefrau JM zuch allcin wiederholt in dem von ihm = R gemieteten Zimmer besuchte, und ausserden verschwie- j:; sen hat, dass er an Neujahr 1950 allein mit der i:hefrau SF IM Sie Wohnung der Frau Dip aufsuchte,. die abwesend war und Frau JR die Wohnungsschlüssel zur Verfügung gestellt hatte. lach den Ausführungen des Urteils trifft den Angeklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit.

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Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine

- A pn Sachbesclhwerde, Sie hat Erfolg.

Unbesründet ist allerdings der Angri{f (er Revision, es liege jedenfalls insor’ern keine Zidesverletzung vor, als der Angeklagte verschwiegen hat, dass ihn die Ihefrau Sp viederholt auch allein in seinem Gemieteten Zimmer besuchte. Gerade danach war der Angcelklagte im Beweisbeschluss ausdrücklich gefragt, Die richterliche Vernehmung hat sich auch auf diese Trage erstreckt, denn der vernehmende Richter hat sich nach den Ausführunsen des Urteils streng an Gen zeweisbeschluss gehalten. Die Aussage des Angeklagten, die „utter der rau IB WW Have ihm in Begleitung ihrer Tochter das Zssen in das gemietete Zinner gebrecht, enthält nicht die ganze Wahrheit, Wach der Feststellung des Landgerichts ist vielmehr auch wahr, dass Trau J@MB ihn wiederholt auch ohne Begleitung ihrer iutter an Sonntagvormittagen und auch des Abends in seinem Zimmer aufgesucht hat. Die Aussage des Angeklagten ist daher unvollständig, weil sie die sestellte Beweisfrage nur teilweise beantwortet. obwohl sich die Offenbarungspflicht des Angeklagten auf die vollständige Beantwortung der Frage erstreckt hat, Diese unvollständige Aussage .ist ceher falsch, Der verschwiegene Teil des wahren Sachverhalts war für den Ehescheidungsproseß von 5odeutung, weil es darauf ankan, ob Frau Ja ihre Pflichten als hefrau daäurch verletzt hat, dass sie hinter dem Rücken ihres ilannes mit fremden Lännern zusanmenkam. Das Landgericht hat danach angenommen, dass der verschwiegene Teil des wahren Sachverhalts unter die Beweisfrage des Deschweisbeschlusses und damit unter den Eid fiel. 25 hat jedoch die Frage, ob dem Angeklagten Vorsatz zur last fällt. mit der Begründung verneint, er möge den verschwiegenen Besuchen kcine Bedeutung im Sinne

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5.

von Ehewidrigkeit beissemessen haben. Dabei ist es von der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung zusgegensen, dass der Angeklagte die Bedeutung dieser Besuche übersehen. und sich darüber in einen beachtlichen Irrtum beZunden hat, dass sie unter die 3eweisfrage fielen, Lit zutreffender Begründung rechnet aber das Landgericht dem Angeklagten seinen Irrtun als Fahrlässigkeit an. Scine Zrwägung, je Tatsache, cass die Deweisftrage ausdrücklich auf scin Alleinsein nit Frau IM abstellte, hätte dem Angeklagten die Bezogenheit der Deweisfrage auf alle Besuche der Frau JR zum Bewußtscin bringen können und müssen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen, Die Ausführungen der Revision gegen diese Feststellungen des Urteils zum inneren Tat- . bestand gehen Zehl. Zu Unrecht erörtert sie, ob der Angeklagte aus der Frage des Richters nach "erotischen Beziehungen" zu Frau JE Habe entnehmen müssen, dcss alle Besuche unter die Geweisfrage fielen. Sie üÜbersieht dabei, dass in den Beweisbeschluss des Prozeßgerichts nach allen diesen Besuchen ausdrücklich -ge-Zvas;t war, Unerheblich ist auch ihr Vorbringen, dass der Angeklagte vor der Vernehmung nicht gemäss § 391 ZPO belehrt worden sei. Diese Tatsache wäre für die Bestrafung wegen fahrlässigen Falscheides bedeutungslos. Im übrigen enthält die Revisionsbezründung nur eine unzulässige Kritik an der richterlichen Teweiswürdigung und neues tatsüchliches ‚, Vorbringen, das

in der Revisionsinstanz unbeachtlich ist,

Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass das Landgericht dem Angeklagten auch wegen äes Verschveigens seines Zusammentreffens mit Frau JB in der Wohnung

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6.

