Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2010

BFH Beschluss vom 16.09.2010 – IX B 128/10

9. Senat

SteuerrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

Leitsatz

NV: Gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist die Beschwerde nicht statthaft.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-16/ix-b-128-10#rd_1

I. Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berechtigt war, die Festsetzung der Eigenheimzulage 2005 bis 2007 gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rückwirkend aufzuheben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-16/ix-b-128-10#rd_2

Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Aufhebungsbescheide gerichtete Klage durch Urteil vom 29. September 2009 ab. Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 verwarf das FG überdies eine gegen das Urteil vom 29. September 2009 gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin als unzulässig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-16/ix-b-128-10#rd_3

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-09-16/ix-b-128-10#rd_4

Die gerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar. Für eine außerordentliche Beschwerde --etwa wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"-- ist nach Einführung der Anhörungsrüge generell kein Raum mehr (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 29. April 2008 I B 31, 34/08, nicht veröffentlicht, juris).