Rechtsprechung / BAG / 5. Senat / 2015

BAG Urteil vom 16.12.2015 – 5 AZR 741/14

5. Senat · ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR741.14.0

ArbeitsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2014 - 9 Sa 252/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-741-14#rd_1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-741-14#rd_2

Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S-W beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-741-14#rd_3

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-741-14#rd_4

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-741-14#rd_5

Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-741-14#rd_6

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-741-14#rd_7

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-741-14#rd_8

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-741-14#rd_9

III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2015-12-16/5-azr-741-14#rd_10

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Biebl Weber Volk
Zoller Jungbluth