Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 09.02.1951 – 4 StR 333/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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31 2290 085 Im Namen des Volkos
In der Strafsache gegen
_ den Dauhilfsarbeiter Heinrich 2 EEREED eu:
CORE, ;;cvoren a GEB 1350 aascitet.
wegen wissentlich falscher Anschuldicung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, Kovember 1951, an der teilgenormen
habens
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(SRREEEINENEIERESREEREESSERBDNNNERRRETE
Senatsnritsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Eörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
. Oberstaatsanvalt ED in ser Verhandlung,
Dundesamolt EB vei ser verkiindung . als Vertreter der Eundesanvaltschaft,
Justizengestellter ED als Urkundsbeanter der Gesclüftsstelle,
‚für Recht erkannte
Die Revision des Angeklagten ;egen das Urteil .des Landgerichts in üssen vom 9. Februar 1951 wird. verworfen.
Der: Angeklagte hat die Kosten voines Rechte-
mittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Die auf Grund der allgemeinen Sachrüsgc erfolgte ' Bachprüfung des angefochtenen Urteils hat Tolgendes . ergeben:
Die Begründung, mit der Gas Sendgericht den Ängeklagten wegen wissentlich Felscher Anschuldigung in Yrt- . „ einheit mit verlcumderischer Beleidigung (§§ 164 Abs 1, 3.187, 73 StGB) und wegen fortzesetster versuchter liötirung vi (§§ 240, 43 St65) verurteilt hat, ist frei von Rochtsirrtun. oo |
zutreifend hat die Strefkammer dei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgeführt, der liötigung sci, da die seschiedene Frau des Angeklagten seinen Verlengen, zu ihm zurückzukehren, nicht stattgegeben habe, der Erfolg versagt geblieben, die Wötigung sei nicht zur Vollenäung.. gekommen; jeäüoch stelle äie Zusendung der beiden .. Griefe ein Verhalten dar, des einen Anfang der kusfüh- ‚TUng der Hötigung. enthalto; der Angeklagte habe sich des- "halb durch zwei im: Fortsetzungszusamnenheng niteinender- ‚ stehende üandlungen. der versuchten kKötigung schuldig ‚gemacht. Wenn „dengegenüber en einigen Stollen der Ur- ‚teilsgründe, nur ‘von "tortgesetzter Hötigung" (statt von . Zortgesetzter versuchter Nötigung) gesprochen wird, SO . 5 handelt es sich angesichts der eingehenden, Zür den Versich: gegebenen: ‚Begründung . ersichtlich nur um Versehen . . bei der. ‚Abfassung der. Urteilsgründe; zu durchzreifenden . ‚Bedenken geben derartige Unebenheiten der Urteilsbegrün-
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dung keinen Anlass.- Tass in der Urtsilsabsckri? euch im erkennenden Teil von einer Verurteilung wegen "Zortgesetzter Hötigung" die Tede ist, kann = ebenfalls auf sich beruhen, da nech der ellein maßsebenden Sitzungsniederschrift (D1 29 Rd A) zutref-Zend die Verurteilung wegen "fortgesetzter versuch-
: ter Hötigung" ausgesprochen worden ist,- Es ist nach lage des Falles auch eusgeschlossen, dass der Tatrichter etwa den § 44 StGD unbeachtet gelassen hat, denn in den Strafzumessungssründen ist ausdrilcklich hervorgehoben, dass weisen fortzesetzter versuchier Nötigung eine Zinzelstra?fe von 4 ilonaten Gefüngnis festgesetzt worden sei. j
Strafantrag wegen der in der Stralcnzeige des De- ; schwerdeführers vom 20.Juni. 1950 licgenden verleunde- & ©: : Tischen Beleidigung hat die Verletzte an 11.Juli 1950 RE STRSTE (BL 11 der-Akten 26. Js 481/50 der Staatscnwaltschaft
nn et ''Eösen) rechtzeitig und in gehöriger Torn Scotellt.
DE Bi ‚Dadurch, dass die Veröffentlichungsbefugnis mr ” . wegen der wissentlich falschen Anschuldigung und nicht
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euch wegen der nit ihr tateinheitlich zuscerziecntrei-Tenden verleumderischen Beleidigung seerlennt worden ist (vgl Olsheusen’ 12.Aufl 3 200 Ann 8 Abs 5udd
engef. Entsch), wird der Angekleste nicht beschwert.
Groß Dr.Eörchner „ngels Dr.Eülle Dr.Augustin