Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 30.01.1951 – 1 StR 48/50
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2295 0°0 °° ‘t
Beglaubigte Abschrift.
H .
/ 1 _8+.R. 48/50
Im Namen des Volkes |
. In dem -Sicherungsverfahren
sogen die Hausbesitzerin Witwe Sophia aus GEB, geboren an > 1886 in ,
zur Zeit in der Heil- und Pflegeanstelt Nm.
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 30. Januar 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme x Bundesrichter Dr. Engels “ Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Mantel als beisitzende Richter, Bundesanwalt " als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justigzassintent j . \ als Urkundebeanter der Geschäftsstelle
für’Recht erkannt:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landzerichts in Regensburg vom 18. Oktober 1950 wird verworfen.
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Die Kosten des Rechtsmittels hat die Beschuldigte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Durch das angefochtene Urteil ist die Unterbrin- " | gung der Witwe Sophia DB in einer Heil- "und® Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB angeordnet worden.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beschuldigte nit sämtlichen Mietern ihres Hauses, die mit Ausnakme der Familie G@ Flüchtlinge und nach dem Kriege gegen ihren Willen eingewiesen worden sind, verfeindet ist. In den letzten Jahren erging sie sich vor allem in Beschimpfungen und Drohungen gegen die Hausbewohner, belästigte aber auch andere Dorfbewehner. Im Jahre 1949 beschimpfte und bedrohte sie den H: usbewohner GB. Sie nannte ihn einen *besoffenen Saubärn® und warf ihm Diebstahl und Nichtzehlung des Wehnungsgeldes vor. Auch schwang sie die Axt gegen ihn und drehte damit, alle Hausbewohner zu erschlagen und das Haus anzuzünden, damit alle bei lebendigem Leibe verbrennen, Ende des Jahres 1949 beschimpfte und bedrahte sie die Hausbewohnerin Witwe SchgB. Sie schlug gegen das Tor des Schuppens, in dem sich die Witwe SchB aufhielt, und rief ihr zu: " Wert In Aas, ich schlag Dich tat! Am 29..Mai 1950 ging sie einen Hammer schwingend auf die Witwe Sch 1:5 und rief: "Jetzt erschleg ich Dich, Mm Hure, Du Saut® Als darauf der Sehn der Witwe Sch seiner Mutter zu Hilfe kam, stürste sich
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die Beschuldigte mit einer Mistgabel laut schimpfend
und lärmend auf ihn. Er fing den St»ß mit der Hand auf und nshm der Beschuldigten die Gabel ab. Im Jamuar
1950 schlug die Beschuldigte den Schn der Hausbewohnerin GB wiederholt ohne Grund. Einige Tage vor Pfingsten 1950 schlug sie Frau G@@ ins Gesicht, ohne daß diese ihr Veranlassung hierzu gegeben hätte, und nannte sie ‘eine dreckige M@, die ihr das W-hmungsgeld richt bezahlt habe. Im Mai 1950 beschinpfte sie die Witwe BED. als diese der Frau Sch einen Besuch machen wellte, vor dem Hause mit den Wortens*Hure, alte MB, Du hast hier nichts zu suchen!", packte sie an der
“ Schulter und drehte sie um. Dann schlug sie ihr einen Eimer auf den Rücken, wodurch Frau Be verletzt wurde.
Das Landgericht hat in diesen Handlungen ein fortge- “ setztes Vergehen der Bedrohung, ein fortgesetztes Vergehen der Körperverletzung und im Falle BD eine gefährliche Körperverletzung "erblickt. Nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen hat es sich davon überzeugt, dass die Beschuldig;e strafrechtlich nicht verantwertlich ist, weil sie auf Grund einer präsenilen Psychcese unfähig ist, das Unerlaubte ihrer Handlungsweise einzusehen, aber die Unterbringung in einer *Heilund Pflegeanstalt* zum Schuize der Öfientlichen Sicherheit für erforderlich gehalten.
Die Revisicn der Beschuldigten ist nicht begründet.
Die Unterbringung in einer Heil- rder Pflegeanstalt nach § 42 \: StGB ist geb:ten, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Dies trifft dann zu, wenn die
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künftige Begehung erheblicher, an sich strafSarer Handlungen mit Wahrscheinlichkeit von dem. Unterzubringenden zu erwarten ist und der Bestand der Rechtsordnung
ohne die Unterbringung ermstlich bedroht wäre. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht in rechtlich | bedenkenfreier Weise festgestellt.
Die Angriffe der Beschuldigten haben sich zwar im wesentlichen auf den engen Kreis der Hausgeneinschaft beschränkt, mit der sie in Feindschaft lebt. Ihre Handlungen stellen auch vielfach nur harmlose Belästigungen der. Wiederholt hat sie sich aber auch zu schweren Bedrohungen ihrer Hausgenossen hinreissen lassen, indem sie eine Axt und einen Hammer gegen sie erhob und sich einmal s‘.;ar mit der Mistgabel auf einen männlichen Haus!.ewohner stürzte. Einmal hat sie eine Besucherin durch einen Schlag mit einem Einer verletzt. Das geht über den Rahmen gewöhnlicher Hausstreitigkeiten hinaus. la das gewalttätige Verhalten der Beschuldigten auf altersbedingte seelische Störungen, verbunden mit Wannvcıstollungen, Verfolgungsideen und akustischen Sinnestäuschungen, zurückzuführen ist, hat das Lanägericht in Ü! sreinstimmung mit dem Sach-' ‘verständigen angen nen, dass die Beschuldigte in der Freineit mit grosser Wahrscheinlichkeit immer wieder in Konflikte mit ihrer Umgebung geraten und Gewalttätigkeiten verüben und die Allgemeinheit dadurch g9- fährden würde. Damit hat es die unmittelbare Bedrehung des Bestandes der Re>L*eciduung rechtsirrtunsfrei bejaht. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Re-
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vision betreffen die Beweiswürdigung, die der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen ist.
Des Landgericht war auch nicht genötigt, einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen, zumal es sich von dem Geisteszustand der Beschuldigten in :er Hauptverhandlung selbst überzeugt hat. Ferner hat es in rechtlich unangreifdarer Weise festgestellt, dass eine andere Abhilfe - seltst durch Entfernung der Flüchtlinge aus ihrem Hause - bei der Art der geistigen Erkrankung der Beschuldigten nicht möglich ist. Falls der Reizzustand, in dem sich die Beschuldigte befindet, abklingen und eine endgültige’Besserung in ihrem geistigen Befinden eintreten sollte, ist der Tatrichter nach § 42 £ Ads 4 StGB jederzeit in der Lage und auch verpflichtet, ihre Entlassung anzudränen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
gez. Richter gez. Krumme gez. Hülle gex. Engels gez. Mantel.
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Justigsekretär
als Urkundsleamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshefes.