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BGH Entscheidung vom 11.01.1951 – 1 StR 280/51

1. Strafsenat

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2504 059

3_StR 280/51

In,.Namen des Wolke

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Philipp G NEN aus Temuuiui. geboren am GEEEEE 1912 in ACER:

wegen Unzucht mit Kindern Ude

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der). ee Sitzung vom 5..Juni 1951, an der teilgenomuen haben"

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier

Bundesrichter Glanzmann

as beisitgende Richter. Buudesanwa 18 «di ° er

als Vertreter der Bundesanweltschaft, Justizangestellter ip

ais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 11. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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3.

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Das uendgericht hat den Angeklagten als vurnindert

Zurechnungsfähigen. wegen eines Vergehens der ürregung öffent. lichen ärgernisses (§ 1§ 5 StGB) zu einer Gefüngnisstrafe

von ‚zehn ‚lonaten verurteilt und gemäss 3 42 b StGB seine

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, Im rgebnis k kann ihr der „rfolg nicht

versagt werden. Das Urteil, des entgegen den Revisionsausführungen

sonst nach keiner tichtung hin, auch nicht in den Ausfiührungen zum § 42 DStGB, einen Rechtsfehler erkennen läsrt.

gibs insoweit zu Bedenken Anieass, als es die «rage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten behandelt. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe seine Tat

im Zustand der erheblich verminderten Zurechrungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB begangen. Es ist dabei dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten medizinischen Sachverstänäigen beigetreten, der sich nach den Urteilsgründen zusammenfassend wie folgt geäussert hat: "Der Angeitlagte leidet an engeborenem Schwachsinn mitT- leren Grades mit Urteilsschwäche, die aber nicht so erheblich ist, dass er das Unrecht seiner Tat nicht einzusehen vermöchte. Andererseits sind seine Hemmungen so wenig ausgepildes und sein Gemüts- und Willensleben so stark vom Triebleben abhängig, dass er nicht fähig ist, nach besserer \iinsicht zu handeln. Seine Handlungsfehigkeit ist erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs II StGB",

Mit, dieser Begründung ist die strafrechtliche Zurech-- nungsfähigkeit des Angeklagten, die auch bei erheblicher Verminderung im Sinne des § 51 Abs 2 StGB iumer noch eine Zurechnungsföhigkeit ist, nicht einwandfrei fentgestellt worden. Nach § 51 StGB ist die Zurechnungsfähigkeit des Täters nicht vorhanden (oder erkeblich vermindert), wenn

bei ihm zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der weistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche die Fähigkeit fehlt (oder wesentlich herabgesetzt ist). das Unerleubte der Yat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, Die Zurechnungsfähigkeit eines geistesschwachen Täters wird also nicht schon dadurch begründet, dass er trotz seiner Geistesschwäche das erforderliche Ein.

sichts ‚vermögen -sei es auch in verminder'tem »asse -- be - sitzt. Sr muss vielmehr ausserdem -— sei es auch wiederum

nur in vermindertem Masse -- fähig sein. nach seiner »„in-. sicht zu handeln. d.h. die anreize zur Tat und die ihnen entgegenstehenden jicıwmungsvorstellungen gegeneinander abzu:-- wägen und darnach seinen Willensentschluss zu bilden (vgl Usa, RGSt 73, 121). Die Wendung im Urteil, der Angeklagte sei 'micht fähig", nach besserer Kinsicht zu handeln, muss nach ihrem Wortlaut dahin verstanden werden, dass dem Angeklagten zur Zeit der Tat das Vermögen, nach seiner Zinsicht zu handeln, überhaupt gefehlt habe.

Die Urteiisgründe reichen hiernach nicht aus, äüle Annahme der, wenn auch verminderten, Zurechnungsfähigkeit zu begründen. Aus diesem Grunde musste das Urteil samt den

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ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und di: Sache zu neuer Verhandlung und “ntscheidung an das Land. gericht zurückverwiesen werden.

Richter Dr. Peetz Mantel

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Dr. Geier Glanzmann