Rechtsprechung / BFH / 11. Senat / 2017

BFH Urteil vom 30.08.2017 – XI R 25/16

11. Senat · ECLI:DE:BFH:2017:U.300817.XIR25.16.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Dem Vergütungsantrag ist i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. in elektronischer Form die Rechnung "in Kopie" beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist.

Tenor§

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2016 2 K 2123/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmerin, beantragte am 10. November 2011 beim Beklagten und Revisionskläger (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) die Vergütung von Vorsteuer in Höhe von ... € für den Zeitraum Juli bis September 2011. Dem Antrag waren Rechnungen in elektronischer Form beigefügt, die teilweise den Aufdruck "Copy" trugen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_2

Am 1. März 2012 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 in Höhe von ... €, dem Rechnungen elektronisch beigefügt waren, die teilweise den Aufdruck "Copy" trugen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_3

Das BZSt vergütete mit Bescheiden vom 7. September 2012 für den Zeitraum Juli bis September 2011 lediglich Vorsteuer in Höhe von ... € sowie für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 Vorsteuer in Höhe von ... € und lehnte die Anträge im Übrigen ab, soweit jeweils keine elektronische Kopie (Scan) des Originals vorgelegt worden war. Die Rechnung zu Nr. 2 des Antrags vom 10. November 2011 sei unvollständig vorgelegt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_4

Mit ihren Einsprüchen vom 1. Oktober 2012 übersandte die Klägerin die Originalrechnungen in Papierform.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_5

Das BZSt wies die Einsprüche als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidungen vom 7. Juni 2013).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage überwiegend statt und wies sie im Übrigen ab.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_7

Es führte zur Begründung aus, die elektronisch übermittelten Dokumente stellten "Kopien der Rechnungen" i.S. des § 61 Abs. 2 Satz 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in der im Vergütungszeitraum maßgeblichen Fassung (a.F.) dar.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_8

Im Hinblick auf die Rechnung mit der Nr. 2 der Anlage zum Antrag habe die Klage jedoch keinen Erfolg, da diese Rechnung nicht innerhalb der Antragsfrist vollständig in elektronischer Form dem BZSt vorgelegen habe.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_9

Dass die Klägerin mit dem Einspruch am 1. Oktober 2012 die Rechnung im Original in Papierform vorgelegt habe, reiche --unabhängig von der Frage, ob die Vorlage rechtzeitig erfolgt sei-- zur Fristwahrung nicht aus, da im elektronischen Antragsverfahren die Rechnungen in elektronischer Form vorzulegen seien. Dass das BZSt bei begründeten Zweifeln die Originalrechnungen in Papierform anfordern könne, ändere nichts daran, dass ein Antrag nur dann wirksam sei, wenn innerhalb der Antragsfrist die Rechnungen in elektronischer Form vollständig vorgelegt werden. Dies ergebe sich sowohl aus § 61 Abs. 2 UStDV als auch aus Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 44, S. 23 ff.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_10

Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 79 veröffentlicht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_11

Gegen das Urteil hat nur das BZSt Revision eingelegt. Es rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F., Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_12

Das BZSt beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_13

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_14

Sie weist darauf hin, dass sie, die Klägerin, keine Kopie der Originalrechnung erstellt und dieses eingescannt habe, sondern ein vom Rechnungsaussteller erstelltes Rechnungsduplikat, das der Rechnungsaussteller mit dem integrierten Querdruck "Copy" gekennzeichnet habe.

Entscheidungsgründe§

II.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_15

Die Revision des BZSt ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_16

1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass eine "Kopie der Rechnung" i.S. des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. auch dann vorliegt, wenn der Antragsteller ein mit "Copy" gekennzeichnetes Rechnungsduplikat eingescannt und elektronisch übermittelt hat. Der Senat verweist zur Begründung dafür zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom gleichen Tag XI R 24/16 (neutralisierte Abschrift liegt bei).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_17

2. Ausgehend davon hat die Klägerin in Bezug auf die im Revisionsverfahren noch streitigen Vorsteuerbeträge innerhalb der Antragsfrist eine "Kopie der Rechnung" eingereicht; denn sie hat ein Rechnungsduplikat eingescannt und elektronisch übermittelt. Dies reicht aus.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_18

3. Andere Rechtsfehler der angefochtenen Vorentscheidung zu Lasten des BZSt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-08-30/xi-r-25-16#rd_19

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.