Rechtsprechung / BAG / 5. Senat / 2016

BAG Urteil vom 28.09.2016 – 5 AZR 34/14

5. Senat · ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR34.14.0

ArbeitsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2013 - 11 Sa 331/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2016-09-28/5-azr-34-14#rd_1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2016-09-28/5-azr-34-14#rd_2

Der Kläger war bis 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb „M“ beschäftigt. Die Beklagte ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2016-09-28/5-azr-34-14#rd_3

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts abzüglich der von der Beklagten an ihn geleisteten Zahlungen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2016-09-28/5-azr-34-14#rd_4

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 127.988,50 Euro brutto abzüglich gezahlter 78.005,12 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.
5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2016-09-28/5-azr-34-14#rd_5

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. Mit Schriftsatz vom 22. September 2016 hat die Beklagte auf die Revision erwidert.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2016-09-28/5-azr-34-14#rd_6

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ergeht unabhängig vom Inhalt der Revisionserwiderung der Beklagten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2016-09-28/5-azr-34-14#rd_7

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Zur Begründung wird auf die Urteile des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15. April 2015 (- 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff., BAGE 151, 235) und vom 13. April 2016 (- 4 AZR 8/14 - Rn. 27 ff.) sowie des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2015 (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) Bezug genommen. Den dortigen Entscheidungsgründen schließt sich der Senat an.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2016-09-28/5-azr-34-14#rd_8

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller-Glöge Biebl Volk
Buschmann Feldmeier