Rechtsprechung / BFH / 3. Senat / 2011

BFH Beschluss vom 22.07.2011 – III R 85/10

3. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Der Revisionskläger muss in der Revisionsbegründung die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Die Begründung muss erkennen lassen, dass der Revisionskläger sein bisheriges Vorbringen anhand der Gründe des angefochtenen Urteils überprüft hat . 2. NV: Begründet die Familienkasse die Revision lediglich damit, dass das angefochtene Urteil einer Weisung des Bundeszentralamts für Steuern widerspreche, so ist dies als Revisionsbegründung nicht ausreichend .

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-22/iii-r-85-10#rd_1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine Tochter (T), die nach dem Abitur an einer Universität studierte. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung für das Jahr 2002 auf. Sie war der Ansicht, die Einkünfte und Bezüge, die T im Jahr 2002 erzielt habe, hätten den Grenzbetrag von 7.188 € nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung (EStG) überschritten. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-22/iii-r-85-10#rd_2

Im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren machte der Kläger Versicherungsaufwendungen geltend, die ihm als Versicherungsnehmer aus einem Vertrag über eine Krankenversicherung entstanden waren, den er auch zugunsten der T abgeschlossen hatte. Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte die auf T entfallenden Krankenversicherungsbeiträge einkünftemindernd und gab der Klage statt (Urteil vom 4. November 2010 4 K 10218/06 B, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 549). Zur Begründung führte es aus, nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) seien die Einkünfte und Bezüge eines Kindes um dessen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern. Auch die Beiträge für eine private Krankenversicherung seien nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530). Die zu Sonderausgaben ergangene Rechtsprechung, wonach ein Abzug voraussetze, dass der Versicherte die Beiträge nicht nur entrichte, sondern auch selbst schulde, stehe einer Berücksichtigung bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen, da es nicht um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kindes gehe, sondern um die wirtschaftliche Belastung der Eltern.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-22/iii-r-85-10#rd_3

Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, nach einer Weisung des Bundeszentralamts für Steuern --Newsletter Familienleistungsausgleich, Ausgabe September 2007-- könnten Beiträge für eine private Krankenversicherung nur dann abgezogen werden, wenn das Kind Versicherungsnehmer sei. Auf Kinder entfallende Beiträge für eine Familienversicherung könnten nicht berücksichtigt werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-22/iii-r-85-10#rd_4

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-22/iii-r-85-10#rd_5

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-22/iii-r-85-10#rd_6

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Revisionsbegründung entspricht nicht den Mindestanforderungen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-22/iii-r-85-10#rd_7

1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lässt, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Weiterhin muss er die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Der Revisionskläger muss sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (z.B. Senatsbeschluss vom 4. März 2011 III R 44/09, BFH/NV 2011, 997).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-22/iii-r-85-10#rd_8

2. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Familienkasse nicht gerecht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-22/iii-r-85-10#rd_9

a) Die Familienkasse gibt in der Revisionsbegründung zunächst das Urteil des FG wieder, im Anschluss daran formuliert sie die ihrer Ansicht nach zu entscheidende Rechtsfrage und weist darauf hin, dass nach einer schriftlichen Weisung der Aufsichtsbehörde, des Bundeszentralamts für Steuern, der Versicherungsnehmer und die den Beitrag zahlende Person grundsätzlich übereinstimmen müssten. Diese Weisung sei zu beachten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-22/iii-r-85-10#rd_10

b) Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils. Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, dass die Familienkasse ihr bisheriges Vorbringen anhand der Gründe des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils überprüft hat (BFH-Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BFH/NV 2009, 2047, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 59, m.w.N.). Die Weisungsgebundenheit der Familienkasse entbindet sie nicht von der Verpflichtung, die Revision den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO entsprechend zu begründen.