Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 20.01.1951 – 1 StR 44/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2323 088
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{ ı StR 44/51
Im Namen des Velkes
In der Strafsache gegen
den Textilkaufmann Werner zmil | W m aus OEM, gevoren an EB. GES GERD in Cam,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vcm 16. Oktober 1951,an der teilgenommen haben; j i Senatspräsident Richter ‚als Vorsitzenderj Bundesrichter Dr. Pedtz Bundesrichter Kantel: _ Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt BD als Vertreter a eenmütsenert,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Künchen {I vom 21. November 1950 wird verworfen.
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Von Rechts wegen
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To Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier
Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr zwei Honaten verurteilt,
Der Angeklagte war von liei 1946 - September 1947 deutscher Lagerführer in einem Kriegsgefangenenlager in Kinsk. Im Juli 1946 entwichen dort vier Kriegsgefangene, von denen drei, darunter Edwin SB una Iudwig BED, bald ergriffen und nach 8 - 14 Tagen in das Lager zurückgebracht wurden.
| BED wurde nach seiner 'Vernehmung durch den
russischen Lagerkomaandanten zum Wachoffizier geführt, Als er die Türe der Wdchbaracke öffnete, wurde er von hinten mit Riemen über den Kopf geschlagen. Im Wachlokal misshandelten ihn der Angeklagte und der rechtskräftig mitverurteilte lagerdolmetscher SEE semeinschaftiich mit Händen
und Fäusten, bis er zusammenbrach.
Nachdem der russische Tagerkomnandant den EEE vernommen hatte, sagte! jer zu dem Angeklagten, er könne mit Ip machen, was er wolle. Taraufhin schlug Tg» nit einem Rucksacktragegestell auf KW ein, bis ddr Offizier Einhalt
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gebot,. KW trug acht Kopfwunden davon und sank bewusstlos zu Boden. Als er von zwei Gefangenen unterstützt zum „achlokal ging, schlug der Angeklagte erneut mit einem Koppel auf den fast noch Bewusstlosen ein,
Die Revision rügt die Nichtanwendung des bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 - GVBL 1948 S 3 - und des Bundesgesetzes über die
‚Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949,
sowie Verletzung des Verfahrensrechts.
I. Sie vertritt die Auffassung, dass die Gesamtstrafe, da die Taten unter Einfluss der Kriegsverhältnisse begangen !worden seien, nach § 7 des bayerischen Straffreiheitsgesetzes um die für den Fall EB erkannte Gefüngnisstrafe von sechs iionaten hätte gekürzt werden müssen. Das ist unrichtig, § 7 bezieht sich nur auf Gesamtstrafen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes (12. Dezember 1947) schon ausgesprochen) waren (BayObL& St. 1, 306). Da das Gericht eine| Gesamtstrafe von über einem Jehr für schuldangemessen hielt, konnte es das Verfahren auch nicht nach § 3 des Üesetzes einstellen. § 4 des Gegetzes, das Straffreiheit auch dann gewährt, wern Bie Voraussetzungen des § 1 nicht gegeben sind,! setzt voraus, dass keine höhere Strafe oder Gesamtstrafe (Bay ObL6St 1, 17
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/23/, Beschluss des OLG Bamberg; vom 9. Juni 1948 - Vs 10/48 - ) als sechs !lonate' Gefängnis zu erwarten ist. ör scheidet somit ebenfalls aus.
20 Der Angeklagte hat nach den Feststellungen. des Landgerichts die geflohenen Kameraden allein vum ihrer Flucht willen mieshandelt. Die Voraussetzungen des 5 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezenber 1949 sind in eirem solchen Fell entgegen der Ansicht der Revision nicht gegeben, wie. der Eundesge-ichteiof schon in seinen Urteilen vom 20. Januar 1951 - 4 StR 38/50 - = NIW 1951, 283 und 12. Juli 1951 - 4: StR 339/51 - ausgesprochen hat, j
| 3 Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht und demit die §§ 244 unli 245 StPO verletzt, ist unbegründet, Lie Beweisaufnahmei errtreckte sich nach der. Sitzungsniederschrift auf die vorgeladenen und erschienenen Zeugen. Beweisamträge auf Ledung weiterer Zeugen wurden nicht festellt., Dem Gericht musste sich auch nicht die Notwendigkeit auffdrängen, "Entlastungszeugen" von sich aus zu laden. Über die Schwierigkeit, weit zurückliegende Vorgänge zul klären, insbesondere solche, die sich in Kriegsgefangenenlagern und unter den dort herrschenden Tortältmibeen ereignet haben, wer sich das Landgericht klar; es hat diese Umstände zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, wie die Urteilsgründe (UA S 5, 8) ergeben. Die Revision
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führt überdies nidht aus, welche Personen noch hätten gehört werden und über welche Tatsachen sie hätten aussagdn sollen.
| 4a Soweit die [Revision eine Verletzung des $, 261 StPO rügt, dreift sie nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen [Feststellungen und die Beweiswürdigung an, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen und keine Tlderoprüond enthalten, ’ | 5. Auch § 267 Abs 3 Satz 1 StPO ist entgegen dem Vorbringen der! Eevision nicht verletzt. Das Urteil führt die Umstände, die für die Strafzumessung bestirmend gewesen sind, eingehend an. Die Strafzumesseung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
III. Die Revision ist ebmit unbegründet und daher zu verwerfch j
| Der Angeklagte hat nach § 47% Abs 1 StPO die & Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Richter Dr. Peetz Mantel i
Dr, Geier Jagusch 2 .