Brilling an Weujahr 1950 einer fahrlässigen Eidesverletzung für überführt erachtet hat. über dieses Zusanmentreffen war nach dem Beweisbeschluss des ?rozeßgerichts nicht ausdrücklich gefragt. Es könnte allerdings von der allgemeinen Frage Ir. 12 des Beweisbeschlusses nach ehewidrigen Beziehungen der Frau JB erfasst gewesen sein, und zwar dann, wenn es ehewidrig war. Das Landgericht hat aber nicht festgestellt, dass der Angbklagte aus dieser allgemeinen Frage seine Pflicht hätte entnchmen können oder müssen, auch dieses Neujahrstreffen in der Wohnung EB »vei . seiner Vernehmung zu ofZenbaren. Nach seinen Aus-Zührungen hat der vernehmende Richter sich streng

an Gie Trage des Beweisbeschlusses gehalten, Er hat üdcm Angeklagten den Be;riff der ehewidrigen Beziehungen nicht erläutert. Der Ausdruck in der Vernenrmungsniederschrift, der Angeklagte "unterhalte zur Alägerin keine erotischen Beziehungen", stammt eben-Zalls von dem vernehmenden Richter, der damit zus Gem Inhalt der Zeujenaussage des Angeklagten das nach seinem Dindruck Wesentlichste hervorgehoben hat, Es ist aber nichts darüber festgestellt, was sich der Angeklagte unter den Begriffen "ehewidrige Beziehungen" oder "erotische Beziehungen" vorgestellt hat. Es fehlen ausserdem Feststellungen darüber, ob das Verbalten des Angeklagten gegenüber Frau Jim bei dieser Gelegenheit ehewidrig gewesen ist. Deshelb ist nicht zu erkennen, ob er überhaupt hinsichtlich seiner Pflicht, das Neujahrszusammentreffen mit Freu J ER zu offenbaren, sich in einem Irrtum befunden hat, der ihm vom rechtlichen Standpunkte aus vorgeworfen werden kann. Dies wäre mur der Fell, wenn nicht nur die. Offenbarung des Neujahrstreffens tatsächlich unter die Beweistrage

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fiel, sondern auch der Angeklagte diesen Unstand deshalb nicht erkannt höütte, weil er es an der erforderlichen Nachprüfung hätte Zehlen lassen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Im übrigen gibt das Landgericht keinerlei Degründung für die angenommene Tehrlössigleit des Angelilagten. Das Urteil führt aus, es habe "somit euch in diesem Falle nur eine fahrlässise eidliche Beiiundung" festgestellt werden können. Worin es eber diese Fahrlässigkeit sieht, wird nicht dargelegt. Seine Feststellungen beziehen sich vielmehr nur darauf, dass auch der Vorfall em lleujahrstag Gegenstand der Vernehmung des Angeitlagten in den Sinne war, dass er sich hierüber zu äussern hatte. Sie beifassen sich also wur mit der sachlichen Tezogenheit dieses Vorfalls auf die Deweisfrage. Dass der Angeklagte diese Bezogenheit aber hätte erliennen können oder nicht, ist weder ausdrücklich festgestellt, noch aus dem Zusemzennang der Urteilsgründe eriiennbar. Dieser iangel in der Schuldfeststellung ergreift das gesanie Urteil. sc ist nicht ausgeschlossen, dass auch der Strafausspruch auf diesem Tiangel beruht.Das Urteil ist daher nicht zufrechtzuerhalten. Dr. Hosricke Dr.Kirchner Dr.Dotterweich Henneka j Werner

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