Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 23.01.1951 – 3 StR 68/50

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2291 065 /

Beglaubigte Abschrift

Pay un Bar SD ZB

ImNanen des Ve)kes!

In der Strafsache gegen

den Weber ‘ielter B

sus TED

GEB, zeroren =: EEE 1924

in WED, in Untersuchungshaft im Ge-

fünrnie

wegen Einbruchdiebstahls

hat der Strufsenat des Eundes;erichtshofes in der Sitzung vom 23. Januar 1951, ai der teilgenormen

haben:

zenatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter -undesrichter "undesrichter

Krunne

Dr. Geier Mantel. Dr.Augustin

a’!s beisitzende Richter,

„undesanwalt

a’s Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent

«>

a’s Irkundsbeanter der Geschäfts-

stelle,

für ttecht erkannt:

Die Üevision des Anseklagten gegen das Urteil

des Tandgerichts in "upperta! vom 19. Oktober

3956 wird verwo:fen, jedoch wird dar Entscheidungesstz des angefochtenen Urteils dahin er-

gänzt, dass der Angeklagte von der Anklage

- 2.

eines weiteren Einbruchdiebstahls freizesprochen ist und die insoweit entstandenen Kosten von der Staatskasse zu tra;en sind.

Die Kosten des techta:;ittels hat der Ange- „lagte zu tragen.

Von üÜeohts wegen.

Gründe§

man. * wenn men nen mm

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen schweren "iebstahls im Rückfalle in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt worden.

Er rügt Verletzung des formellen und materiellen Rechtes.

3.) Er lässt vortrazen, die Schlussfeststellung des angefochtenen Urteils - Seite 17/18 des Urteils - wiederhole nur den Gesetzeswortlaut dos Einbruchdiebstahls und genüge deshalb nicht den Erfordernissen des § 267 Abs. ]. StPO. Die | Rüge ‚seht jedoch fehl.

§ 267 Abs. 1 5t20. fordert, dass das Gericht

in den Urteilsgründen die von ihm für erwiesen

erachteten Tatsachen aufführt, in denen es die

«esetzlTichen Merkma!e einer strafbaren Handlung gefunden hat. Das anzefochtene Urteil ist die-

- 3.

= 3.

sem Gebot nachgekomsen. lie Strafkenmer hat festgestellt, dass der an;eklagte ars den Schaufenstern verschiedener, nanent!ich aufgeführter Taden.eschäfte in "upperta) im März 1950 Stoffe, Spirituosen und Tabakwaren entnoumen hat, nachdem er ;eweils vorher mit einem Ziezrelstein die „!enster einzeschlasen hatte. Nach len Feststellungen des Urtei?s

ist der Anfex’agte ferner in der Jacht zua

6. Juni 1950 auf das Jach eines Verkaufspavi)- lons in Wupperta? gestiegen, hat unter deu

Dach blauerwerk herausgebrochen und konnte 90

in deı Terkaufsraum eindringen, wo er Rauchwaren in grösseren Umfange entnahm, un sie alsbald für sich zu verwerten. Viese !eststel"unzen reichen aus, um die latbestandsnerkmale des erschwerten Diebstahls erkennen zu lassen. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Rückfaljes im Sinne des § 244 Stil, sind festgeste)!t. Die Urteitssründe lassen danach ersehen, welchen Sachverhalt Jie Strafammer ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Die von der sevision bemängelte Schlussfeststellung stel!t ledig’ich eine zusamnengefasste Wiederholung der vorherzehenden ausfiuurlichen und einzelnen Feststellungen dar; | eine ”-rletzung des § 267 Abs. 1 StPO. ist 5 darin nicht zu ersehen.

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2.) Auch die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts ist, soweit sie ausdrückliche Revisionsangriffe enthätt, unbegründet. Die idevision führt aus:

Der objektive und subjektive Tatbestand des zur Anwendung gebrachten Strafgesetzes sei nicht mit Tatsachen belegt. Die Ausführungen des Urteils seien teilweise auch widerspruchevo)l, die Feststellungen des Urteils stimmten r nit der Einlassung des Angeklagten und der Darstellung der einzelnen Indizien nioht lberein.

Die Urteilsgründe Jassen jedoch keinen Rechteirrtum srkennen. Der objektive und subjektive Tatbestand des schweren Diebstahls im Rückfalle ist in al’en zur Terurteilung gelangten fünf Fällen mit ausreichenden tatsächlichen Feststellungen telegt. Die Ausführungen des Urteils sind auch nicht widerspruchsvol?, Zwar steht die Einlassung des Angeklagten in Widerspruch mit den \usführungen des Urteils, soweit dieses tatsächliche Feststellungen getroffen hat, die Strafkauuer hat aber dieser ‘ Einlassung des Angeklagten keinen Glauben &eschenkt. Im übrigen hat die Revision es unterlassen im einzelnen darzutun, inwieweit die Ausführungen des Urteils in Widerspruch zu den übrigen Urteilsgründen stehen sollen.

3.) Die auf Grund der Rüge der Verletzung meteriellen Rechts gebotene allgemeine Prüf,ng des

-5.

-5.

Urteils musste jedoch zu seiner Lerichtigung führen.

"er Angeklagte war eines Tortzesetzten Verbrechens des erschwerteu Diebstahls im Rückfalle angeklagt, die Anklage erstreckte sich auf sechs im einzeinen näher geschilderte Fälle, Die Strafkammer hat jedoch nur fünf Fällc als nachgewiesen erachtet und ohne Hechtsirrtum den Fortsetzungszusammenhang insoweit verneint. Hinsichtlich des sechsten Falles - 88 handelt sich un den in der Anklazeschrift unter Ziffer 3 aufccführten Einbruchsdiebstahl in das Tadenzeschift V - hat die Strafkamner einen ausreichenden Nachweis für die Täterschaft des Anzek?agten nicht a’g erbracht angesehen. Sie führt hierzu abschliessend aus: "Eines besonderen reispruches bedurfte es insoweit nicht, wei) die Anklage eine fortgesetzte Handlung angenommen hat." Diese Rechtsauffassung ist irrig. Wenn eine der in einer Anklage zu einer zZort._esetzten Handlung zusammengefassten Handlungen vom erkennenden Gericht mangels .enligenden Nachweises ausgeschieden wird, die für erwiesen erachteten übrigen strar’baren Aandlungen aber als selbständig angssehen werden, bedarf es eines Freispruches hinsichtlich des nicht erwiesenen Teiles der änklaz;e, weil die Verurteilung hinsichtlich der erwiesenen selbstän-

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digen Handlungen die wegen einer fortgesetzten Handlung erhobene Anklage nicht erschöpft hat (siehe u.a. RGSt. Bd. 57 S. 302). Die Freisprechung ist daher im Wege der srgänzung des Urteils nachzuholen mit der Folge, dass die insoweit entstandenen Kosten die Staatskasse zu tragen hat (§ 465 StPO.).

Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 473 StPO.

gez: Richter gez: AÄrumme gez: Dr.Geier

xez: Mantel gez: Lr.Augustin

x h

RM als Urkundsbeanter der Ge-

schäftsste?!e des Bundesgerichtshofes.